AL.2010.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

SYNA Arbeitslosenkasse
Zahlstelle Wetzikon
Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1976 geborene X.___ bezog in einer seit dem 10. Dezember 2007 laufenden Rahmenfrist auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'175.-- basierende Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALE/AM Kontoauszug, Urk. 8/36), als sie am 1. April 2008 eine Stelle als Geschäftsführerin des Y.___ antrat. Da X.___ bei dieser Tätigkeit einen Lohn von Fr. 4'500.-- brutto erzielte (Arbeitsvertrag vom 12. März 2008, Urk. 3/3), war die Arbeitslosigkeit per 1. April 2008 beendet. Am 26. August 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 3/7). Ab 1. September 2008 arbeitete X.___ als Wertschriftenverkäuferin bei der Z.___. Hierbei war ein Lohn von Fr. 7'500.-- brutto pro Monat vereinbart (Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2008, Urk. 8/54-56). Vom 1. Oktober 2008 bis 31. Mai 2009 arbeitete X.___ zudem als Teilzeitmitarbeiterin bei der A.___ (Urk. 8/104-111). Die Z.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit X.___ am 30. Januar 2009 per 28. Februar 2009 (Urk. 8/57). Ab 1. März 2009 beantragte X.___ wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/38) und meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 17. März 2009, Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 13. August 2009 legte die SYNA Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von X.___ ab 1. März 2009 auf Fr. 4'175.-- fest (Urk. 8/174-176). Die von X.___  am 14. September 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/207-212) wies die SYNA Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 22. April 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 21. Mai 2010 durch Dr. Karin Goy Beschwerde erheben und beantragen, es sei der versicherte Verdienst ab 1. März 2009 auf Fr. 7'500.-- festzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2010 auf das Erstatten einer Beschwerdeantwort (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-253]), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, sie habe während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug während eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit mit einem höheren Lohn als dem versicherten Verdienst ausgeübt und dafür auch das entsprechende Entgelt (Lohn bzw. Insolvenzentschädigung) erhalten. Beim Y.___ habe sie von April 2008 bis August 2008 zu einem Lohn von Fr. 4'500.-- brutto pro Monat gearbeitet. Der Lohn von April 2008 bis Juli 2008 sei ausbezahlt worden, der Lohn für den Monat August plus der Lohn während der Kündigungsfrist seien strittig gewesen. Diese seien ihr aber gerichtlich zugesprochen worden. Der Lohn für den Monat August 2008 sei in der Zwischenzeit ebenfalls realisiert worden. Bei der Z.___ habe sie vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 gearbeitet und dabei für die Monate September 2008 und Oktober 2008 den vertraglich vereinbarten Lohn von Fr. 7'500.-- brutto erhalten. Für die Monate November 2008 bis Februar 2009 sei ihr Insolvenzentschädigung ausgerichtet worden. Dies zeige, dass sie während sechs Monaten ununterbrochen, d.h. ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung, eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dabei einen Lohn erzielt habe, der höher gewesen sei als der versicherte Verdienst für die laufende Rahmenfrist. Aus diesem Grund sei der versicherte Verdienst anzupassen (Urk. 1).
1.2     Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, da im Rahmen der Wiederanmeldung während der laufenden Rahmenfrist nicht sechs Lohnzahlungen, welche über dem versicherten Verdienst von Fr. 4'175.-- lägen, belegt seien, bestehe kein Grund, den versicherten Verdienst ab März 2009 zu erhöhen. Eine rückwirkende Erhöhung des versicherten Verdienstes während einer laufenden Rahmenfrist aufgrund von Unterlagen, die erst nach Ablauf der Leistungsrahmenfrist bei der Kasse eingegangen seien, entspräche nicht dem Ausnahmecharakter von Art. 37 Abs. 4 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) (Urk. 2).

2.       Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird (Art. 37 Abs. 4 AVIV). Bei einer Neuberechnung des versicherten Verdienstes während laufender Rahmenfrist dauert der Bemessungszeitraum 6 Beitragsmonate bzw. 12 Beitragsmonate, wenn dieser zu einem höheren versicherten Verdienst führt. Dauerte das Arbeitsverhältnis weniger als 12, aber mehr als 6 Beitragsmonate, ist die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend, wenn dieser Bemessungszeitraum für die versicherte Person günstiger ist als jener aus 6 Monaten (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Randziffer C25).

3.
3.1     Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin bezog in einer seit dem 10. Dezember 2007 laufenden Rahmenfrist auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'175.-- basierende Taggelder der Arbeitslosenversicherung, als sie am 1. April 2008 eine Stelle als Geschäftsführerin des Y.___ antrat. Hierbei war ein Lohn von Fr. 4'500.-- brutto pro Monat vereinbart (Urk. 3/3). Die Arbeitslosigkeit war damit beendet. Da der Y.___ den Lohn für den Monat August 2008 nicht ausrichtete und die von ihm per 26. August 2008 ausgesprochene Kündigung ungerechtfertigt war, wurde er mit Urteil des Gerichts B.___ vom 9. April 2009 zur Zahlung der ausstehenden Löhne in der Höhe von Fr. 13'500.-- und einer Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR von Fr. 16'490.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet (Urk. 3/8). Ab dem 1. September 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin als Wertschriftenverkäuferin bei der Z.___. Hierbei war ein Lohn von Fr. 7'500.-- brutto pro Monat vereinbart (Urk. 8/54-56). Während die Arbeitgeberin die Löhne für die Monate September und Oktober 2008 ausrichtete (Urk. 3/12), blieb sie die übrigen Löhne schuldig. Am 30. Januar 2009 kündigte die Z.___ das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2009 (Urk. 8/57). Mit Beschluss des Gerichts C.___ vom 16. April 2009 wurden X.___ vergleichsweise Fr. 26'000.-- netto zugesprochen (Urk. 3/14). Da über die Z.___ der Konkurs eröffnet wurde, erhielt X.___ im April 2010 für den Lohnausfall von November 2008 bis Februar 2009 eine Insolvenzentschädigung von netto Fr. 27'668.40 (inkl. Ferienentschädigung, Urk. 3/19).
3.2     Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits beim Y.___ ein über dem zuvor versicherten Verdienst liegendes Einkommen erzielt hatte, mit der Z.___ ab 1. September 2009 ein Einkommen von Fr. 7'500.-- vereinbarte und dieses Einkommen in der Folge zunächst durch die Z.___ und später im Rahmen der Insolvenzentschädigung durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ausgerichtet wurde. Der Beschwerdeführerin wurde also für eine Dauer von sechs Monaten, nämlich von September 2008 bis Februar 2009, ein Einkommen von Fr. 7'500.-- pro Monat vergütet. Es besteht kein Anlass, dieses Einkommen bei der Neuberechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Insbesondere bildet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Lohnzahlungen während der Rahmenfrist noch nicht belegen konnte, keinen Grund hierzu. Die Beschwerdeführerin war, nachdem die Lohnzahlung widerrechtlich ausgeblieben ist, erst nach Zusprache der Insolvenzentschädigung in der Lage, ihre Bezüge zu belegen.
         Der versicherte Verdienst ist daher anhand der sechsmonatigen Tätigkeit bei der Z.___ zu berechnen und auf Fr. 7'500.-- festzusetzen. Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich gutzuheissen.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung der genannten Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosenkasse vom 22. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 Fr. 7'500.-- beträgt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- SYNA Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).