AL.2010.00166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Stammblatt Person vom 30. Juli 2008, Urk. 8/25.5). Nachdem ein Temporärarbeitsverhältnis von etwa einjähriger Dauer per 30. Juni 2008 beendet worden war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung der Z.___ vom 11. Juli 2008, Urk. 8/23), bezog er ab dem 1. Juli 2008 Arbeitslosenentschädigung (Stammblatt Anspruch vom 6. August 2008, Urk. 8/25.3-4).
Vom 8. September 2008 bis zum 16. September 2009 arbeitete X.___ vollzeitlich als Sicherheitsagent bei der Y.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober 2009, Urk. 8/24). Nach der Beendigung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses meldete er sich erneut bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentschädigung ab dem 17. September 2009 an (Anmeldebestätigung vom 17. September 2009, Urk. 8/19; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Oktober 2009, Urk. 8/20).
1.2 Ab dem 7. Dezember 2009 hielt sich X.___ im Rahmen des sogenannten Leistungsexports zur Arbeitssuche in Portugal auf (vgl. das Formular vom 13. November 2009 in Urk. 4/3/1; vgl. auch das Beratungsprotokoll in Urk. 8/3). Von dort kehrte er Ende Februar 2010 in die Schweiz zurück und meldete sich am 26. Februar 2010 wieder beim zuständigen schweizerischen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (Mutationsbestätigung des RAV in Urk. 4/3/3). Das RAV liess sich vom Versicherten die Formulare ”Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 zustellen (Unterzeichnungsdatum des 4. und Eingangsdatum des 5. März 2010, Urk. 8/2-8/2.7) und meldete dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) daraufhin mit drei Schreiben je vom 16. März 2010, dass sich dieser in den Monaten Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 3/1/1, Urk. 3/2/1 und Urk. 3/3/1).
1.3 Mit drei separaten Verfügungen je vom 19. März 2010 stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 je für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, in Bezug auf den Dezember 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010, in Bezug auf den Januar 2010 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 und in Bezug auf den Februar 2010 mit Wirkung ab dem 1. März 2010 (Urk. 8/4, Urk. 8/5 und Urk. 8/6). X.___ erhob gegen die drei Verfügungen je mit Eingabe vom 12. April 2012 Einsprache mit dem jeweiligen Antrag auf Aufhebung der Einstelltage (Urk. 8/7, Urk. 8/7.4 und Urk. 8/7.3). Mit den Entscheiden je vom 16. April 2010 wies das AWA die drei Einsprachen ab (Urk. 2/1 = Urk. 8/8, Urk. 2/2 = Urk. 8/9 und Urk. 2/3 = Urk. 8/10).
2. X.___ erhob mit den Eingaben je vom 16. Mai 2010 Beschwerde und beantragte erneut, die Einstelltage seien aufzuheben, eventuell seien sie zu reduzieren (Urk. 1/1, Urk. 1/2 und Urk. 1/3). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 7). In der Replik vom 6. September 2010 (Urk. 12) und in der Duplik vom 23. September 2010 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Der Versicherte nahm zudem mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 13. Dezember 2010 nochmals Stellung (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 für die Dauer von je drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.+
Da der Streitwert Fr. 20’000.00 nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1
2.1.1 Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt.
2.1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist es Sache der versicherten Person, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2), und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). In Art. 17 Abs. 2 AVIG ist festgelegt, dass sich die versicherte Person persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden hat und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen hat. Diese sind in Art. 18-27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) näher geregelt.
Nach Art. 25a AVIV gelten bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, welche sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben, Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Art. 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Sie beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und lebte und arbeitete vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2008 in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern), die gemäss Anhang II des FZA bis Ende März 2012 galt, ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
3.1.2 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Als Arbeitnehmer und somit als abhängig Beschäftigter gilt jemand auch nach der Beendigung der abhängigen Erwerbstätigkeit, aufgrund welcher der Arbeitnehmer-Status begründet worden ist (vgl. Eichenhofer, in: Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Auflage, Baden-Baden 2005, Art. 1 der Verordnung 1408/71, S. 85 Rz 12). Ferner unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung 1408/71 eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, vorbehältlich der Ausnahmen in Art. 14-17 der Verordnung 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Massgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
3.1.3 Gestützt auf die dargelegte Praxis des Weiterbestehens der Arbeitnehmereigenschaft nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit sind auf den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 auch nach dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit weiterhin die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar. Nichts anderes würde im Übrigen aufgrund der Auffangregelung in Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung 1408/71 gelten. Denn der Beschwerdeführer wohnte nach dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit weiterhin in der Schweiz; insbesondere war mit dem vorübergehenden Aufenthalt in Portugal zum Zweck der Arbeitssuche keine Änderung des Wohnortes (Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 im Vergleich zum Begriff des Aufenthaltes im Sinne des vorübergehenden Aufenthaltes nach Art. 1 lit. i der Verordnung 1408/71) verbunden.
