AL.2010.00248
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war als selbständiger Anwalt tätig. Infolge Kokainsucht und depressiven Zuständen verlor er 2004 seine Anwaltskanzlei und lebte fortan von den Leistungen der Fürsorgebehörde. Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht mehr nach. Im Oktober 2006 reiste er nach Y.___. Am 27. Mai 2007 wurde er nach seiner Rückkehr in die Schweiz verhaftet. Bis zur bedingten Entlassung am 19. April 2008 sass er eine ihm wegen Betäubungsmittel- und Vermögensdelikten verhängte Freiheitsstrafe ab.
Am 15. Mai 2008 meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung und ersuchte am 18. Mai 2008 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 13. Mai 2008 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/18) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 (Urk. 7/37). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/39) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2009 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Kasse zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärung der Arbeitsfähigkeit vor der Ausreise nach Y.___ über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge (AL.2009.00019; Urk. 7/45).
Nachdem X.___, der sich inzwischen per 1. Mai 2009 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte (Urk. 7/28), keine Belege für seine Arbeitsunfähigkeit vor der Abreise nach Y.___ vorweisen konnte (Urk. 7/50, Urk. 7/52), verneinte die Kasse mit Verfügung vom 2. Februar 2010 erneut dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/54). Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog sie das von der Strafuntersuchungsbehörde in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von med. pract. Z.___, Leitender Arzt der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung in der A.___, bei (Urk. 7/59). Die Einholung eines auf die Belange des vorliegenden Verfahrens zugeschnittenen Zusatzberichtes scheiterte am Wegzug des Gutachters ins Ausland (Urk. 7/62). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/63-65) bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 die Leistungsabweisung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Juli 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 13. Mai 2008 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8f. und Art. 13 f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2010 verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innert der vom 13. Mai 2006 bis zum 12. Mai 2008 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten von der Erfüllung derselben befreit ist.
Ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 27. Mai 2007 bis zum 19. April 2008 während beinahe elf Monaten in Haft befunden hatte (Urk. 7/17). Unbestritten ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer von Oktober 2006 bis zu seiner Verhaftung am 27. Mai 2007 in Y.___ aufhielt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer für die übrige, in der Rahmenfrist liegende Zeit während mindestens eines Monats arbeitsunfähig war und damit ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Kumulation von Krankheit und Aufenthalt in einer Haftanstalt für die Dauer von zusammen mehr als 12 Monaten; Art. 14 Abs. 2 lit. b und c AVIG) vorliegt.
2.2 Während die Beschwerdegegnerin eine Befreiung von der Beitragszeit im Wesentlichen mit der Begründung verneinte, eine vollständige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 6), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt er sei infolge seines damaligen täglichen Kokainkonsums nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 1).
3.
3.1 Wie bereits im Urteil vom 16. September 2009 ausgeführt, lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/16) und im März 2005 laut Bestätigung seines damaligen Hausarztes weiterhin drogenabhängig und depressiv war (Urk. 7/15). Infolge seines damaligen Drogenkonsums beging er verschiedene Delikte, welche zu einem Strafverfahren und schliesslich zum bereits erwähnten geschlossenen Strafvollzug führten (Urk. 7/17, Urk. 7/30-33).
