AL.2010.00204
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 6. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, arbeitete seit dem Jahre 2007 bei der Y.___ AG (Urk. 7/15 Ziff. 13 und 17), als die Arbeitgeberin das Pensum per 1. April 2009 von 100 % auf 60 % reduzierte (Urk. 7/15 Ziff. 17, 19 und 21). In der Folge meldete sich die Versicherte am 14. Oktober 2009 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 4. September 2009 an (Urk. 7/15 Ziff. 2) und befindet sich nun in der zweiten Rahmenfrist (Urk. 7/12). Aufgrund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Winterthur (nachfolgend: RAV) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verfügung vom 29. April 2010 wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für die Dauer von sechs Tagen ab 22. April 2010 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/2). Die dagegen am 10. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2010 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Juni 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2010 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 20. Juli 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Neben den häufigen Anwendungsfällen der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit und der Verweigerung einer arbeitsmarktlichen Massnahme gelten auch das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen als Anwendungsfälle von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (ARV 2005 Nr. 24 S. 273).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, das die Beschwerdeführerin dem Beratungsgespräch vom 21. April 2010 unentschuldigt ferngeblieben sei. Es sei zwar in einem gewissen Masse nachvollziehbar, dass das am 16. April 2010 in ihrer Heimatstadt in Z.___ stattgefundene schwere Erdbeben, bei welchem ein Onkel sowie ein Neffe ums Leben gekommen seien, bei der Beschwerdeführerin Trauer ausgelöst habe. Sie habe jedoch im April 2010 Anspruch auf ein volles Arbeitslosentaggeld geltend gemacht und sei deshalb verpflichtet, die Kontrollvorschriften wahrzunehmen. Zudem sei zwischen dem Erdbeben und dem anberaumten Beratungsgespräch immerhin über eine Woche vergangen (Urk. 2 Ziff. 3 und 4).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, zwischen dem 16. und dem 21. April 2010 würden genau fünf Wochentage respektive drei Arbeitstage liegen. Im Falle einer solchen Familientragödie seien drei Arbeitstage sehr kurz, wenn man den Zeitraum vom Erdbeben bis zum Erhalt der Nachricht der Familie und anschliessend die Zeit für Trauerarbeit und Erledigung von Formalitäten berücksichtige (Ziff. 2). Abgesehen von diesem einmaligen Versäumnis habe sie sich immer sehr kooperativ verhalten und es habe bisher keinen Tadel gegeben (Ziff. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die am 17. Mai 2010 verfügte Einstellung von sechs Tagen ab 22. April 2010 gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beratungsgespräch vom 21. April 2010 unentschuldigt ferngeblieben ist.
In der Beschwerde schilderte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt wie folgt: Am 16. April 2010 und damit fünf Tage vor dem vereinbarten Beratungsgespräch vom 21. April 2010 habe sich in ihrem Heimatdorf in Z.___ ein schweres Erdbeben ereignet. Dabei seien ein Onkel sowie ein Neffe ums Leben gekommen. Über der Trauer und der Erledigung von Formalitäten habe sie das Beratungsgespräch versäumt (Urk. 1 Ziff. 2).
Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu bestrafen ist.
3.2 Ein nach der Rechtsprechung mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).
Nachdem es sich beim vorliegend zu beurteilenden Versäumnis des Bera-tungsgespräches vom 21. April 2010 unbestrittenermassen um eine Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin handelt, ist zu prüfen, ob diese im Übrigen ihre Pflichten als Leistungsbezügerin ernst genommen hat. Aus den bei den Akten liegenden Beratungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten im Rahmen der Stellenvermittlung seit dem ersten Beratungsgespräch am 22. Juni 2009 nicht nachgekommen wäre. Solches wurde im Übrigen vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/2 und Urk. 2). Ebenso genügten die persönlichen Arbeitsbemühungen den Anforderungen vollumfänglich (Urk. 7/7-7.6).
Hinzu kommt, dass bei dem schweren Erdbeben fast der ganze Heimatort der Beschwerdeführerin zerstört wurde (vgl. Urk. 7/5 Eintrag vom 6. Mai 2010) und diese aufgrund des damit wohl einhergegangenen Ausfalls der Kommunikation wohl einige Tage brauchte, um sich ein Bild über das Ausmass der Folgen zu machen.
3.3 Insgesamt erscheint damit aufgrund der gesamten Umstände eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen des verpassten Beratungsgesprächs am 21. April 2010 nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2010 (Urk. 2) sowie die Verfügung vom 29. April 2010 (Urk. 7/2) sind daher aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 17. Mai 2010 sowie die Verfügung vom 29. April 2010 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).