Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 12. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene X.___ arbeitet seit 1. Dezember 2001 bei der Y.___ in einem 60 %-Pensum (Arbeitgeberbescheinigung vom 21. September 2009, Urk. 7/34). Am 18. September 2009 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 2. Oktober 2009, Urk. 7/41) und beantragte ab 18. September 2009 Arbeitslosenentschädigung wegen Teilarbeitslosigkeit von 40 % (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 22. September 2009, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 11. November 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/12). Die von X.___ am 3. Dezember 2009 erhobene Einsprache (Urk. 7/11) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 2010 ab, da der Versicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe und auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sei (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 10. Juni 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2010, welche am 16. August 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Bei Teilzeittätigkeit muss die Beitragszeit für jenen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird. Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn innert der Beitragzeit eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2008 in Sachen M., 8C_350/2007).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3).
2.
2.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. September 2007 bis 17. September 2009 in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Teilarbeitslosigkeit von 40 % keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und somit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob er aufgrund einer Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Beitragszeit befreit ist.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe folgende Weiterbildungen besucht: Z.___, B.___ sowie C.___. Zudem habe er verschiedene Sprach- und Informatik-Schulungen wie Advanced English Conversation in der Schule A.___ sowie Microsoft Office und Windows XP bei der Y.___ absolviert. Mit diesen Weiterbildungen und den zugehörigen Stoffverarbeitungen sowie den Aufgabenbearbeitungen sei die 40%ige Teilarbeitslosigkeit insgesamt abgedeckt (Urk. 7/11). Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Faktor zwei für das Verhältnis von Unterrichtszeit und Vor- beziehungsweise Nachbearbeitungszeit sei zu klein angesetzt (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wendet demgegenüber ein, damit eine Weiterbildung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zur Folge habe, werde grundsätzlich ein Aufwand im Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vorausgesetzt. Für den Beschwerdeführer bedeute dies, dass seine Weiterbildung mindestens 40 % eines Vollzeitpensums von 41.6 Wochenstunden, also 16.64 Wochenstunden hätte abdecken müssen. Der Beschwerdeführer habe vom 5. bis 11. November 2008, also während vier Tagen, den Lehrgang Z.___ absolviert. Das B.___ sei eine fünftägige Weiterbildung innerhalb von vier Monaten. Diese beiden Kurse zusammen ergäben eine Weiterbildungsdauer von vier Monaten und vier Tagen. Zur Ermittlung des gesamten Pensums inklusive Vor- und Nachbearbeitungszeit seien die Unterrichtsstunden zu verdoppeln. Daraus ergebe sich ein Pensum von 18 vollen Tagen innerhalb von vier Monaten und vier Tagen (90.8 Arbeitstage), mithin eine zeitliche Inanspruchnahme von ca. 20 %. Die Kurse in Advanced English Conversation sowie Microsoft Office und Windows XP seien vom Beschwerdeführer nicht belegt worden. Die Kurse hätten aber nach dem Gesagten ein Pensum von 20 % beziehungsweise während knapp acht Monaten gar von 40 %, mithin 16.64 Wochenstunden, in Anspruch nehmen müssen. Erforderlich wären also während jener acht Monate, in denen der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig den Z.___ beziehungsweise das B.___ absolviert habe, mindestens 8.32 Wochenstunden reiner Unterrichtszeit. Ausgehend davon, dass solche Kurse jedoch üblicherweise während der Schul- und Semesterferien unterbrochen würden und je höchstens zwei Wochenlektionen dauerten, könne vom Beschwerdeführer weder eine 40%ige Inanspruchnahme noch eine über zwölfmonatige Dauer seiner Weiterbildungen innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nachgewiesen werden. Beides müsste aber kumulativ gegeben sein, um ihn von der Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit befreien zu können. Bei diesem Ergebnis könne offen gelassen werden, ob es sich bei den besuchten Kursen überhaupt um Weiterbildungen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn handle (Urk. 2 S. 3-4).
3.
3.1 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund einer Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG besteht nur, wenn die versicherte Person durch die Weiterbildung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert wurde. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Weiterbildung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Weiterbildung - vorliegend zusammen mit der weiteren 60%igen Arbeitstätigkeit - einem Vollzeitpensum entspricht. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. (BGE 121 V 336 Erw. 5). Vorliegend ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während mehr als zwölf Monaten eine Weiterbildung absolviert hat, die einer 40%igen Arbeitstätigkeit entspricht. Zur Festsetzung des Zeitaufwandes für Vor- und Nachbearbeitung werden die Unterrichtsstunden rechtsprechungsgemäss verdoppelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. November 2003 in Sachen E., C_234/02, Erw. 4.2.2). Die durchschnittliche Arbeitszeit betrug in den Jahren 2007 und 2008 41.7 beziehungsweise 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2010 S. 94 Tabelle B 9.2).
3.2 Der vom Beschwerdeführer angeführte Lehrgang C.___ begann am 28. September 2009 (Urk. 7/17) und fand somit nicht während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. September 2007 bis 17. September 2009 statt, weshalb er nicht als Weiterbildungszeit berücksichtigt werden kann.
Bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten B.___ handelt es sich um eine fünftägige Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und beim Z.___ um einen viertägigen Kurs (Urk. 7/13). Diese beiden Kurse zusammen ergeben somit eine Kursdauer von 9 beziehungsweise inklusive Vor- und Nachbearbeitung von 18 Tagen. Die beiden Kurse fanden in einem Zeitraum von vier Monaten und vier Tagen statt. Die 18 Tage entsprechen in einem Zeitraum von vier Monaten und vier Tagen (4 x 21.7 + 4) einem Pensum von 20 % (18 : [4 x 21.7 +4]).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, hat der Beschwerdeführer die Kurse Advanced English Conversation an der Schule A.___ sowie Microsoft Office und Windows XP nicht belegt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Advanced English Conversation Kurs lediglich zwei Wochenstunden umfasse. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und entspricht auch der von der Beschwerdegegnerin bei der Schule A.___ eingeholten Auskunft (Urk. 7/8). Zwei Lektionen entsprechen einem Totalaufwand von 4 Stunden pro Woche beziehungsweise einem Pensum von knapp 10 %. Da der Beschwerdeführer während insgesamt mehr als zwölf Monaten eine 40%ige Weiterbildung ausüben müsste, um von der Beitragszeit befreit zu sein, müssten die Kurse Microsoft Office und Windows XP während den acht Monaten, in welchen der Beschwerdeführer das B.___ und den Z.___ nicht besuchte, einem Pensum von etwa 30 % entsprechen, damit zusammen mit dem Advanced English Conversation Kurs ein 40 %-Pensum resultierte. Ein 30 %-Pensum würde mehr als 6 Wochenstunden reiner Unterrichtszeit entsprechen. Es bestehen weder Anhaltspunkte für ein solch aussergewöhnliches Pensum, noch macht der Beschwerdeführer einen derartigen Zeitaufwand für die Schulung von Microsoft Office und Windows XP geltend.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund des ungenügenden zeitlichen Umfangs der vom Beschwerdeführer besuchten Weiterbildungen einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint und offen gelassen hat, ob überhaupt Weiterbildungen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne vorlägen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).