AL.2010.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 7. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 17. Dezember 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/I/3a) und beantragte am 15. Januar 2010 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 17. Dezember 2009 (Urk. 7/I/2). Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da X.___ die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe (Urk. 7/II/1a). Die von X.___ am 3. März 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/II/3) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. April 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 20. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Anspruchsberechtigung aufgrund genügender Beitragszeit (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein.
         Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).

2.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist vom 17. Dezember 2007 bis 16. Dezember 2009 eine Beitragszeit von 12 Monaten vorweisen kann. Hierbei ist strittig, wie lange die letzte Beitragszeit des Beschwerdeführers ab 23. April 2009 andauerte. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 fest, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wäre nach seinem Unfall vom 27. Juli 2009 durch die Y.___, bei welcher er über die Z.___ im Einsatz stand, per 29. August beziehungsweise 1. September 2009 aufgelöst worden. Demzufolge weise der Beschwerdeführer nur eine Beitragszeit von 8.806 Monaten auf, welche sich wie folgt zusammensetze (Urk. 6):
         23.04.09-01.09.09                4.327 Monate         Z.___
         13.04.09-19.04.09                0.233 Monate         A.___
         12.01.09-21.01.09                0.373 Monate         Z.___
         17.11.08-17.11.08                0.047 Monate         B.___
         29.09.08-16.10.08                0.653 Monate         B.___
         08.09.08-25.09.08                0.653 Monate         B.___
         18.08.08-21.08.08                0.187 Monate         B.___
         14.07.08-14.08.08                1.120 Monate         B.___
         30.06.08-12.07.08                0.467 Monate         B.___
         24.06.08-26.06.08                0.140 Monate         B.___
         16.06.08-20.06.08                0.233 Monate         Z.___
         13.05.08-22.05.08                0.373 Monate         B.___
         Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beitragszeit ab 23. April 2009 habe länger gedauert, nämlich bis am 3. Dezember 2009 (Urk. 7/II/3), weshalb er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten erfülle (Urk. 1).
3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Juli 2009, als er über die Temporärfirma Z.___ bei der Y.___ tätig war, einen Arbeitsunfall. In der Folge zahlte ihm die Z.___ bis am 3. Dezember 2009 Unfalltaggeld (Urk. 7/I/12 und Urk. 7/I/14). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob die gesamte Zeit, in welcher der Beschwerdeführer Unfalltaggeld bezog, als Beitragszeit anzurechnen ist, denn auch unter Berücksichtigung dieser Zeit erfüllt er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht.
3.2     Die Tätigkeit bei der Z.___ vom 23. April bis am 3. Dezember 2009 würde eine Beitragszeit von 7.42 Monate ergeben. Unter Berücksichtigung der übrigen im Einspracheentscheid vom 28. April 2010 beziehungsweise in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2010 anerkannten Beitragszeiten (vgl. Erw. 2) würde so insgesamt eine Beitragszeit von 11.899 Monaten resultieren. Da nach der Rechtsprechung selbst dann nicht auf die gesetzliche Mindestzahl von Arbeitstagen aufgerundet werden darf, wenn diese nur knapp nicht erreicht wird (BGE 122 V 256 Erw. 4c/aa mit Hinweisen), erfüllt der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der Zeit bis am 3. Dezember 2009 die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht.
3.3     Auch wenn die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monats präzis, das heisst durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage (vgl. BGE 122 V 256 Erw. 5a) und nicht nach dem vereinfachten Umrechnungsfaktor 1,4 berechnet würde, erfüllt der Beschwerdeführer die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten nicht.
         Für die einzelnen Monat ergeben sich nämlich bei einer derartigen Berechung folgende Beitragszeiten:         

      Zeitraum
      Werktage
      Arbeitstage
      Beitragszeit
      Mai 2008
      22
      8
      0.364
      Juni 2008
      21
      9
      0.429
      Juli 2008
      23
      23
      1
      August 2008
      21
      14
      0.667
      September 2008
      22
      16
      0.727
      Oktober 2008
      23
      12
      0.522
      November 2008
      20
      1
      0.05
      Januar 2009
      22
      8
      0.364
      April 2009
      22
      11
      0.5
      Mai 2009
      21
      21
      1
      Juni 2009
      22
      22
      1
      Juli 2009
      23
      23
      1
      August 2009
      21
      21
      1
      September 2009
      22
      22
      1
      Oktober 2009
      22
      22
      1
      November 2009
      21
      21
      1
      Dezember 2009
      23
      3
      0.13
      Total:
      11.75

3.4     Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer selbst unter Anrechnung der gesamten Zeit vom 23. April bis 3. Dezember 2009 die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).