AL.2010.00177

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, von Beruf diplomierter Elektroingenieur (Urk. 6/23 und 6/20 S. 1 im Prozess Nr. AL. 2009.00309), arbeitete seit dem 1. Januar 2007 bei der Firma Y.___ AG. Er kündigte dieses Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2009 (Urk. 6/22 im Prozess Nr. AL. 2009.00309), da er per 1. Juli 2009 bei der Firma Z.___ AG zu arbeiten gedachte (Urk. 6/18 S. 2 im Prozess Nr. AL.2009.00309).
         Am 26. Juni 2009 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2009 an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung (Urk. 6/18 Ziff. 2 und 3 sowie Urk. 6/19 im Prozess Nr. AL. 2009.00309). Aufgrund eines mit Wirkung ab dem 1. September 2009 geltenden Anstellungsvertrags (Urk. 6/27 im Prozess Nr. AL.2009.00309) wurde der Versicherte auf dieses Datum hin bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (Urk. 6/10).
         Mit Verfügung vom 24. September 2009 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit von X.___ ab dem 1. Juli 2009 bis zum 31. August 2009 (Urk. 6/1 und 6/1.1). Die vom Versicherten am 14. Oktober 2009 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009 ab (Urk. 6/3). Die Beschwerde des Versicherten vom 15. Dezember 2009 (Urk. 1 im Prozess Nr. AL.2009.00309) betreffend Vermittlungsfähigkeit hat das Sozialversicherungsgericht mit heutigem Datum abgewiesen (Urk. 12 im Prozess Nr. AL.2009.00309).
1.2     Mit der Beschwerde vom 15. Dezember 2009 im Prozess Nr. AL.2009.00309 hatte X.___ zusätzlich das Gesuch gestellt, es seien ihm für die Monate Juli und August 2009 besondere Taggelder gemäss Art. 71a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) auszurichten (Urk. 1 im Prozess Nr. AL.2009.00309; vgl. auch Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 lehnte das AWA das Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit ab (Urk. 6/5) und hielt in Abweisung der Einsprache vom 23. Februar 2010 (Urk. 6/6) mit Einspracheentscheid vom 21. April 2010 (Urk. 2) an seinem leistungsverneinenden Entscheid fest.
2.       Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2010 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Versicherte wurde davon am 13. Juli 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Wer diese Taggelder in Anspruch nehmen will, muss nach Art. 71b Abs. 1 AVIG ohne eigenes Verschulden arbeitslos (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sein (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d). Während der Planungsphase muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein; sie ist von ihren Pflichten nach Artikel 17 befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG).
         Die Arbeitslosigkeit darf somit nicht auf eigenem Verschulden beruhen (Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff des Selbstverschuldens stimmt mit demjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG überein. Wer selbstverschuldet arbeitslos wird, nimmt damit als zusätzliche Sanktion zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung den Verlust des Anspruchs auf Förderbeiträge in Kauf. Dahinter steht der Gedanke der Missbrauchsverhütung. Eine versicherte Person, die sich ohnehin selbständig machen will, soll nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen und sich auf Kosten der Arbeitslosenversicherung die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit finanzieren können lassen. Der Kausalzusammenhang würde nur dann unterbrochen, wenn die versicherte Person eine während der laufenden Rahmenfrist angetretene unbefristete Stelle unverschuldet verliert und sich im Anschluss daran mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Gleiches gilt, wenn sich die versicherte Person erst nach mehrmonatigem Bezug von Taggeldern zur Selbständigkeit entschliesst (Nussbaumer in Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage 2007, S. 2410 Rz 774 mit Hinweisen).
1.2     Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung (Art. 95b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV).
2.      
2.1     Zur Begründung seines Einspracheentscheides bringt der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor (Urk. 2, 5 S. 3 und 6/5), der Beschwerdeführer habe seine Anstellung bei der Firma Y.___ AG von sich aus per Ende Juni 2009 aufgegeben, weil er sich in der bereits im Sommer 2008 gegründeten Gesellschaft Z.___ AG habe betätigen wollen. Damit habe er seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet, denn eine neue Stelle sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht zugesichert gewesen. Da er seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Z.___ AG nicht habe realisieren können, habe er ein anderes Unternehmen in der gleichen Branche gegründet. Von der Arbeitslosenversicherung werde nur die allererste Phase unterstützt, in welcher eine versicherte Person die für die im Dossier zusammengestellten Grundlagen der künftigen Geschäftstätigkeit notwendigen Abklärungsmassnahmen vornehme.
