AL.2010.00222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 11. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Sterneggweg 3, 8706 Meilen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 22. April 2010 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosentaggelder gestützt auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 13/26). Dagegen erhob X.___ am 26. Mai 2010 Einsprache (Urk. 13/22), worauf die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. Juni 2010 das Einspracheverfahren betreffend Höhe der Taggeldleistungen und der Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte (Urk. 13/21 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Entscheid vom 1. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2010 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Urteil vom 6. Juli 2010 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde der Versicherten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gut mit der Feststellung, dass X.___ weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente habe (Urk. 9; Prozess-Nr. IV. 2009.01061).
         Im vorliegenden Verfahren forderte das Gericht die Versicherte am 7. Juli 2010 auf, ihre Beschwerde zu verbessern (Urk. 5). Daraufhin änderte X.___ mit Eingabe vom 20. August 2010 ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass sowohl der Zwischenentscheid vom 1. Juni 2010 (Urk. 2) als auch die Verfügung vom 22. April 2010 (Urk. 3/3) aufzuheben seien und festzustellen sei, dass die Arbeitslosenkasse vorleistungspflichtig sei bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Beurteilung des IV-Rentenanspruchs (Urk. 7).
         Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen das Urteil vom 6. Juli 2010 in Sachen X.___ gegen die IV-Stelle zu den Akten (Urk. 9).
2.3     Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2010 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Gutheissung des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Versicherten am 18. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Innert mit Verfügung vom 16. November 2010 angesetzten Frist teilte die Versicherte mit, bei der Unia Arbeitslosenkasse sei kein Verfahren mehr hängig, ersuchte jedoch um einen Entscheid zur Frage der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 18 S. 2 Ziff. 1 und 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver-fahrensleitende Verfügungen. Gegen solche Verfügungen kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG direkt Beschwerde beim Sozial-versicherungsgericht erhoben werden.
         Der Begriff der Verfügung wird gestützt auf den in Art. 55 Abs. 1 ATSG ent-haltenen Verweis nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) umschrieben. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffent-liches Recht des Bundes stützen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Als Verfügung gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 VwVG.
1.2     Soweit es sich nicht um Verfügungen betreffend Ausstand und Zuständigkeit handelt, ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), oder - was bei einer Sistierungsverfügung nicht in Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG). Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils stellt damit eine Eintretensvoraussetzung dar (BGE 127 V 228 Erw. 1b).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid zwar als „Ein-spracheentscheid“ bezeichnet (Urk. 2). Gemäss Dispositiv und dessen Begründung behandelt der Entscheid indes nur die Frage der Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 22. April 2010, welcher das Verwaltungsverfahren nicht abschliesst. Inhaltlich handelt es sich beim Entscheid vom 1. Juni 2010 demnach um einen Sistierungsentscheid und somit um eine Zwischenverfügung und nicht um einen Endentscheid. Daran ändert auch der Hinweis in der Begründung nichts, dass an der Verfügung vom 22. April 2010 weiterhin festgehalten werde (Urk. 2 in fine). Denn damit wird einzig der bereits verfügungsweise festgehaltene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (vgl. Urk. 3/3 S. 2) bekräftigt. Weitergehende Bedeutung kommt dieser Feststellung nicht zu.
         Hier ist demnach zu prüfen, ob der Zwischenentscheid betreffend Sistierung selbständig anfechtbar ist. Dies ist nach dem Gesagten nur zu bejahen, wenn die Sistierung für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. hiezu auch Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2010, Urk. 5 Erw. 2.1).