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2005 diagnostizierte med. pract. Z.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), eine Depression (ICD-10 F32.1) sowie Kokainkonsum (ICD-10 F14.24). Anlässlich der Begutachtung führte der Beschwerdeführer aus, das Kokain sei sein "Antidepressivum". In nüchternen Zustand könne er sich zu fast gar nichts mehr aufraffen. Er sei perspektivlos, ohne Energie, meide soziale Kontakte und schiebe selbst kleinste Tätigkeiten vor sich her. Er habe keine Ahnung, wie er aus dieser psychischen Blockade herauskommen solle. Er könne keine Pläne für die Zukunft schmieden. Er müsste erst einmal wieder Sinn und Struktur in sein Leben bekommen. Zurzeit denke er nur von einem Tag zum nächsten (Urk. 7/59 S. 4 f.). Der Gutachter seinerseits berichtete von einem in der äusseren Erscheinung gepflegten, unauffälligen Beschwerdeführer, der auf alle Fragen bereitwillig und flexibel eingegangen sei, aber auch ein grosses eigenes Mitteilungsbedürfnis habe. In seiner Stimmung sei er etwas gedrückt und in der Schwingungsfähigkeit reduziert. Er sei zwar geistig gut präsent und habe auch problemlos persönlich Kontakt aufnehmen können. Doch sei er thematisch häufig mit Selbstzweifeln befasst und habe keine halbwegs konkreten Zukunftspläne formulieren können. Seiner sozialen und emotionalen Situation stehe er auffallend ratlos gegenüber (Urk. 7/59 S. 6). Weiter führte der Gutachter aus, die Persönlichkeitsstörung habe als dauerhaft bestehende Persönlichkeitsproblematik bereits zur Zeit der Deliktsbegehung (1999-2003) bestanden. Zusätzlich sprächen alle Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Kokainmissbrauch betreibe. Wahrscheinlich müsse man von einer Kokainabhängigkeit sprechen. Während früher der Kokainkonsum den Beschwerdeführer zu einem überdurchschnittlichen Wohlbefinden verholfen habe, sei das Kokain nun sein Antidepressivum. Lediglich unter der Wirkung von Kokain könne er für kurze Zeit halbwegs funktionieren. Sonst sei er weit von einem normalen Befinden und Funktionieren im Alltag entfernt. Ausserdem habe er eine krankhaft depressive Symptomatik entwickelt, die zur Zeit der Begutachtung deutlich ausgeprägt und behandlungsbedürftig sei. Inwieweit die Depression auch zum Zeitpunkt der Delikte eine Rolle gespielt hätte, sei rückblickend nicht klar festzulegen, zumal der Kokainkonsum deren Symptomatik überlagert oder verdrängt haben dürfte. Die Persönlichkeitsstörung und der Kokainkonsum seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit deutlich ausgeprägt gewesen. Der Gutachter hielt es für möglich, dass eine leichte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit an der Grenze zur vollen Zurechnungsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/59 S. 7 ff.).
3.3 Gestützt auf das Gutachten ist ein psychisches Leiden mit krankheitswert ausgewiesen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Damit jedoch eine versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit wird (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), muss sie an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung wegen ihrer Krankheit verhindert gewesen sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2). Diesbezüglich ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
3.4 Aus den Ausführungen des med. pract. Z.___ im Gutachten vom 25. Juli 2005 lassen sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f.) keine Schlüsse hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit - insbesondere für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 - ziehen. So hinderte die Persönlichkeitsstörung den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht daran, seiner Tätigkeit als Anwalt nachzugehen. Anlässlich der Begutachtung, somit nach Auftreten der behandlungsbedürftigen Depression und dem Übergang vom Drogenkonsum in die Drogensucht, fand der Gutachter einen nach wie vor gepflegt erscheinenden, geistig gut präsenten Beschwerdeführer vor, dessen Zurechnungsfähigkeit (Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln) höchstens leicht eingeschränkt war. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen seiner psychischen Beschwerden nicht zuzumuten war, einer selbst einfachen allenfalls teilzeitlicher Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3.5 Die Einholung eines diese Frage allenfalls klärenden Zusatzberichtes scheiterte am Wegzug des Gutachters ins Ausland. Da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit weder einen Arzt noch eine andere Fachperson konsultiert hatte (Urk. 7/50), können keine weiteren sachkundigen Stellungnahmen beigezogen werden. An der ungenügenden Beweislage vermögen schliesslich weder allgemeine Ausführungen zu den Auswirkungen der Kokainsucht noch Auskünfte von medizinischen Laien, die den Beschwerdeführer als Drogensüchtigen erlebt haben (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 7/36 S. 5), etwas zu ändern.
3.6 Gestützt auf die Aktenlage kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über einen Monat dauernde 100 % Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Mai bis Oktober 2006 angenommen werden, demnach liegt kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2008 zu verneinen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).