3.2
3.2.1 Neben den schweizerischen Rechtsvorschriften sind die Vorschriften in Art. 69 und Art. 70 der Verordnung 1408/71 unmittelbar anwendbar; in Art. 25a AVIV wird (deklaratorisch) darauf verwiesen.
3.2.2 Nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 behält ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen unter gewissen Bedingungen. Es wird verlangt, dass der Arbeitslose vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen im zuständigen Staat, also im Herkunftsstaat, als Arbeitssuchender gemeldet war (lit. a) und dass er sich im Staat der vorübergehenden Arbeitssuche bei der Arbeitsverwaltung meldet und sich der dortigen Kontrolle unterwirft (lit. b); ferner wird der Leistungsanspruch während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand (lit. c). Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 hat der Arbeitslose weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des gerade genannten dreimonatigen Zeitraums in den zuständigen Staat zurückkehrt.
Gemäss Art. 70 der Verordnung 1408/71 werden die Leistungen in den Fällen nach Art. 69 Abs. 1 vom Träger des Staates gezahlt, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, und der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder Selbständige während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat, hat diese Leistungen zu erstatten.
3.2.3 Die Verordnung (EWG) 574/72 dient der Durchführung der Verordnung 1408/71. Art. 83 der Verordnung 574/72 befasst sich mit der Durchführung von Art. 69 der Verordnung 1408/71. In Abs. 1 ist dort insbesondere vorgeschrieben, dass der zuständige Träger für den Träger des Ortes der vorübergehenden Arbeitssuche eine Bescheinigung zu erstellen hat, aus der unter anderem der Leistungsbetrag hervorgeht, der dem Arbeitslosen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen ist (lit. a), und die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können (lit. e). Nach Abs. 3 hat der Träger des Ortes der vorübergehenden Arbeitssuche die Leistungen des zuständigen Staates nach demjenigen Verfahren zu zahlen, das am neuen Ort gilt, und er hat auch die Kontrolle nach den Vorschriften des neuen Ortes durchzuführen. Dabei hat er den zuständigen Träger über jeden in Abs. 1 lit. e genannten Umstand zu unterrichten, sobald er hiervon Kenntnis erhält, und er hat seine Zahlungen zu unterbrechen, bis der zuständige Träger ihm mitgeteilt hat, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an die Ansprüche des Arbeitslosen sich durch diesen Umstand ändern.
4.
4.1 Nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Portugal aufgrund der dargelegten staatsvertraglichen Regelung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, die ihm vom portugiesischen Versicherungsträger auszuzahlen und jenem vom schweizerischen Versicherungsträger nachträglich zu erstatten war. Ferner wirft der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht vor, die portugiesischen Kontrollvorschriften, die er gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1408/71 und auf Art. 83 Abs. 3 der Verordnung 574/72 wahrnehmen musste, verletzt zu haben. Den Vorwurf der ungenügenden Arbeitsbemühungen stützt sie vielmehr auf das schweizerische Recht und wendet hierbei - ohne sich explizit darauf zu berufen - die Verwaltungspraxis des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) gemäss dem Kreisschreiben über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung (KS-ALE-FPV) an. Dort ist in Rz B213 festgehalten, dass die versicherte Person während ihres Aufenthaltes im Ausland im Sinne von Art. 69 f. der Verordnung 1408/71 weiterhin dem schweizerischen Leistungsrecht unterstehe und somit weiterhin vermittlungsfähig sein müsse. Aus diesem Grund müsse sie bei ihrer Rückkehr die von ihr getätigten Arbeitsbemühungen nachweisen, und wenn diese nachweislich sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht ungenügend seien, so sei die versicherte Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zum entsprechenden Nachweis mit den Angaben in den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" nach (Urk. 8/2-8/2.7), und der Beschwerdegegner erachtete die dokumentierten Bemühungen in den Monaten Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 zum einen als mengenmässig ungenügend oder höchstens knapp genügend und zum andern als qualitativ beanstandenswert, weil der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt habe, sich in verschiedenen Gastronomiebetrieben nach offenen Stellen zu erkundigen, und keine schriftlichen Bewerbungen auf tatsächlich ausgeschriebene Stellen getätigt habe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, noch weitere oder andersartige Bemühungen als die aufgeführten gemacht zu haben. Er beruft sich jedoch darauf, dass er während seines Aufenthaltes in Portugal ausschliesslich die dort geltenden Kontrollvorschriften habe einhalten müssen, und vertritt den Standpunkt, nach jenen Vorschriften seien seine Arbeitsbemühungen als genügend zu beurteilen. Zudem wirft er dem schweizerischen RAV vor, ihn nicht genügend darüber informiert zu haben, wie er seine Arbeitssuche in Portugal zu gestalten habe (Urk. 1/1, Urk. 1/2, Urk. 1/3, Urk. 12).
