Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 16. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 21. April 2009 teilte die X.___ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit, dass sie ab dem 1. Mai 2009 Kurzarbeit für 14 Mitarbeiter der Betriebsabteilung Support sowie 21 Mitarbeiter der Betriebsabteilung Fixed Base Operations einführen müsse (Urk. 6/70, Urk. 6/6 S. 2). Am 19. Mai 2009 beantragte die X.___ - ab dem 1. Juni 2009 - auch für 13 Mitarbeiter der Betriebsabteilung Dispatch Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 6/6 S. 2). Mit Verfügungen vom 23. April beziehungsweise vom 20. Mai 2009 anerkannte das AWA - unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - den grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die fraglichen Betriebsabteilungen (Urk. 2 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) lehnte es in der Folge mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 6/6) - unter Hinweis auf das Fehlen einer rechtsgenüglichen betrieblichen Gleitzeitregelung - ab, die Kurzarbeit mit Gleitzeitsaldi abzurechnen. Daran hielt sie auf Einsprache der X.___ (Urk. 6/9) am 31. Mai 2010 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die X.___ am 23. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, das betriebliche Gleitzeitreglement sei anzuerkennen und die Kurzarbeit entsprechend mit Gleitzeitsaldi abzurechnen (Urk. 1). Die ALK schloss am 11. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. b AVIG abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung erlassen.
1.2 Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen (Art. 46 Abs. 2 AVIV).
1.3 Gemäss Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE) des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2005, kann eine betriebliche Gleitzeitregelung im Sinne der Arbeitslosenversicherung (ALV) nur anerkannt werden, wenn Gleitzeitsaldi innerhalb der im Betrieb vorgesehenen Bandbreite fortlaufend übertragen werden können. Der Auf- und Abbau des Gleitzeitsaldos innerhalb der Bandbreite muss grundsätzlich in der Entscheidkompetenz der arbeitnehmenden Person liegen (B10). Die Gleitzeitregelung wird arbeitslosenversicherungsrechtlich nur anerkannt, wenn der Betrieb über ein schriftliches Gleitzeitreglement verfügt, welches bereits eine gewisse Zeit in Kraft ist beziehungsweise nicht erst im Hinblick auf die Einführung der Kurzarbeitszeit eingesetzt worden ist (B11).
2.
2.1 Die ALK verweigerte die Anerkennung der betrieblichen Gleitzeitregelung beziehungsweise den Anspruch auf Entschädigung von Gleitzeit im Wesentlichen mit der Begründung, zwar bestehe - als Regelung - ein Gleitzeitsystem, dieses werde, wie die aktenkundigen Buchungsjournale zeigten, indes derart uneinheitlich und unnachvollziehbar umgesetzt, dass sich ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung der Gleitzeitstunden gar nicht berechnen lasse. Ein entsprechender Anspruch falle im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil das Erfordernis der Zeitsouveränität nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Die X.___ stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der betrieblichen Gleitzeitregelung seien ausnahmslos erfüllt (Urk. 1 S. 1). Was die unveränderten Gleitzeitsaldi anfangs und Ende des Monats anbelange, seien diese mit der Einfrierung der Saldi im Hinblick auf die Einführung der Kurzarbeit zu erklären (Urk. 1 S. 2).
3. Nach Lage der Akten entsprach die - für verschiedene Mitarbeiterkategorien uneinheitliche (vgl. etwa Urk. 6/27 und Urk. 6/37) - Handhabung des Gleitzeitsystems in den (dokumentierten) Monaten Mai und Juni 2009 (soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist) nicht der in den "General Employment Terms" (Urk. 6/11-16) schriftlich festgehaltenen Regelung. So wurden in den Buchungsjournalen fast sämtlicher Mitarbeiter am Ende des Monats - in mit der während der fraglichen Periode tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unvereinbarer Weise - die gleichen Gleitzeitsaldi wie am Anfang des Monats ausgewiesen. Ein fortlaufender Übertrag (innert der in Ziff. 2.2 der General Employment Terms vorgesehenen Bandbreite) der Saldi fand demnach nicht statt. Vielmehr wurden die Gleitzeitsaldi seitens der Arbeitgeberin - anerkanntermassen (Urk. 1 S. 2) - mit der Einführung der Kurzarbeit auf dem damaligen Stand "eingefroren". Da die Voraussetzungen für die Anerkennung der - tatsächlich praktizierten - Gleitzeitregelung demnach (jedenfalls) gerade ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin die Entschädigung für Gleitzeit beantragte, nicht erfüllt waren, erweist sich der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).