Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00221
AL.2010.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Bachofner


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer
Anwaltsbüro Martin Schwegler
Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 I.___
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1949 geborene A.___ ist gelernte Damenschneiderin und war von Dezember 1972 bis Ende August 2003 als Lageristin für die B.___ AG tätig (Urk. 10/2 Ziff. 15 ff.). Bereits am 10. März 2003 hatte sie sich unter Hinweis auf diverse chirurgische Eingriffe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die zuständige IV-Stelle Luzern der Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2005 ab 1. April 2003 eine halbe Rente zu. Nachdem die IV-Stelle im Einspracheverfahren ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS C.___ (vom 25. Juli 2007) eingeholt und der Versicherten unter Verweis darauf eine mögliche reformatio in peius angedroht hatte, sprach sie dieser mit Einspracheentscheid vom 26. September 2008 (Urk. 10/5) - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2005 - eine vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2006 befristete halbe Rente zu. Auf eine Rückforderung der zwischenzeitlich erbrachten Rentenleistungen verzichtete sie (vgl. Urk. 6/3 S. 2). Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 29. Juni 2010 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/3 S. 13).
1.2     Bereits am 26. Oktober 2009 hatte sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung mit vollem Pensum angemeldet (Urk. 10/3). Nachdem sie vorerst Arbeitslosentaggelder ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 10/11), verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 19. März 2010 (Urk. 10/15) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Oktober 2009 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit und Fehlens eines Befreiungsgrundes, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 festhielt (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 28. Juni 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihr ab 26. Oktober 2009 die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag festhalten (Urk. 15), während die Arbeitslosenkasse am 29. Oktober 2010 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2     Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sind unter anderem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Zudem ist nach der Rechtsprechung eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb; ARV 2002 S. 176 E. 2).
1.3     Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitslosen- und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige sind (BGE 109 V 29 E. 3d in fine; ARV 2005 S. 61 E. 2.2; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2005 C 153/05 und vom 4. März 2005 C 314/02 E. 2.1), sich der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte nicht in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (BGE 109 V 29 E. 3d in fine) und die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (ARV 1998 Nr. 15 S. 82 E. 5b mit Hinweis).

2.
2.1     Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 26. Oktober 2007 bis 25. Oktober 2009 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Urk. 2 S. 1 unten; Urk. 15 S. 3 Ziff. 4). Streitig ist aber, ob die Beschwerdeführerin wegen Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) oder allenfalls, da sie wegen Wegfalls einer Invalidenrente zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen war (Art. 14 Abs. 2 AVIG), von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
2.2     Die Arbeitslosenkasse vertritt die Auffassung, gestützt auf den von der IV-Stelle festgelegten - wenn auch nicht rechtskräftigen - Invaliditätsgrad von 55 % sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin theoretisch möglich gewesen wäre, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Ausmass von 45 % erwerbstätig zu sein. Eine Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG falle bereits aufgrund des Umstands ausser Betracht, dass sich die Beschwerdeführerin erst mehr als zwölf Monate nach Wegfall der Invalidenrente zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gestützt auf die vorhandenen Arztberichte sei im betreffenden Zeitraum von einer wirtschaftlich nicht verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 0 % bis 20 % auszugehen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 24). Sodann seien auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt, da zwischen dem tatsächlichen Wegfall der Invalidenrente und der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) weniger als zwölf Monate verstrichen seien (Urk. 1 S. 12 ff.).