4.2 Die Regelung über den Leistungsexport in Art. 69-70 der Verordnung 1408/71 und in Art. 83 der Verordnung 574/72 ist so ausgestaltet, dass die materiellen Fragen nach dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als solchem sowie nach der Höhe und der Dauer der Leistungen nach dem Recht des zuständigen, zur Erstattung der Leistungen verpflichteten Trägers, vorliegendenfalls also nach schweizerischem Recht, zu beurteilen sind, währenddem die formellen Fragen, wie und wo der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen ist, worüber und in welcher Form gegenüber den Behörden Rechenschaft abzulegen ist und auf welche Weise die Zahlungen erfolgen, nach dem Recht des Staates der Arbeitssuche, vorliegendenfalls also nach portugiesischem Recht, zu beantworten sind.
Das Erfordernis von Arbeitsbemühungen, wie es in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuiert ist, hat sowohl eine materielle als auch eine formelle Seite. Materiell besteht die Pflicht der versicherten Person, sich selber aktiv um Stellen zu bemühen. Diese Pflicht ist eine Konkretisierung der generellen Schadenminderungspflicht, die im schweizerischen Recht auch für andere Sozialversicherungszweige gilt, und der Beschwerdeführer kann sich der Stellensuche nicht etwa mit der Begründung entziehen, sich gemäss portugiesischem Recht damit begnügen zu dürfen, auf Stellenzuweisungen durch die Behörde zu warten. Sofern er diese Auffassung überhaupt vertritt (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2 S. 1, Urk. 1/3 S. 1), ist sie unzutreffend. In formeller Hinsicht besteht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG die Pflicht zum Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen; sie ist in Art. 26 AVIV näher ausgestaltet. Soweit es hierbei um die Einhaltung von Formalitäten geht, wie insbesondere um die Art der Dokumentierung und um Ort und Häufigkeit der Rechenschaftsablegung darüber, war der Beschwerdeführer ihnen während seines Aufenthaltes in Portugal nicht unterstellt. Hingegen dient der Nachweis als solcher der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und somit einer der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die Vorgabe des seco in Rz B213 KS-ALE-FPV, wonach von der versicherten Person nach ihrer Rückkehr in die Schweiz ein Nachweis der im Ausland getätigten Arbeitsbemühungen zu verlangen ist, erscheint daher als rechtskonform. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Arbeitsbemühungen im Formular "Bescheinigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit", welches die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 83 der Verordnung 574/72 zuhanden des portugiesischen Trägers auszufüllen hatte (E303/1), nicht genannt sind (vgl. Urk. 4/4/1), und der portugiesische Träger darüber auch keine Meldung erstattete (vgl. E303/5 in Urk. 4/3/1). Denn die Bescheinigungen in den E303-Formularen dienen wohl der Erleichterung der Inanspruchnahme von Leistungen im Staat der Arbeitssuche (vgl. Eichenhofer, a.a.O., Art. 69 der Verordnung 1408/71, S. 462 Rz 12) und somit der Gewährleistung des Informationsflusses; es besteht jedoch keine Regelung, wonach der schweizerische Versicherungsträger bei der Anspruchsprüfung Gegebenheiten, die er auf andere Weise als durch Meldungen des ausländischen Trägers erfährt, nicht berücksichtigen dürfte.
Immerhin ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1/1, Urk. 1/2, Urk. 1/3, Urk. 12 S. 1), dass ihn die Organe des schweizerischen Versicherungsträgers über seine Pflicht zum Nachweis seiner ausländischen Arbeitsbemühungen zu informieren hatten. Da er die Dokumentation jedoch wie verlangt liefern konnte, kann offen bleiben, ob das RAV hier eine Unterlassung begangen hatte.