1.4     Die Beschwerdeführerin machte mit Blick auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend, die Einstellung der Invalidenrente habe eine „finanzielle Unterversorgung“ zur Folge, da die notwendigen Ausgaben durch die Sozialhilfe der Gemeinde nicht vollständig gedeckt würden. Insbesondere habe sie die Gemeinde aufgefordert, eine günstigere Wohnung zu suchen, die Auto- und Parkplatzkosten würden nicht bezahlt und der Beitrag für Kleidung sei zu gering (Urk. 7 S. 2 f.). Diese anhaltende finanzielle Unterversorgung bewirke eine Notlage, welche zu nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führe, zumal die Beschwerdegegnerin auch nach dem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 6. Juli 2010 nicht bereit sei, Vorleistungen zu erbringen (Urk. 7 S. 5 f.). Da ihr sowohl durch den Zwischenentscheid als auch durch einen Einspracheentscheid (in der Sache) die Vorleistungen vorenthalten würden, seien die Auswirkungen, dass heisst die nicht wieder gutzumachenden Nachteile, dieselben. Mit Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG habe der Gesetzgeber solche vermeidbare finanzielle Notlagen vermeiden wollen (Urk. 7 S. 6 f.). Da die finanzielle Unterversorgung bis mindestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 6. Juli 2010 weiter dauere, sei in der Sache ein Entscheid zu fällen. Sonst werde die Funktion von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ausgehebelt (Urk. 7 S. 7).
1.5     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Unterstützungsgelder der Sozialhilfe bezieht (Urk. 3/10, Urk. 8/1), so dass eine finanzielle Notsituation ohne Weiteres ausgewiesen ist. Nachdem ihr wegen Mietzinsschulden bereits die Kündigung der Wohnung angedroht wurde (Urk. 8/2), kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund der von der Beschwerdegegnerin verfügten Sistierung tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Der Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2010 betreffend Sistierung des Einspracheverfahrens ist demnach selbständig anfechtbar.
         Was sodann den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2010 und Ausrichtung von Taggeldleistungen betrifft (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.1 und 1.2), liegt diesbezüglich kein Einspracheentscheid vor, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sistierung des Einspracheverfahrens rechtmässig erfolgt ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin sistierte mit Entscheid vom 1. Juni 2010 das Einspra-cheverfahren mit der Begründung, aktuell sei ein Verfahren vor dem hiesigen Gericht gegen einen Entscheid der Invalidenversicherung hängig, dessen Ausgang abgewartet werden müsse (Urk. 2 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2010 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Ver-fügung der Invalidenversicherung vom 29. September 2009, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, sei nie eingereicht worden (Urk. 12 S. 1).
2.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin bezüglich der Sistierung geltend, Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG habe für die Dauer, während welcher der Rentenanspruch umstritten sei, seine Funktion. Diese dürfe nicht durch eine Praxis der Arbeitslosenversicherung ausgehebelt werden, welche sich der Vorleistungspflicht entziehe, gleichgültig ob mit Zwischen- oder mit Einspracheentscheid (Urk. 7 S. 7 Rz 18).

3.
3.1     Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen A. vom 2. März 2010 (8C_5/2009, BGE 136 V 95) einlässlich dargelegt hat, liegt der Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person nurmehr aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst - gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 sowie Abs. 1bis AVIG - im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Der Sinn dieser vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 2. März 2010, 8C_5/2009, Erw. 7.1).
3.2     Sinn und Zweck der Vorleistungspflicht ergibt sich damit klar aus den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Mit ihrem Vorgehen, das Verfahren bezüglich Höhe der Taggeldleistungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu sistieren, höhlte die Beschwerdegegnerin die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht aus, indem die Beschwerdeführerin während des hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens weder Leistungen der Invalidenversicherung noch solche der Arbeitslosenversicherung erhielt und damit der Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet war.
         Damit erweist sich die mit Entscheid vom 1. Juni 2010 verfügte Sistierung des Verfahrens betreffend die Höhe der Taggeldleistung und der Kosten- und Entschädigungsfolge als unzulässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver-tretung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 1. Juni 2010 aufgehoben wird, soweit damit das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Ausgang des hängigen Verfahrens beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Invalidenversicherung sistiert wurde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, 18 und 19
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).