2.2     Dem entgegnet der Beschwerdeführer (Urk. 1 und 6/6), im Zeitpunkt der Kündigung bei der Firma Y.___ AG habe er die Zusicherung für eine Stelle bei der Z.___ AG per 1. Juli 2009 gehabt. Er hätte im damaligen Zeitpunkt auch darauf verzichten können, eine neue Firma zu gründen, sich eine "normale Anstellung" suchen können und hätte dann Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt. Es treffe zudem nicht zu, dass er auf eine Gesuchsstellung mit Bezug auf besondere Taggelder verzichtet habe, da er von den Organen der Arbeitslosenversicherung falsch beraten worden sei.
3.
3.1         Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er - wie er behauptet - von Herrn A.___ falsch beraten worden sein (Urk. 1), letztlich keinen Nachteil erlitten hat, wurde sein Gesuch doch nachträglich noch entgegengenommen und behandelt (Urk. 6/4 und Urk. 6/29 im Prozess Nr. AL.2009.00309 sowie Urk. 2). Auf die diesbezüglich Einwendungen ist daher nicht weiter einzugehen.
3.2         Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung bei der Y.___ AG von sich aus gekündigt hat und ihm dabei keine neue Stelle zugesichert war. Nicht verglichen werden kann nämlich die konkrete Situation, wonach der Beschwerdeführer in der von ihm zusammen mit Partnern gegründeten Aktiengesellschaft, deren Verwaltungsratsmitglied er zudem war, tätig sein wollte, mit der Konstellation, wo einer versicherten Person eine neue Anstellung schriftlich zugesichert ist, die versicherte Person mithin im Zeitpunkt der Kündigung im Besitze eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist. Denn eine Stelle gilt nur dann als zugesichert im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (Nussbaumer, a.a.O., S. 2428 Rz 832 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Arbeitsvertrages bei der Z.___ AG gewesen wäre, wurde nie behauptet, geschweige denn überhaupt je belegt. Sodann ist beachtlich, dass die Absicht, in der selber gegründeten Gesellschaft tätig zu sein, nicht gleichzusetzen ist mit einer Anstellung in unselbständiger Stellung aufgrund eines Arbeitsvertrages bei einem Dritten. Dass auch eine juristische Person mit ihren eigenen Verwaltungsräten/Gesellschaftern Arbeitsverträge abschliessen kann, ändert daran nichts.
3.3     Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen, zu welchen die Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gehört, ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten sowie bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Nussbaumer, a.a.O., S. 2375 Rz 642). Dabei sollen versicherte Personen, welche arbeitslos geworden sind, in ihrer Schadenminderungspflicht unterstützt und ermuntert werden, sich selbständig zu machen.
         Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, entschloss sich der Beschwerde-führer nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts seiner (im Übrigen selbstverschuldeten) Arbeitslosigkeit, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern er trug sich mit diesem Gedanken bereits ein Jahr zuvor, als er mit Partnern zusammen, darunter seine Ehefrau, im Juni 2008 die Z.___ AG gründete. Die angestrebte Selbständigkeit war nicht Folge einer bereits eingetretenen Arbeitslosigkeit, sondern bereits vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit so beabsichtigt. Dass seine Betätigung in der Z.___ AG letztlich scheiterte, hat die Arbeitslosenversicherung nicht mit Leistungen abzudecken, es sei denn, der Beschwerdeführer hätte sich um eine unselbständige, vollzeitliche Anstellung bemüht und die Verwirklichung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht weiter verfolgt. Dann hätte ein Anspruch auf "normale" Arbeitslosentaggelder bestanden vorbehältlich einer Sanktion wegen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit.
         Dass dem nicht so war, ist dadurch belegt, dass der Versicherte sich lediglich um Teilzeitanstellungen bemühte und letztlich nur zwei Monate der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (Urk. 6/25 im Prozess Nr. AL.2009.00309).
3.4         Angesichts dieser Situation erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Planungsphase im Zeitpunkt der Gesuchsstellung bereits abgeschlossen war.
         Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf besondere Taggelder gemäss Art. 71a-d AVIG (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2008 vom 5. August 2008), weshalb der Einspracheentscheid vom 21. April 2010 zu bestätigen ist. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
         Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH und seine mitarbeitende Ehefrau in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG als arbeitgeberähnliche Personen in einem späteren Zeitpunkt nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könnten (BGE 123 V 236 E. 7).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- 01001 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).