AL.2010.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 15. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, arbeitete bis 28. Februar 2008 zu 70 % als Pflegefachfrau im Pflegezentrum Y.___ (Urk. 8/24). Ab 1. März 2008 richtete ihr die Pensionskasse R.___ eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 18/24).
         Am 18. Januar 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, welche mit Verfügung vom 18. Februar 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 14/2/8, 14/30). Darauf bezugnehmend stellte die Pensionskasse R.___ ihre Leistungen per 1. März 2010 ein (Mitteilung vom 8. Februar 2010, Urk. 4/2).
1.2     Am 17. September 2009 beantragte die Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2009 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 8/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2010 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2009 zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurden die Akten der Invalidenversicherung sowie der Pensionskasse beigezogen. Zu den letzteren liess sich die Arbeitslosenkasse vernehmen, nachdem den Parteien die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war (Urk. 11, 14/1-32, 15, 18/1-82, 19, 21, 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
1.2     Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [Bger] vom 13. Juli 2007, C 123/06, E. 4.2 mit Hinweisen).
         Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente nach Art. 14 Abs. 2 AVIG können sich jene Personen berufen, die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart verbessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss, wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Grundsätzlich kann somit lediglich der Wegfall oder die Herabsetzung einer Invalidenrente als für eine wirtschaftliche Notlage kausal anerkannt werden (BGE 126 V 384 E. 2b). Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte (BGE 121 V 336 E. 5c/cc; ARV 1987 Nr. 5 S. 70 Erw. 2d).

2.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. September 2007 bis 16. September 2009 keine hinreichende Beitragszeit erworben hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. September 2009 unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.

3.       Der Vertrauensarzt der Pensionskasse R.___, Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, erachtete die Versicherte wegen ihrer Schulter- und Rückenbeschwerden als Pflegefachfrau kaum mehr einsetzbar. Für leidensangepasste Tätigkeiten hielt er sie zu 35 % arbeitsfähig (Bericht vom 27. Februar 2007, Urk. 18/22). Aufgrund der vertrauensärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sprach die Pensionskasse der Versicherten per 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 18/24).
         Ab 3. April 2009 wurde der Versicherten von ihrem behandelnden Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/5, 14/19/9). Die zuständige IV-Stelle ihrerseits erachtete die Versicherte gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes für leidensangepasste Tätigkeiten als voll arbeitsfähig und verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 14/23/4, 14/30).

4.       Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest zu 35 % arbeitsfähig war. In diesem Umfang wäre es der Versicherten zumutbar gewesen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben und somit die Beitragszeit in der relevanten Rahmenfrist zu erfüllen. Aus diesem Grund findet der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG keine Anwendung.
         Ebenfalls kommt der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht zum Tragen. Denn Voraussetzung hiefür ist, dass die versicherte Person wegen Wegfalls einer bisher ausgerichteten Rente zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist (vgl. Erw. 1.2). Dies war bei der Beschwerdeführerin nicht Fall. Ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 17. September 2009 erfolgte auf Drängen der Pensionskasse (Urk. 18/50, vgl. auch Urk. 18/60). Die Rente der Pensionskasse lief derweil weiter und wurde erst per 1. März 2010 eingestellt (Urk. 18/73). Es fehlt mithin am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Einstellung der Rente durch die Pensionskasse und der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).