AL.2010.00251
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war vom 13. Dezember 2007 bis 31. März 2010 teilzeitlich bei der Z.___ AG, C.___, als Reinigungsmitarbeiterin angestellt. Der letzte geleistete Arbeitstag war der 4. September 2009 (Urk. 8/12.1-12.3). Zudem war sie vom 11. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 aushilfsweise als Raumpflegerin für die A.___ AG, C.___, tätig, wobei ihr letzter Arbeitstag der 31. August 2009 war (Urk. 8/13.1-13.3). Seit dem 7. September 2009 wurde der Versicherten wegen Fussbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/6.1-6.7). Die Helsana Versicherungen AG als zuständige Krankentaggeldversicherung leistete daraufhin Taggelder, stellte diese Leistungen indessen per Ende März 2010 ein (vgl. Entscheid vom 14. Januar 2010, Urk. 8/3.3 = Urk. 3/4).
1.2 Am 22. Februar 2010 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (vgl. Urk. 8/11).
Die Arbeitslosenkasse Unia, B.___, ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Überweisung vom 6. April 2010 um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (Urk. 8/1.1). Mit Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 8/2 = Urk. 3/3) verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 22. Februar 2010. Die dagegen am 26. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/3.1) wies das AWA mit Entscheid vom 28. Juli 2010 ab (Urk. 8/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. August 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihr sei ein volles Taggeld auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 (Urk. 7) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. Februar 2010.
1.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin bis Ende März 2010 von ihrer Krankentaggeldversicherung volle Taggelder erhalten habe. Da die Krankentaggeldversicherung somit über die Leistung entschieden und Taggelder ausbezahlt habe, stelle sich die Frage der Vorleistungspflicht nicht. Gemäss Arztzeugnis sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und somit objektiv nicht vermittlungsfähig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 angegeben, dass sie für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig sei und sich selber nicht als arbeitsfähig betrachte. Sie sei auch nicht bereit und in der Lage, eine zumutbare Stelle anzutreten. Arbeitsbemühungen habe die Beschwerdeführerin keine getätigt. Damit fehle es auch an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit (Urk. 2 S. 3).
1.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie arbeiten wolle, zur Zeit jedoch aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht dazu fähig sei. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig. Die eingereichte Korrespondenz mit der Krankentaggeldversicherung zeige, dass noch nicht definitiv entschieden sei, ob diese weiter leistungspflichtig sei oder nicht. Demnach bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Voraussetzung dafür, eine Vorleistung zu verlangen, bildet das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialversicherungsleistungen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Dies kann nur bedeuten, dass jedenfalls gegenüber dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Versicherungsträger ein solcher Anspruch besteht. Bestreitet dieser eine Leistungspflicht, ist zunächst ein rechtskräftiger Entscheid darüber zu erwirken. Besteht gegenüber dem in Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Versicherungsträger kein Leistungsanspruch, entfällt eine Vorleistungspflicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 2 zu Art. 70).
Eine Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 ATSG setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können (Kieser, a.a.O., Rz 5 zu Art. 70). Wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor, denn diese Bestimmung knüpft daran an, dass die Zweifel im genannten Zeitpunkt vorlagen (Kieser, a.a.O., Rz 7 zu Art. 70).
2.2 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, bestanden im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Krankentaggeldversicherung keinerlei Zweifel an deren Zuständigkeit. Erst als diese im Januar 2010 die Einstellung der Leistungen per Ende März 2010 mitteilte (vgl. Urk. 8/3.3), meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung an. Damit liegt kein Fall der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung vor.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ist somit unabhängig vom Aspekt der Vorleistungspflicht zu prüfen.
2.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 261, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007). Bei letzterer genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist der Versicherte gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 270). Wenn und solange auch nur eines der drei Elemente nicht gegeben ist, so fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung (Nussbaumer, a.a.O., Rz 277).
2.4 Da der Beschwerdeführerin seit dem 7. September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (vgl. Urk. 3/9), ist fraglich, ob sie objektiv vermittlungsfähig ist. Vorliegend fehlt es indessen bereits an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 26. April 2010 (Urk. 8/5.1) aus, dass sie sich selber nicht als arbeitsfähig erachte. Ihre Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf jegliche Tätigkeit (Ziff. 2 und 3). Die Frage, ob sie bereit und in der Lage sei, unverzüglich eine zumutbare Stelle anzutreten, verneinte sie (Ziff. 9). Zur Frage, ob sie bereit und in der Lage sei, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, gab sie an, dass ihr das aufgrund schlechter Deutschkenntnisse und ihrer Krankheit nicht möglich sei (Ziff. 13). In den Akten finden sich auch keinerlei Arbeitsbemühungen oder Nachweise über die Stellensuche. Insgesamt ist also eine Vermittlungsbereitschaft nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb nach dem Gesagten die Anspruchsberechtigung zu verneinen ist.
Nur am Rande sei bemerkt, dass das Kriterium der Vermittlungsfähigkeit auch für die Bestimmung der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung massgebend ist (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 70).
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. Februar 2010 verneinte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia, B.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).