Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 25. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Unter Hinweis darauf,
dass der 1986 geborene X.___ im Februar 2009 das Studium der Rechtswissenschaft abschloss (Urk. 3/3),
dass er im Anschluss daran an der Universität A.___ als Assistent angestellt war, wobei das Arbeitsverhältnis Mitte November 2009 per 1. Dezember 2009 gekündigt wurde (Urk. 7/16, Urk. 7/16.1, vgl. Urk. 3/3),
dass er sich am 27. November 2009 um eine Zivildienststelle bei der M.___ (als vom Zivildienst anerkanntem Einsatzbetrieb) bewarb und von ihr am 1. Dezember 2009 eine Zusage für einen Zivildiensteinsatz vom 11. Januar bis 5. Juli 2010 erhielt, wie dem am 1./2. Dezember 2009 von den Parteien ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Einsatzvereinbarung" (zu Handen der Vollzugsstelle für den Zivildienst) zu entnehmen ist (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 3/4, Urk. 7/3),
dass er sich am 7. Dezember 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos meldete und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 3/5, Urk. 7/15, Urk. 7/15.1),
dass das erste Beratungsgespräch im RAV am 10. Dezember 2009 stattfand,
dass X.___ der RAV-Beraterin an diesem Gespräch den bevorstehenden Zivildiensteinsatz bekanntgab, worauf diese ihn darüber informierte, dass die kurze Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach der Praxis zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen würde (Urk. 7/13),
dass das RAV den Fall noch am gleichen Tag - auf Verlangen des Versicherten - an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit überwies (Urk. 7/9, Urk. 7/10, vgl. Urk. 7/10.1),
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst den Versicherten mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (gestützt auf die Einsatzvereinbarung vom 1./2. Dezember 2009) zu seinem Zivildiensteinsatz vom 11. Januar bis 5. Juli 2010 aufbot (Urk. 7/3),
dass der Versicherte sich per 10. Januar 2010 von der Arbeitsvermittlung abmeldete (Urk. 7/17),
dass das AWA mit Verfügung vom 19. Januar 2010 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2010 die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Dezember 2009 bis 10. Januar 2010 verneinte,
dass das AWA zur Begründung anführte, bis zum Beginn des Zivildiensteinsatzes sei der Versicherte dem Arbeitsmarkt nur noch während 5 Wochen zur Verfügung gestanden, die Aussichten, dass ein Arbeitgeber ihn für diesen kurzen Zeitraum angestellt hätte, seien derart gering gewesen, dass seine Vermittlungsfähigkeit praxisgemäss zu verneinen sei (Urk. 2, Urk. 3/13),
dass der Versicherte dagegen am 23. Juni 2010 Beschwerde erhob mit dem Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei für die Zeit ab 7. Dezember 2009 bis 10. Januar 2010 zu bejahen (Urk. 1),
dass er dabei insbesondere geltend machte, sein ziviler Ersatzdienst entspreche nicht - wie vom AWA angenommen - einem Militärdienst, sondern einem normalen Arbeitsverhältnis, folglich sei die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Militärdienstleistenden auf seinen Fall nicht anwendbar, sondern es sei gestützt auf BGE 110 V 207 die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen,
dass das AWA in der Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes-gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung, AVIG),
dass Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vorliegt, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzu-nehmen,
dass Vermittlungsunfähigkeit u.a. vorliegt, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt,
dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, denn in einem solchen Fall sind die Aussichten, für die verbleibende Zeit, d.h. zwischen dem Verlust der alten Stelle und der anderweitigen Disposition, von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 126 V 520 E. 3a, 123 V 214, 110 V 207, ARV 1982 Nr. 2 S. 30),
dass für die Beurteilung des Einzelfalles entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde, und, wenn die Anstellungschancen als gering zu bezeichnen sind, die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss,
dass das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 110 V 207 erkannt hat, dass ein Versicherter, der in Erfüllung der Schadenminderungs-pflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt, bis zum Stellen-antritt als vermittlungsfähig zu gelten hat,
