Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00186
AL.2010.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 3. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1979, meldete sich am 3. Oktober 2009 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 25. Oktober 2009 (Urk. 7/79b Ziff. 2, Ziff. 3) an.
Mit Verfügung vom 26. November 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosentaggelder ab 1. Oktober 2009 (Urk. 7/91 = Urk. 7/73). Die von der Versicherten am 8. Januar 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/81) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. April 2010 (Urk. 7/80 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihre Anspruchsberechtigung zu bejahen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2010 (Urk. 6), welche der Versicherten am 7. Juli 2010 zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung beweismässig erbringt (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).
         Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.2     Die beitragspflichtige Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten muss genügend überprüfbar sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat. Diese Rechtsprechung wurde insoweit präzisiert, als im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht nur die effektive Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verlangt wird, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Tätigkeit tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa mit Hinweisen; ARV 2002 S. 116, 2001 S. 228 Erw. 4c).
1.3     Nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 447 Erw. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen) ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 f. Erw. 3.3 in fine).
1.4     Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des EVG in Sachen M. vom 7. April 2006, C 173/05, Erw. 1). Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (ARV 2004 S. 115; Urteil des EVG in Sachen L. vom 28. Juli 2004, C 250/03, Erw. 2.1).
1.5     Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, nach Angaben der Beschwerdeführerin seien keine der arbeitsvertraglichen Vereinbarung entsprechenden Lohnzahlungen erfolgt. Der Lohn sei vielmehr hauptsächlich mit den Rückzahlungsraten eines Privatdarlehens verrechnet worden (Urk. 2 S. 4). Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei aber erst am 26. Oktober 2009 respektive 2. November 2009 abgeschlossen worden, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darin werde lediglich die Darlehenssumme von Fr. 100'000.-- genannt und es werde zudem festgehalten, dass Herr Y.___ bei einer fristgerechten Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdeführerin auf die Rückzahlung aller übrigen von ihm geleisteten Zahlungen verzichte. Nicht ersichtlich sei, ob zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein anderes beziehungsweise höheres Darlehen bestanden habe. (Urk. 2 S. 5 oben).
Selbst wenn man davon ausgehe, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Januar 2008 ein Darlehen bestanden habe, könne daraus bezüglich eines Lohnes nichts abgeleitet werden, da es sich diesfalls um ein privates Darlehen handeln würde, wogegen die Lohnansprüche gegenüber der Arbeitgeberin, also der Z.___ GmbH, bestünden. Diese könnten nicht mit Forderungen einer Drittperson getilgt werden. Folglich sei kein Lohn geflossen (Urk. 2 S. 5 unten).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe von Herrn Y.___ einen Lohnvorbezug für den Kauf eines Hauses erhalten, mit der Bedingung, diesen abzuarbeiten. Am Ende ihrer Arbeitstätigkeit habe Herr Y.___ ihr eine Schuld-Rückzahlungsanerkennung über Fr. 100'000.-- ausgestellt. Aus ihrem detaillierten Kontoauszug sei sodann ersichtlich, dass sehr wohl Zahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- geleistet worden seien. Sie habe bei der Z.___ GmbH gearbeitet und auch in der Steuererklärung ein Jahreseinkommen von Fr. 104'000.--  deklariert (Urk. 1 S. 1 f.).

3.
3.1     Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 bei der Z.___ GmbH tätig war (Urk. 7/65-66, Urk. 7/67 Ziff. 2, Ziff. 3), wobei im Arbeitsvertrag ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 8'000.-- vereinbart wurde (Urk. 7/65 Ziff. 6). Angesichts der Branche und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin respektive Mitarbeiterin Bräunungsstudio (Urk. 7/65 Ziff. 1) erscheint ein solcher Lohn indes als unverhältnismässig hoch und in dieser Höhe nicht nachvollziehbar.
