Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00271
AL.2010.00271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene X.___ meldete sich, nachdem er bereits zwischen dem 3. Dezember 2007 und dem 30. April 2008 (Urk. 8/1-78) sowie ab dem 31. Oktober 2008 (Urk. 8/79-93) Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht hatte, am 28. Oktober 2009 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/94) und stellte am 30. Januar 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2010 (Urk. 8/171).
         Mit Verfügung vom 20. April 2010 (Urk. 8/170 = Urk. 8/176) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2010, da der Versicherte innert der relevanten Rahmenfrist nicht während zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bestehe. Die am 17. Mai 2010 hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/177 = Urk. 3/1) wies die ALK mit Einspracheentscheid Nr. 255 vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/178) ab.
         Zwischenzeitlich hatte die ALK den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - erneut mangels Erfüllung der Beitragszeit beziehungsweise wegen Fehlens eines Grundes für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit - mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/269) auch für die Zeit ab dem 1. März 2010 negiert. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache (Urk. 8/270 = Urk. 3/2) wies sie ebenfalls am 1. Juli 2010 ab (vgl. Einspracheentscheid Nr. 293, Urk. 2).

2.       Gegen letztgenannten Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid Nr. 293 der ALK sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2010 [richtig wohl: 1. März 2010] zu bejahen (Urk. 1). Die ALK schloss am 27. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Februar 2010 betreffende Einspracheentscheid Nr. 255 vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/178) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zwar beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Anerkennung seines Leistungsanspruchs ab dem 1. Februar 2010 (Urk. 1 S. 5). Aus seiner Eingabe vom 1. September 2010 (Urk. 1), die sich explizit auf den Einspracheentscheid Nr. 293 vom 1. Juli 2010 (Urk. 2) bezieht, geht indes hervor, dass er mit seiner Beschwerde tatsächlich die Anerkennung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. März 2010 bezweckt. Strittig und vorliegend zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der mit Wirkung ab 1. März 2010 verfügten Anspruchsverneinung (Urk. 2).
1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
1.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2010 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe während der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit während lediglich 11,447 Monaten beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt (Urk. 2 S. 3 f.). Da er in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe, als er am 13. Dezember 2009 verunfallt sei, könne die Periode vom 14. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010, während der in der Folge eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, auch nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit seien ebenfalls nicht erfüllt, habe aus den Unfällen vom 1. März 2008 und vom 13. Dezember 2009 doch insgesamt während lediglich rund zweieinhalb Monaten eine Arbeitsunfähigkeit resultiert (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 7 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe während der vom 1. März 2008 bis 1. März 2010 laufenden Rahmenfrist nicht nur während 11,231 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sondern überdies 69 Unfalltaggelder bezogen. Da diese als Zwischenverdienst beziehungsweise als Kompensationszahlung zu qualifizieren seien, sei die Beitragszeit erfüllt (Urk. 1).

3.
3.1     Nach Lage der Akten ist - in Abweichung von den entsprechenden Vorbringen beider Parteien - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innert der für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs ab dem 1. März 2010 relevanten Rahmenfrist vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2010 im Rahmen diverser Anstellungsverhältnisse und Arbeitseinsätze während insgesamt 11,667 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Weitere Erörterungen hiezu erübrigen sich insofern, als sowohl der Beschwerdeführer, der eine beitragspflichtige Beschäftigung während 11,213 Monaten geltend machte (Urk. 1 S. 4), als auch die ALK, die im angefochtenen Einspracheentscheid von 11.447 Monaten ausging (Urk. 2 S. 3), sich jedenfalls insoweit einig waren, als sie (ebenfalls) von einer unter zwölf Monaten liegenden Dauer ausgingen.
3.2         Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 einen Unfall erlitten hatte, in dessen Folge ihm bis 25. März 2008 - und damit während einer Zeitspanne, in der er unbestrittenermassen in keinem Arbeitsverhältnis stand (Urk. 1 S. 4) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 8/167). Wegen eines weiteren Unfalls am 13. Dezember 2009 war ihm auch vom 14. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/169 S. 2). Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Unfall waren ihm - aufgrund der vorgängigen Anstellung als Maler bis am 11. Dezember 2009 (Urk. 8/252) und der demnach gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) noch bis am 11. Januar 2010 bestandenen Versicherungsdeckung - seitens des Unfallversicherers der letzten Arbeitgeberin Taggelder ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 4).
         Da Zeiten, in denen der Versicherte wegen Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG bei der Ermittlung der Beitragszeit nur dann angerechnet werden können, wenn während der fraglichen Periode ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BGE 128 V 176), und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von insgesamt knapp zweieinhalb Monaten auch die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Mindestdauer von zwölf Monaten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) nicht erreicht, hat die ALK die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2010 im Ergebnis zu Recht verneint (Urk. 2).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).