3.
3.1     Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232).
3.2     Die Arbeitslosenkasse gelangte gestützt auf die (nicht rechtskräftige) Festsetzung eines Invaliditätsgrades von 55 % durch die IV-Stelle (vgl. Urk. 10/5, Urk. 6/3) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei zumindest im Umfang von 45 % teilarbeitsfähig gewesen. Dieser Auffassung kann in dieser Form bereits deshalb nicht gefolgt werden, da zum Einen vom Invaliditätsgrad grundsätzlich nicht direkt auf das Mass der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann und sich die Invalidenversicherung zum Anderen noch nicht abschliessend über einen (allfälligen weiteren) Anspruch auf eine Invalidenrente geäussert hat. Die IV-Stelle des Kantons Luzern lehnte mit Einspracheentscheid vom 26. September 2008 einen über den 31. März 2006 hinausgehenden Anspruch auf eine halbe Rente ab (Urk. 10/5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob diesen Entscheid mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Urk. 6/3) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht mit Blick auf das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 25. Juli 2007 fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in somatischer Hinsicht genügend abgeklärt sei und diesbezüglich - unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Einschränkungen - eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten bestehe (Urk. 6/3 E. 4c). Demgegenüber erweise sich die im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS vertretene Einschätzung, dass (auch) kein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 3/3 S. 39 unten), angesichts der übrigen ärztlichen Stellungnahmen als unhaltbar, weshalb die IV-Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten zu veranlassen habe (Urk. 6.3 E. 5).
3.3     Auch wenn nicht auf die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2007 abgestellt werden kann, muss dennoch nicht der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses abgewartet werden, um zu beurteilen, ob der Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt ist. Fest steht nämlich, dass keine ärztlichen Stellungnahmen oder Berichte vorliegen, die auch eine Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während mindestens eines Jahres innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 26. Oktober 2007 bis am 25. Oktober 2009) ausdrücklich verneinen. Die Berichte des Zentrums (D.___) vom 15. September 2004 (Urk. 21/1), vom 18. Mai 2005 (Urk. 21/3) und vom 23. August 2006 (Urk. 3/2) wie auch der Zwischenbericht des Zentrums (E.___) vom 21. April 2005 (Urk. 21/2) beschlagen allesamt den Zeitraum vor der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit. Das Gleiche gilt auch für den Bericht der Stiftung F.___ vom 20. August 2007, in deren geschützter Werkstätte die Beschwerdeführerin vom 9. Oktober bis am 30. November 2006 arbeitete (Urk. 21/4). Soweit der behandelnde Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 22. April 2008 festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Moment überhaupt nicht arbeitsfähig sei, kann ihm nicht gefolgt werden, da er, indem er die Diagnose einer schweren Depression erhebt, damit zum Einen sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin verlässt und er sich zum Anderen in direkten Widerspruch zum behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, setzt, der in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008 eine rezidivierende Depression bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostizierte (Urk. 21/6). Dr. H.___ erachtete es zwar als rätselhaft, warum die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin "zurückstufte", und befürwortete die Ausrichtung einer ganzen Rente, er begründete aber weder seine Diagnose, noch äusserte er sich verbindlich zum Mass der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/6), weshalb der betreffende Bericht keine hinreichende Grundlage für deren Festlegung bildet. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das in der praktischen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1) und dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
3.4     Die Ärzte des D.___ gingen (bei der Diagnose einer ihrer Ansicht nach in erster Linie einschränkenden mittelgradigen Depression) anfänglich von einer 50%igen, später - anscheinend in Anlehnung an den Bericht des E.___ vom 21. April 2005 (Urk. 21/2) - immerhin noch von einer circa 20%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 21/1, 21/3, 3/2). Gemäss MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2007 berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie in den Jahren 2004 und 2005 an einer depressiven Störung gelitten habe, dass diese depressive Symptomatik aber seit circa eineinhalb Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 3/3 S. 36). Auch wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern folgt und die durch die MEDAS-Gutachter vertretene Annahme einer vollständig remittierten Depression als nicht überzeugend erachtet (vgl. Urk. 6/3 E. 5c), ist mit Blick auf den Umstand, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS kein psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte, im Vergleich zu früheren Untersuchungen zumindest von einer Verbesserung der psychischen Situation mit entsprechend positiver Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.5     Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass Dr. H.___ am 28. Mai 2008 eine rezidivierende Depression bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostizierte (Urk. 21/6), noch dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung des Psychiatriezentrums I.___ vom 28. Juni 2010 dort seit dem 15. Juni 2009 jeweils dienstags und freitags behandelt wurde (und seit Juni 2010, das heisst nach Ablauf der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit montags jeweils Kriseninterventionen stattfanden [Urk. 6/2]). Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass mittelgradige depressive Episoden praxisgemäss regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden, welche es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen einer bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2, 9C_124/2011 vom 18. April 2011 E. 3.2, 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Selbst wenn eine chronische körperliche Begleiterkrankung beziehungsweise ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung zu bejahen wäre, führte dies nicht dazu dass, von einer unzumutbaren Willensanstrengung zur Verwertung der verbliebenen Teilarbeitskraft auszugehen wäre.
3.6     Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Oktober 2007 bis 25. Oktober 2009 krankheitsbedingt nicht verhindert war, während einer mindestens zwölfmonatigen Dauer eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit in verwertbarem Umfang auszuüben. Demgemäss ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragszeit durch Ausübung eines Teilzeitpensums innerhalb der massgebenden Rahmenfrist hätte erfüllen können, womit ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht vorliegt. Daran kann im Übrigen auch der Umstand nichts ändern, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Befristung der Invalidenrente Beschwerde erhoben und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat. Würde anders entschieden, so käme es zu einer ungerechtfertigten Privilegierung jener Versicherten, die (erfolglos) gegen den Rentenentscheid Beschwerde führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1).
3.7     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist: Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente können sich jene Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss (...), wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980, BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch wenn der Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung ausgedehnt wird, setzt das Kausalitätserfordernis voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und deshalb die nötige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 E. 4c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2251, Rz. 242 zu Art. 14). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin nach dem bereits Gesagten während der massgebenden Rahmenfrist lediglich teilarbeitsunfähig, weshalb sie nicht an der Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit verhindert gewesen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 13 AVIG hätte erfüllen können (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2251 Fussnote 500; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2008 vom 5. Februar 2009 E. 3.3; ARV 1995 Nr. 29 S. 169 f. E. 4). Der Befreiungsgrund wegen Wegfalls einer Invalidenrente gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG ist somit bereits deswegen nicht erfüllt, weshalb sich die Ablehnung des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung durch die Verwaltung infolge nicht erfüllter Beitragszeit beziehungsweise fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht beanstanden lässt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Rohrer
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).