3.2     Als Beleg für die erfolgte Lohnzahlung brachte die Beschwerdeführerin vor, es lägen für die Zeit, während der sie bei der Z.___ GmbH gearbeitet habe, Lohnabrechnungen, ein Lohnausweis, eine Steuererklärung sowie ein Auszug aus dem individuellen Beitragskonto bei der Sozialversicherungsanstalt vor (Urk. 7/81 Ziff. 5.3). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin genannten Belegen höchstens um Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen handeln kann, nicht aber um Beweise hierfür (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, dass die Lohnzahlungen jeweils am Ende eines Monats auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen würden (Urk. 7/65 Ziff. 6). In den Akten finden sich sodann Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2008 bis September 2009 (Urk. 7/50-61). Diesen lässt sich entnehmen, dass die Auszahlung des monatlichen Nettolohns in der Höhe von Fr. 7'025.83 jeweils auf das Bankkonto 270-816746.40R erfolgt sei.
Weiter finden sich in den Akten Bankkontoauszüge über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Urk. 7/35-46, Urk. 7/87). Den Auszügen vom 1. März 2007 bis 30. September 2009 (Urk. 7/87) lässt sich keine Kontonummer entnehmen, so dass zunächst einmal nicht klar ist, wem das entsprechende Bankkonto zuzuordnen ist. Aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2010 (Urk. 7/81) ist indes davon auszugehen, dass es sich bei den entsprechenden Aktenstücken um Auszüge aus ihrem Konto mit der Kontonummer 0270-816746.40R handelt (vgl. Urk. 7/81 S. 4 Ziff. 4.3).
Obwohl in den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2008 bis September 2009 (Urk. 7/50-61) jeweils vermerkt wurde, dass die Auszahlung des monatlichen Nettolohns in der Höhe von Fr. 7'025.83 auf das Bankkonto 270- 816746.40R - und damit auf das Konto der Beschwerdeführerin - erfolgt sei, lassen sich den Kontoauszügen dieser Monate keine entsprechenden Zahlungseingänge entnehmen. Diese fehlenden Kontobewegungen decken sich im Übrigen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, welche selber mehrfach eingeräumt hatte, dass die vereinbarten Löhne nicht geflossen, sondern mit ihrer Darlehensschuld gegenüber Herrn Y.___ verrechnet worden seien (Urk. 7/69, Urk. 7/81 Ziff. 4.1). Damit steht aber fest, dass die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2008 bis September 2009 (Urk. 7/50-61) zweifellos falsch sind, da in diesen ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Lohn auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Im Übrigen sind die Lohnabrechnungen allesamt nicht datiert, so dass nicht nachvollziehbar ist, in welchem Zeitpunkt diese tatsächlich ausgestellt wurden.
3.3     In den Akten findet sich weiter eine Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Oktober 2009, welcher zu entnehmen ist, dass die letzte Lohnzahlung in Höhe von Fr. 7'025.85 am 25. September 2009 erfolgt sei (Urk. 7/67 Ziff. 15, Ziff. 17). Am 29. November 2008 sei der Beschwerdeführerin sodann letztmals ein 13. Monatslohn von Fr. 14'051.65 bezahlt worden (Urk. 7/67 Ziff. 17). Belege hierfür finden sich in den Akten allerdings keine. Insbesondere lassen sich den Kontoauszügen in den entsprechenden Zeiträumen keine korrespondierenden Zahlungseingänge entnehmen.
3.4     Als Beleg dafür, dass der vereinbarte Lohn geleistet worden sei, brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe ein Einkommen von Fr. 104'000.-- versteuert, was keinen Sinn machen würde, wenn ein solches nicht ausbezahlt worden wäre (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/81 Ziff. 5.3). Zwar trifft es zu, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2008 ein Nettojahreseinkommen von Fr. 95’663.--  ausgewiesen wurde (Urk. 7/90 S. 3). Bemerkenswert ist jedoch, dass die entsprechende Steuererklärung erst am 3. Dezember 2009 und damit nach der anspruchsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2009 (Urk. 7/91) ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 7/90; vgl. auch Kurzmitteilung des Steueramtes der Stadt B.___ vom 24. November 2009, Urk. 7/27). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechenden Angaben im Hinblick auf das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren gemacht wurden. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Angabe eines Einkommens von Fr. 95'663.-- in der Steuererklärung 2008 lediglich ein Indiz, nicht aber einen Beweis für eine tatsächliche Lohnzahlung darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
3.5     Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 104'000.-- gemeldet wurde (Urk. 7/31). Hieraus lässt sich jedoch nichts zur vorliegend zu beurteilenden Frage des Lohnflusses ableiten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass irrelevant sei, ob die entsprechenden Beiträge auch tatsächlich überwiesen worden seien (Urk. 7/81 Ziff. 5.2).