4.3 Festzuhalten ist sodann, dass zu den Anspruchsvoraussetzungen, die nach dem Gesagten anhand des schweizerischen Rechts zu ermitteln sind, nicht nur diejenigen in Art. 8 AVIG gehören, die zur vollumfänglichen Bejahung oder Verneinung des Anspruchs führen. Vielmehr sind darunter auch die Sanktionen in Art. 30 AVIG zu subsumieren, die zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Dementsprechend sind die Vorgaben des seco in Rz B213 KS-ALE-FPV auch insoweit rechtskonform, als sie im Falle von ungenügenden Arbeitsbemühungen eine Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorschreiben. Da die Arbeitsbemühungen im Rahmen dieser Sanktionsbestimmung über den materiellen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise über dessen zeitweiligen Entzug entscheiden (vgl. BGE 124 V 82 E. 1a), ist die Frage nach deren Genügen nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
4.4 In den eingereichten Formularen sind für den Dezember 2009 drei Bewerbungen in der Schweiz (Urk. 4/6/2) und deren sechs in Portugal (Urk. 8/2-2.1) aufgeführt, für den Januar 2010 sind zehn (Urk. 8/2.2-2.5) und für den Februar 2010 acht Bewerbungen (Urk. 8/2.6 und Urk. 8/2.7) eingetragen. Alle Bewerbungen erfolgten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers durch persönliche Vorsprache, und als Ergebnis ist überall "keine Stelle frei" vermerkt. Es handelt sich bei diesen Arbeitsbemühungen somit um sogenannte Bewerbungen aufs Geratewohl, mithin um Bewerbungen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben hatten.
Die Auffassung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer hätte sich in erster Linie auf ausgeschriebene Stellen melden und ein schriftliches Bewerbungsdossier vorlegen müssen (Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/3 S. 2 f.), kann nicht geteilt werden. Es erscheint ohne Weiteres als plausibel, dass im Suchbereich des Gastgewerbes - sowohl in der Schweiz als auch in Portugal - die Ausschreibung von Stellen und die schriftliche Bewerbung weniger üblich sind und eine mündliche Anfrage durch persönliche Vorsprache somit eher zum Ziel führt. Zu bedenken ist auch, dass das schriftliche Bewerbungsverfahren wesentlich mehr Zeit braucht und der Beschwerdeführer für die Stellensuche in Portugal nur maximal drei Monate zur Verfügung hatte. Es hätte somit die Gefahr bestanden, dass Dossiers, die der Beschwerdeführer in der zweiten Hälfte seines Aufenthaltes abgeschickt hätte, vor seiner Rückreise gar nicht rechtzeitig bearbeitet worden wären. Die persönliche Vorsprache in Gastronomiebetrieben war daher in der Situation des Beschwerdeführers durchaus als Mittel der Wahl zu beurteilen und somit qualitativ nicht zu beanstanden. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Vorsprache erfolgreich ist, wesentlich geringer als bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle. Daher kann nur eine hohe Anzahl von Bewerbungen aufs Geratewohl den quantitativen Anforderungen an ausreichende Arbeitsbemühungen genügen. Indem der Beschwerdeführer höchstens zehn Anfragen pro Monat tätigte, erfüllte er diese quantitativen Anforderungen nicht. Dies gilt umso mehr, als eine Vorsprache in einem Gastronomiebetrieb wenig zeitaufwendig ist und keiner Vor- oder Nachbereitung bedarf.
Da sich nach dem Gesagten der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte seine Bewerbungen schriftlich vornehmen müssen, nicht halten lässt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdegegner in dieser Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Dass die Chancen, eine Stelle zu finden, bei quantitativ bescheidenen Bemühungen gering sind, ist demgegenüber eine Selbstverständlichkeit, die dem Beschwerdeführer auch ohne entsprechenden Hinweis durch die Verwaltung bewusst sein musste, sodass hier keine Aufklärungsverletzung vorliegt.
Die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 ist damit rechtens - entgegen der missverständlichen Formulierung in Rz B213 KS-ALE-FPV sind die Arbeitsbemühungen schon dann ungenügend, wenn sie entweder qualitativ oder quantitativ unzulänglich sind -, und die Einstelldauer von je drei Tagen pro Monat im untersten Bereich des leichten Verschuldens bewegt sich im Rahmen des Ermessens, das der Verwaltung zusteht.
4.5 Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).