Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
Ferrachstrasse 35, Postfach 156,
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1949 geborene X.___ ab 1990 bei der Y.___ als Hilfsmonteur tätig war (Urk. 7/7-8),
dass der Versicherte ab 6. August 2007 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, und eine Krankentaggeldversicherung bestand (Urk. 7/9),
dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist) per 31. August 2008 auflöste (Urk. 7/9),
dass der Versicherte sich in der Folge am 25. August 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ anmeldete (Urk. 7/2, vgl. Urk. 3/10),
dass er ausserdem am 26. August 2009 bei der Arbeitslosenversicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (im Umfang von 50 %) stellte (Urk. 7/1),
dass die Arbeitslosenversicherungskasse mit Verfügung vom 20. Januar 2010 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 22. März 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. September 2009 auf der Basis eines versicherten Verdienst von Fr. 974.-- bejahte (Urk. 2, Urk. 3/9, Urk. 7/4),
dass sie im Einspracheentscheid dabei ausführte, der Versicherte habe bis zum 5. September 2009 Krankentaggelder bezogen, ein anrechenbarer Arbeitsausfall habe somit erst ab 5. September 2009 bestanden, der Beginn der Rahmenfrist könne daher nicht, wie vom Versicherten verlangt, bereits auf den Zeitpunkt der Anmeldung, den 25. August 2009 festgelegt werden, sondern erst auf den 5. September 2009 (Urk. 2),
dass sie weiter ausführte, der Versicherte könne innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (5. September 2007 bis 4. September 2009) aufgrund des bis 31. August 2008 gehabten Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ nur eine Beitragszeit von 11,84 Monaten nachweisen, die Voraussetzung der genügend lang absolvierten Beitragszeit sei also nicht erfüllt, hingegen sei die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung als erfüllt anzusehen und der versicherte Verdienst deshalb aufgrund eines Pauschalansatzes von Fr. 2'213.-- zu bemessen, welcher noch um 56 % (entsprechend dem beim Versicherten ausgewiesenen Invaliditätsgrad von 56 % gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. September 2009) zu kürzen sei, womit sich ein versicherter Verdienst von Fr. 974.-- ergebe (Urk. 2, Urk. 3/5),
dass der Versicherte dagegen am 27. April 2010 Beschwerde erhob mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beitragszeit als erfüllt zu betrachten und dementsprechend für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht auf eine Pauschale, sondern auf den bei der Y.___ erzielten Lohn abzustellen (Urk. 1),
dass er zur Begründung anführte, für den Beginn der Rahmenfrist sei der Tag der Anmeldung beim RAV, also der 25. August 2009 massgebend, daran ändere die Tatsache, dass ihm bis zum 5. September 2009 Krankentaggeldleistungen zugeflossen seien, nichts, infolgedessen könne er sich über eine genügende Beitragszeit (25. August 2007 bis 31. August 2008) ausweisen, so dass für eine Festlegung des versicherten Verdienstes aufgrund einer Pauschale kein Raum bestehe,
dass die Arbeitslosenversicherungskasse in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die Arbeitslosenversicherungskasse die massgeblichen Bestimmungen korrekt zitiert hat (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung u.a. auch einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
dass gemäss Art. 11 AVIG der Arbeitsausfall anrechenbar ist, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Abs. 1), aber nicht anrechenbar falls dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Leistungen des Krankentaggeldversicherers weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalls nicht entgegenstehen (BGE 128 V 178),
dass Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und als Stichtag somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage kommt und spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage 2007, S. 2217 Rz 121),
dass der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2008 arbeitslos war, nachdem sein Arbeitsvertrag durch Kündigung der Arbeitgeberin per Ende August 2008 aufgelöst worden war,
dass er damit einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat,
dass die Tatsache, dass er bis zum 5. September 2009 Krankentaggelder bezog, - entgegen der Meinung der Arbeitslosenversicherungskasse - nichts daran ändert, dass er seit dem 31. August 2008 einen anrechenbarer Arbeitsausfall, d.h. einen Arbeitsausfall verbunden mit einem Verdienstausfall, zu verzeichnen hatte, da die Leistungen des Krankentaggeldversicherers rechtsprechungsgemäss keinen Lohnanspruch im Sinne des AVIG darstellen,
dass dem Beschwerdeführer, als er sich am 25. August 2009 beim RAV angemeldet hat, mithin auch ein Arbeitsausfall anzurechnen war und er somit an diesem Tag sämtliche Anspruchsvorausetzungen erfüllt hat,
dass Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen folglich der 25. August 2009 ist und die Rahmenfrist für die Beitragszeit damit vom 25. August 2007 bis 24. August 2009 dauerte,
dass sich der Beschwerdeführer mithin - aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ - über eine genügende Beitragszeit (25. August 2007 bis 31. August 2008) ausweisen kann und der versicherte Verdienst somit aufgrund des dort erzielten Lohnes zu berechnen ist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2010 demnach aufzuheben und die Sache an die Arbeitslosenversicherungskasse zurückzuweisen ist, damit sie auf dieser Grundlage über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2009 verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. August 2009 verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosen-Versicherungskasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).