3.6     Die Beschwerdeführerin gab weiter an, neben der Darlehensverrechnung seien ihr vereinzelt Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'040.--  überwiesen worden. Dabei verwies sie auf die von ihr eingereichten Kontoauszüge (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/81 Ziff. 4.3). In den entsprechenden Auszügen finden sich einzelne von der Beschwerdeführerin handschriftlich mit „Lohn“ bezeichnete Positionen (Urk. 7/87 S. 4, S. 5, S. 7, S. 9, S.11). Von diesen trägt aber lediglich der Zahlungseingang vom 26. Juni 2009 den Betreff „Entrée Salaire“ (Urk. 7/42 = Urk. 7/87 S. 5). Die andren von der Beschwerdeführerin handschriftlich als Löhne bezeichneten Zahlungseingänge tragen dagegen den Betreff „Transfert“ (Urk. 7/87 S. 4) respektive „Übertrag“ (Urk. 7/39 = Urk. 7/87 S. 7, Urk. 7/38 = Urk. 7/87 S. 9, Urk. 7/36 = Urk. 7/87 S. 11). Ob es sich bei den entsprechenden Positionen tatsächlich um Lohnzahlungen handelte oder ob diese von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich als solche deklariert wurden, lässt sich indes nicht nachprüfen. Der Umstand, dass die Gutschrift vom 26. Juni 2009 von der Bank als „Entrée Salaire“ bezeichnet wurde, es sich bei den anderen von der Beschwerdeführerin angeführten Positionen aber um „Überträge“ von einem anderen Konto handelte, lässt es jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass es sich hierbei tatsächlich um Lohnzahlungen handelte. Damit sind Lohnzahlungen in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Höhe von Fr. 30'040.-- nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
3.7     In den Akten findet sich weiter ein schriftlicher Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2009 respektive 2. November 2009 (Urk. 7/32). Dieser wurde demnach in einem Zeitpunkt erstellt, als die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr bei der Z.___ GmbH tätig war. Dem Darlehensvertrag lässt sich entnehmen, dass Y.___ der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 und 2008 verschiedene Zahlungen überwiesen hatte, dies unter anderem, um eine Liegenschaft zu erwerben. Die Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin verpflichtete sich sodann, einen Darlehensbetrag von Fr. 100'000.-- in monatlichen Raten von mindestens Fr. 300.-- zurückzubezahlen (Urk. 7/32 S. 1). Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung des Darlehens einen Namen-Schuldbrief von Fr. 100'000.-- auf ihrer Liegenschaft errichten solle und Y.___ eine unwiderrufliche Verzichtserklärung abgebe, welche sich auf alle übrigen Zahlungen beziehe, die an die Beschwerdeführerin geleistet worden seien, sofern diese Sicherheit fristgerecht bis zum 30. November 2009 geleistet werde. Bei Erfüllung dieser Bedingung seien die Vertragsparteien - abgesehen von den im Darlehensvertrag festgehaltenen Verpflichtungen - als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt (Urk. 7/32 S. 2).
