Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00141
AL.2010.00141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970 und Schweizer, meldete sich am 3. September 2009 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Als letzte Arbeitsverhältnisse gab er dasjenige vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 an einer Universität in Y.___, Z.___, sowie ein vorangegangenes vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 in einem Museum in A.___, B.___, an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 23. September 2009 (Urk. 3/1), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 17. März 2010 (Urk. 2), verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. September 2009 mangels hinreichender Beitragszeit.
2.         Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. September 2009 (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse stellte in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Einspracheentscheid werden die rechtlichen Grundlagen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Aspekt der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) innerhalb der Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG, der Anrechenbarkeit von im EU-Raum erworbenen Beitragszeiten (Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) und unter dem Aspekt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt ausserhalb der EU und des EFTA-Raumes (Art. 14 Abs. 3 AVIG) sowie die Berechnungsweise nach Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) richtig zitiert, es kann darauf verwiesen werden.
2.
2.1     Die massgebende Rahmenfrist für die zweijährige Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG liegt zwischen dem 3. September 2007 und dem 2. September 2009 (Urk. 2 S. 4). Während dieses Zeitraums blieb der Versicherte unbestrittenermassen in der Schweiz angemeldet und musste demzufolge auch seinen Zivildienst leisten (Urk. 7/15). Während dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit hat der Versicherte jedoch keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt, was von dieser Norm für deren Erfüllung verlangt wird (BGE 136 V 246 Erw. 2.1).
        
         Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer jedoch die in A.___ erworbenen Beitragszeiten als Zeiten, die in einem EU-Raum erworben worden sind, an, als ob diese in der Schweiz getätigt worden wären, was nicht zu beanstanden ist (Art. 67 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 lit. b ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Pra 2007 Nr. 74, Pra 2006 Nr. 113; Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 57). Das Arbeitsverhältnis in A.___ dauerte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. September 2007 bis 31. Juli 2008 (Urk. 7/6) und damit im Sinne von Art. 11 AVIV während 10 Monaten (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Die zusätzlichen 28 Tage der beitragspflichtigen Beschäftigung im September 2007 ergeben zudem noch 0,93 anrechenbare Monate, so dass aus diesem Arbeitsverhältnis 10,93 und damit keine 12 Beitragsmonate resultieren.
2.2     Der Beschwerdeführer leistete gemäss Eintrag im Dienstbüchlein zwischen dem 14. bis 21. Juni 2008, am 29. und 30. August 2008 und zwischen 6. bis 10. Juli 2009 Zivilschutzdienst in der Schweiz (Urk. 7/26), weshalb sich die Frage der Anrechenbarkeit dieser Zeiten stellt (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).
         Keine Anrechnung kann für den Zeitraum erfolgen, da er gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis in A.___ stand, diese Zeit wurde gesamthaft bereits im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG berücksichtigt. Dies gilt somit für den zwischen dem 14. und 21. Juni 2008 geleisteten Zivildienst (Urk. 7/26). Selbst wenn man hingegen die Zivildiensttage vom 29. und 30. August 2008 und vom 6. Juli bis 10. Juli 2009, die der Versicherte ausserhalb des anrechenbaren Arbeitsverhältnisses geleistet hatte, als sieben zusätzliche Tage berücksichtigen würde, würden die 12 Beitragsmonate gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.
2.3     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beitragspflicht erfüllt hat, weil er nach den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Beitragspflicht während der Dauer eines Jahres befreit ist. Gemäss klarem und eindeutigem Wortlaut des Gesetzes, von dem nicht abgewichen werden kann, wird dabei verlangt, dass der Auslandaufenthalt in einem Staat ausserhalb der EU- und EFTA-Grenzen länger als ein Jahr gedauert haben muss, so dass die einjährige Beitragszeitsbefreiung eintreten kann, denn nur in diesem Fall ist der kausale Zusammenhang zur Unmöglichkeit der versicherten Person, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit ein ganzes Jahr lang eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt zu haben, gegeben (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Rz 234 mit Hinweisen).
         Der Versicherte reiste nach eigenen Angaben in der Einsprache vom 6. Oktober 2009 und dokumentiert durch einen Stempel in seinem Reisepass (Urk. 7/30) am 1. September 2008 in Z.___ ein. Er verfügte über ein Visum, das ihn zum Aufenthalt in diesem Land während eines Jahres berechtigte. Er verliess Z.___ deshalb auch am 31. August 2009, die Ankunft in der Schweiz erfolgte am 1. September 2009 (Urk. 7/30). Aufgrund dieser Tatsachen ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines überjährigen Aufenthalts in einem Staat ausserhalb des EU- EFTA-Raumes nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass er während des ganzen Zeitraumes seine Schriften in der Schweiz gelassen hatte und daher zivilschutzpflichtig blieb; es werden ihm auch die Tage, an denen er effektiv in der Schweiz Zivildienst geleistet hat, nicht abgezogen (Urk. 1 S. 2).
         Das Fehlen einer überjährigen Anwesenheit in Z.___, das zum Nichterfüllen der Beitragszeit führt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als überspitzt formalistisch zu bezeichnen. Denn es entspricht dem Sinne der Bestimmung über die Beitragszeit, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als Geldleistung einer Versicherung primär durch tatsächlich geleistete Beiträge - allenfalls ergänzt durch anrechenbare Zeiten - entstehen soll. Bei einem nur einjährigen Aufenthalt im Ausland besteht die Möglichkeit, die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung während eines Jahres noch real zu erfüllen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen; es besteht somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).