AL.2010.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Die 1945 geborene A.___ war - nach ihren eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/10) - vom 1. Januar 1991 bis 30. Oktober 2003 und wiederum ab 1. Oktober 2004 als Lagerleiterin für die B.___ AG tätig gewesen. Am 10. September 2008 wurde über die B.___ AG der Konkurs eröffnet, das Verfahren aber am 9. Januar 2009 mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Publikation der Konkurseröffnung erfolgte gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 30. Oktober 2008. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 stellte A.___ sinngemäss einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/15). Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. August 2009 ab, da der Antrag nicht fristgerecht gestellt und der Anspruch damit erloschen sei (Urk. 7/3). Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. April 2010 fest (Urk. 2). Dagegen erhob A.___ am 10. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung beantragt, in die Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2010, in der die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist.
         Die Arbeitslosenkasse hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG], Art. 19a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] sowie Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass es sich bei der 60-tägigen Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG um eine solche mit Verwirkungsfolge handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010, 8C_335/2010, Erw. 2.1).
Entgegen den Ausführungen der Arbeitslosenkasse (vgl. Urk. 7/3 S. 2, Urk. 2 S. 2 unten) ist die Eröffnung des Konkurses über die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bereits am 30. Oktober 2008 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert worden. Die Arbeitslosenkasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort im Ergebnis aber zu Recht erkannt, dass die 60-tägige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 14. Juli 2009 bereits abgelaufen war. Ein Grund, der die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/1997 Nr. 13 S. 70 Erw. 1b), ist nicht ersichtlich. Die Arbeitslosenkasse hat daher mit zutreffender Begründung, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, den im vorliegenden Verfahren streitigen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint.
Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Insbesondere kann unter den gegebenen Umständen nicht von einer Verletzung der ALV-behördlichen Auskunfts- und Beratungspflicht gesprochen werden, die gegebenenfalls unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes anspruchsrelevant hätte sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2009, 8C_66/2009, Erw. 8.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 339, aber in: SVR 2010 UV Nr. 1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, U 50/07, Erw. 11.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 V 428, aber in: SVR 2008 UV Nr. 34 S. 126). Hat sich doch die Beschwerdeführerin erstmals im Juli 2009 an die Arbeitslosenkasse gewandt, als die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung bereits abgelaufen war und es mithin zu spät war, sie über ihre diesbezüglichen Rechte aufzuklären. Sodann handelt es sich weder beim von der Beschwerdeführerin erwähnten Konkursamt noch bei der ebenfalls genannten AHV-Ausgleichskasse (vgl. Urk. 1, Urk. 7/2 und Urk. 7/4) um zuständige Auskunftsstellen gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG. Es konnte daher nicht Aufgabe dieser Behörden sein, eine individuell-konkrete Beratung bezüglich Insolvenzentschädigung vorzunehmen. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ATSG). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Forderungseingabe (Lohnforderung), die sie im Dezember 2008 zuhanden des Konkursamtes ausfüllte, ausdrücklich bestätigte, vom Merkblatt für Arbeitnehmer der Arbeitslosenkasse (www.awa.zh.ch) Kenntnis genommen zu haben und über die weiteren Schritte informiert zu sein (vgl. Urk. 7/10 unten). Ebenfalls nahm die Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ihre geltend gemachte Forderung automatisch in demjenigen Betrag auf die Kasse übergehen würde, den sie von der öffentlichen Arbeitslosenkasse (Insolvenzentschädigung) beziehungsweise der Taggeldkasse erhalten würde (vgl. Urk. 7/11 Rückseite). Auf der erwähnten Website (www.awa.zh.ch) findet sich unter den Stichworten "Leistungen Arbeitslosenversicherung" und "Insolvenz Arbeitgeber" unter anderem auch ein Hinweis auf eine Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft seco zur Insolvenzentschädigung, in welcher nicht zuletzt auch die Frage der zu beachtenden Fristen behandelt wird (vgl. http://www.awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/ de/arbeitsmarkt/leistungen_alv/insolvenz_arbeitgeber.html). Unter diesen Um- ständen hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die Forderungseingabe mit der gebotenen Sorgfalt durchzulesen und sich bei Zweifeln im Internet zu informieren oder mit konkreten Fragen an die zuständigen Stellen zu gelangen (Urk. 7/10). Insoweit sie darauf verzichtet hat, muss sie die damit verbundenen Nachteile tragen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).