Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00232
AL.2010.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 10. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Doris Brack Wechsler
In der Looren 17, 8053 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, arbeitete ab 19. August 2002 bei der Privatschule Y.___ AG als Englischlehrerin (Urk. 7/21). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 3/4, Urk. 7/21, Urk. 7/37). Per 7. Januar 2010 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wurde sie von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Dauer von 45 Tagen ab 7. Januar 2010 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 7/1). Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ am 7. Juli 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Bei Beurteilung dieser Frage hat Art. 16 AVIG die Funktion einer Auslegungshilfe, wobei die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen ist als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 E. 4b/bb). Unter anderem ist nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist.
2.2     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Verschulden. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Situation an der Schule sei schon seit Längerem angespannt gewesen. Am 10. November 2009 sei es zu einem Vorfall gekommen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Ein Schüler habe sie massiv mit Armen und Fäusten bedroht. Dies habe ihr gesundheitlich massiv zugesetzt. Sie habe den Abteilungsleiter, Herr Z.___, über den Vorfall informiert und um Unterstützung gebeten. Ihr Hilferuf sei von der Schule leider nicht ernst genommen worden. Nachdem sich ihre gesundheitliche Situation zusehends verschlechtert habe, habe sie am 11. Dezember 2009 fristlos gekündigt. Zu diesem Schritt habe ihr auch der Hausarzt, Dr. med. A.___, geraten (Urk. 1).
         Demgegenüber ist die Arbeitslosenkasse der Ansicht, der Beschwerdeführerin wäre die weitere Ausübung der Lehrtätigkeit bei der Schule Y.___ bis zum Auffinden einer neuen Stellen zumutbar gewesen. Der Vorfall vom 10. November 2009 sei nicht belegt. Ein rechtsgenüglicher Beweis, dass die fristlose Auflösung aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei, liege nicht vor (Urk. 2).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin hielt den Vorfall vom 10. November 2009 in einem Protokoll zu Handen des Abteilungsleiters fest. Diesem ist zu entnehmen, dass der Schüler B.___ ausgerastet sei und die Beschwerdeführerin körperlich bedroht habe, ohne sie jedoch tätlich anzugreifen (Urk. 3/3). Weiter war dieser Vorfall unter anderem Thema anlässlich des Gesprächs mit der Schulleitung vom 14. Dezember 2009, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre fristlose Kündigung darlegte (Urk. 3/5). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Vorfall effektiv, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, stattgefunden hatte. Indessen stellt er keinen wichtigen Grund dar, welcher zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Schülers B.___ bedroht gefühlt hatte, ist verständlich, jedoch lag keine Situation vor, welche die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte. Dies umso weniger, als sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Schüler B.___ letztlich durchsetzen und ihn zurechtweisen konnte (Urk. 3/3). Von einer fehlenden Unzumutbarkeit der Weiterarbeit ging offenbar auch die Beschwerdeführerin aus, zumal sie auf eine ausserordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist, welche in der Regel bis zu drei Werktage beträgt (JAR 1998 S. 234), verzichtete.
         Die Beschwerdeführerin begründet ihre fristlose Kündigung denn auch nicht primär mit dem Vorfall vom 10. November 2009, sondern mit des in der Folge sich verschlechterten Gesundheitszustands. Dazu ist festzuhalten, dass die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) nachzuweisen hat, dass ihr eine Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war (BGE 124 V 238 E. 4b/bb, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 299/05 vom 9. Februar 2006 E. 2.1). Diesen Beweisanforderungen genügen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse ihres Hausarztes nicht. Im Zeugnis vom 18. Januar 2010 bestätigte Dr. A.___, er habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Kündigung empfohlen (Urk. 3/2a). Am 10. Februar 2010 hielt er dazu ergänzend fest, dass die Kündigung per 4. Januar 2010 aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 3/2b). Daraus ergibt sich lediglich, dass die Kündigung vom medizinischen Standpunkt aus nachvollziehbar war, was Dr. A.___ in einem weiteren Attest vom 6. Juli 2010 (Urk. 3/2c) explizit so bestätigte. Eine Unzumutbarkeit der Weiterarbeit indessen, welche eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus medizinischen Gründen bedurft hätte, geht daraus nicht hervor. Zudem ist zu beachten, dass diese Zeugnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurden. An einer echtzeitlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit fehlt es. Wie aus dem Protokoll des Kündigungsgesprächs vom 14. Dezember 2009 hervorgeht, begründete die Beschwerdeführerin die Auflösung gegenüber ihrer Arbeitgeberin denn auch nicht mit ihrem Gesundheitszustand, sondern mit den schwierigen Arbeitsbedingungen beziehungsweise der fehlenden Unterstützung seitens der Schulleitung. Von den gesundheitlichen Problemen ist erst im (von den Parteien nicht unterschriebenen) "Aufhebungsvertrag", worin die Modalitäten der Vertragsauflösung geregelt werden sollten, die Rede, und worin die Parteien festhielten, dass gegenüber Dritten die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrages anzugeben seien (Urk. 3/7). Dem Protokoll des Gesprächs vom 14. Dezember 2009 ist weiter zu entnehmen, dass ein gespanntes Verhältnis zu den Vorgesetzten und Arbeitskollegen bestand, was aber nach konstanter Rechtsprechung nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit genügt (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Dafür, dass der Gesundheitszustand die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zugelassen hätte, spricht auch, dass die Beschwerdeführerin selber kurz vor ihrer fristlosen Kündigung ihre Weiterbeschäftigung bis zu den Sportferien angeboten hatte (Urk. 3/4).
         Angesichts der gesamten Umstände ist zwar einfühlsam, dass für die Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auf die Dauer keine Option darstellte. Jedoch ist davon auszugehen, dass ihr die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auffinden einer neuen Stelle zumutbar gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt.
4.2     Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Wie bereits die Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid dargelegt hat, ist bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zunächst vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden des Versicherten besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungsgründen eine angemessene Reduktion. Sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen (BGE 123 V 153 E. 3c).
         Die Arbeitslosenkasse hat die mildernden Umstände, insbesondere der angeschlagene Gesundheitszustand, bei der Verschuldensbemessung berücksichtigt. Gleichzeitig hat sie erschwerend in Betracht gezogen, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis noch zwei Monate gedauert hätte und die Beschwerdeführerin somit der Arbeitslosenversicherung einen nicht unerheblichen Schaden zufügte (Urk. 7/1), an welchem sie angemessen zu beteiligen ist (Urteil des EVG C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund lässt sich die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen im Rahmen der Ermessenskontrolle (BGE 126 V 81 E. 6) nicht beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Doris Brack Wechsler
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).