dass das Bundesgericht in diesem Entscheid (BGE 110 V 207) erwog, die Rechtsprechung, wonach ein Versicherter, der wegen anderweitiger Disposition dem Arbeitsmarkt nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung steht, als vermittlungsunfähig gelte, dürfe nicht dazu führen, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finde und annehme; einem solchen Versicherten sei es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen früheren Stellenantritt mit der Annahme der neuen Beschäftigung zuzuwarten oder die Offerte gar auszuschlagen und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen, unter diesen Voraussetzungen sei die Frage einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle demnach nicht mehr zu prüfen,
dass das Bundesgericht, was im Besonderen die Vermittlungsfähigkeit von Militärdienstleistenden angeht, in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, dass ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar wäre, auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (BGE 123 V 217, ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und Nr. 29 S. 160, Urteil des Bundesgerichts C 147/05 vom 4. Oktober 2005),
dass das Bundesgericht hierbei in BGE 123 V 214 E. 5b klar festgestellt hat, dass ein Militärdienst nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 AVIG gelte, so dass BGE 110 V 207 hier nicht zur Anwendung komme,
dass mit Blick auf die Frage, ob diese zur Vermittlungsfähigkeit von Militärdienstleistenden ergangene Rechtsprechung auch auf Zivildienstleistende Anwendung zu finden hat, festzustellen ist, dass nach Art. 59 der Bundesverfassung jeder Schweizer verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, und das Gesetz einen zivilen Ersatzdienst vorsieht,
dass nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst Militärdienst-pflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz leisten,
dass mithin jeder - militärdiensttaugliche - Schweizer seine Militärdienstpflicht durch Leistung eines Militärdienstes oder eines zivilen Ersatzdienstes zu erfüllen hat,
dass es sich bei der Leistung von zivilem Ersatzdienst - wie bei der Leistung von Militärdienst - um eine vom Staat aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten verlangte Dienstleistung handelt,
dass mit der Leistung von zivilem Ersatzdienst - wie mit der Leistung von Militärdienst - die Militärdienstpflicht erfüllt wird,
dass der zivile Ersatzdienst mithin mit dem Militärdienst vergleichbar ist und deshalb, was die Vermittungsfähigkeit angeht, dem Militärdienst gleichzustellen ist,
dass der Zivildienst damit - wie der Militärdienst - nicht als Arbeitsverhältnis gelten kann, so dass auch hier für eine Anwendung von BGE 110 V 207 (wonach ein Versicherter, der eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, bis zum Stellenantritt als vermittlungsfähig gilt) kein Raum ist (vgl. BGE 123 V 214 E. 5b),
dass die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Militärdienstleistenden mithin auch für Zivildienstleistende zu gelten hat,
dass vorliegend die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen der RAV-Anmeldung und dem Beginn des Zivildiensteinsatzes, also vom 7. Dezember 2009 bis 10. Januar 2010, zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt - im Hinblick auf den Zivildiensteinsatz - lediglich noch während einer Zeit von 5 Wochen zur Verfügung stand und die Aussichten, dass ein Arbeitgeber ihn für eine so kurze Zeit angestellt hätte, als gering zu bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb im Lichte der angeführten Rechtsprechung als nicht vermittlungsfähig zu gelten hat, wie das AWA zutreffend erkannt hat,
dass die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, am Ergebnis etwas zu ändern,
dass insbesondere sein Vorbringen, der zivile Ersatzdienst entspreche einem normalen Arbeitsverhältnis, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze findet,
dass auch der Einwand, das RAV habe ihn auf die möglichen Rechtsfolgen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit nicht informiert, im Widerspruch zu den Akten steht und damit ebenfalls nicht stichhaltig ist (Urk. 7/13, vgl. Urk. 1, Urk. 7/9)
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2010 demnach als korrekt erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-City
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).