In einem Schreiben vom 7. Januar 2010 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 7/86) führte Y.___ dann aus, er habe der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 333'000.-- geliehen. Davon seien Fr. 233'000.-- als Darlehen zu bezeichnen. Fr. 100'000.-- seien ursprünglich für den Kauf der Z.___ GmbH durch die Beschwerdeführerin gedacht gewesen. Schliesslich sei aber nicht die Beschwerdeführerin, sondern er selber Gesellschafter dieser GmbH geworden. Die Beschwerdeführerin habe ihm den entsprechenden Geldbetrag deshalb nicht zurückzahlen müssen (Urk. 7/86 S. 1). Während ihrer Tätigkeit bei der Z.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin insgesamt einen Lohnanspruch von netto Fr. 154'568.26 (22 x Fr. 7'025.83, inklusive 13. Monatslohn) gehabt. Daneben seien Fr. 30'040.-- effektiv als Lohn ausbezahlt worden. Die Differenz von Fr. 124'528.-- (Fr. 154'568.26 minus Fr. 30'040.--) sei mit dem Darlehen verrechnet worden. Die Beschwerdeführerin schulde ihm daher aus dem Darlehen noch Fr. 108'472.--, was im Darlehensvertrag festgehalten worden sei. Die Differenz von Fr. 8'472.-- könne als Schenkung seinerseits betrachtet werden (Urk. 7/86 S. 2).
Die Ausführungen im Darlehensvertrag und im Schreiben vom 7. Januar 2010 sind verwirrend und teilweise widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar ist namentlich, weshalb im Darlehensvertrag nur von den Fr. 100'000.-- als Darlehenssumme die Rede war und auf welchen Betrag sich die Verzichtserklärung von Y.___ beziehen sollte respektive worin genau die sämtlichen übrigen Zahlungen bestanden. Absolut nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb ein Betrag von Fr. 100'000.-- und damit fast ein Drittel der gesamten ursprünglichen Darlehenssumme nicht mehr zurückbezahlt werden sollte, nachdem der entsprechende Betrag der Beschwerdeführerin für den Kauf der Z.___ GmbH übergeben wurde, ein solcher Kauf in der Folge aber unbestritten nie stattfand. Dies würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin den Betrag nicht zurückzahlen müsste, weil sie ihn nicht hatte ausgeben können. Erschwerend kommt hinzu, dass sämtliche Vereinbarungen oder Erklärungen, welche das Darlehen betreffen, im Nachhinein und teilweise erst während des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens verfasst wurden. Es finden sich dagegen keine echtzeitlichen Dokumente, welche die gesamte Darlehensschuld inklusive deren Rückzahlungsmodalitäten regeln würden. Auch sucht man in den Akten vergeblich nach Abrechnungen bezüglich der Verrechnung der Darlehensschuld mit den Lohnzahlungen. Infolgedessen ist, was von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
3.8     Zwar ist aufgrund der vorliegenden Akten anzunehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___ eine finanzielle Beziehung bestand. Bezüglich der Modalitäten derselben bestehen jedoch bemerkenswerte Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten. So sind die bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen, wie oben dargelegt, nachweislich falsch (vgl. Erw. 3.1). Auch ist der vereinbarte Lohn angesichts der Tätigkeit der Beschwerdeführerin klar zu hoch und nicht nachvollziehbar (vgl. Erw. 3.1). Des Weiteren findet sich in den Akten kein einziger Beleg dafür, dass tatsächlich vereinbart worden war, den Lohn nicht auszuzahlen, sondern diesen direkt mit der Darlehensschuld zu verrechnen. Insbesondere lassen sich auch dem am 5. Dezember 2007 - und damit nach Ausrichtung des angeblichen Darlehens - geschlossenen Arbeitsvertrag (Urk. 7/65) keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Abmachung entnehmen. Es sind überdies keine nachvollziehbaren Abrechnungen vorhanden, welche in verlässlicher Weise Auskunft über die Darlehensschuld, die bereits geleisteten Ratenzahlungen sowie den noch offenen Betrag geben würden.
Entscheidend ist sodann, dass nachvollziehbare Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen) fehlen. Damit ist aber eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin in der vorgesehenen Rahmenfrist erscheint daher als nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 auf Arbeitslosenentschädigung demzufolge zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).