AL.2010.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 19. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die X.___ bezog ab dem 1. März 2009 Kurzarbeitsentschädigung. Mit Verfügung vom 21. April 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der X.___ auf Kurzarbeitsentschädigung für Y.___, da dieser als Präsident des Vorstandes und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sei (Urk. 7/72). Die von der X.___ am 28. April 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/73) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. August 2010 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob die X.___ am 23. August 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für Y.___ (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2010 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für Y.___ Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
1.2     Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; der Arbeitsausfall anrechenbar ist; das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
1.3     Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

2.       Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Verhütung von Missbräuchen und soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versicherungsfalles der Kurzarbeit selber massgeblich beteiligt ist, soll aufgrund ebendieses Versicherungsfalles keine Leistungen beanspruchen können (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2009, AL.2007.00320, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 238 f. Erw. 7b/bb). Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. August 2010 zutreffend ausführt, besteht dieses Missbrauchrisiko sowohl bei einer Kapitalgesellschaft als auch bei einem gemeinnützigen Verein. Massgeblich für das Missbrauchspotential ist nämlich nicht die Gewinnstrebigkeit oder die Kapitalbeteiligung, sondern die Tatsache, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen nur sehr schwer kontrollierbar ist. Da dies auch bei einem gemeinnützigen Verein wie der Beschwerdeführerin der Fall ist, fällt sie ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Dem steht auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. August 2007 (AL.2007.00206) nicht entgegen, betrifft dieses doch einen anderen Sachverhalt und ging es dabei insbesondere nicht um Kurzarbeits-, sondern um Arbeitslosenentschädigung.
         Da Y.___ als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Präsident der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/57) und somit Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums ist, kann er die Entscheidungen der Beschwerdeführerin massgeblich beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für Y.___.

3.       Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).