AL.2010.00289

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Heine

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1978 geborene X.___ war nach dem Abschluss des Studiums der Politikwissenschaft im Jahr 2007 bei verschiedenen Firmen als Bildredaktor tätig, unter anderem im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 bei Y.___ (Urk. 8/4-5, Urk. 8/10). Gleichzeitig absolvierte er ab März 2009 bis März 2010 den Studiengang "Bildredaktion" am Z.___ (Urk. 8/4-5). Ab 1. April 2010 wurde ihm bei der Arbeitslosenversicherung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Urk. 8/2).
         Am 30. März 2010 ersuchte er um Bewilligung eines Praktikums als Bildredaktor in der Zeit ab 1. April bis 30. September 2010 bei der Zeitschrift A.___ (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 3/8) wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Hardturmstrasse das Gesuch ab. Daran hielt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 9/2) mit Entscheid vom 8. Juli 2010 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 9. September 2010 Beschwerde, wobei er den Antrag auf Bewilligung des Praktikums erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde.  



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.               
1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
         a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
         b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
         c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
         d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
         a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
         b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.2         Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
1.3     Im Weiteren muss der voraussichtliche Erfolg einer arbeitsmarktlichen Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Zur vorausgesetzten arbeitsmarktlichen Indikation gehört denn auch die Angemessenheit eines Kurses. Der zeitliche und finanzielle Aufwand muss mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 69 Erw. 2 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2000 in Sachen F., C 379/99).
1.4     Als Beschäftigungsmassnahmen gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG).

2.       Das AWA stellt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten als Bildredaktor nach dem Studienabschluss im November 2007 verfüge der Versicherte bereits über genügend Berufserfahrung, weshalb sich das Berufspraktikum nicht unbedingt aufdränge, zumal es sich um einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt handle.
         Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. September 2010 (Urk. 1/1) zusammengefasst entgegen, es handle sich nicht um einen Wiedereinstieg und von der Voraussetzung einer unbedingten Notwendigkeit lasse sich im einschlägigen Kreisschreiben nichts finden. Bei journalistischen Berufen führe der Königsweg zur festen Verankerung im Beruf über Berufspraktika, was wegen des jahrelangen massiven Abbaus von Arbeitsplätzen bei den Medien umso wichtiger sei. Ohne seine Praktikumserfahrung beim A.___ wäre er kaum von der B.___ zum Bewerbungsgespräch als Bildredaktor aufgefordert worden. Das Praktikum beim A.___ sei deshalb angemessen und zweckmässig.

3.
3.1     Streitig ist somit, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Berufspraktikums beim A.___ erfüllt sind. Hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich während des Praktikums in der Zeit ab 22. Juni bis zum 7. Oktober 2010 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte (Urk. 8/1, Urk. 8/3). Die Frage, ob schon deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Berufspraktikums nicht erfüllt sind (Art. 59 Abs. 3 lit. a und Art. 8 AVIG), kann indes offen bleiben.
3.2         Praxisgemäss sind arbeitsmarktliche Massnahmen im Ausland nur ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, vor allem dann, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen T. vom 8. Juni 2004, C 44/04, Erw. 2; Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Januar 2009, A21). Diese Voraussetzung ist vorliegend offenkundig nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer - wie nachfolgend näher ausgeführt wird - bereits in der Schweiz die Möglichkeit hatte, erste Berufserfahrungen als Bildredaktor zu erwerben.
         In dieser Hinsicht steht aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des Beschwerdeführers (Urk. 8/4-5) fest, dass er bereits vor Ende 2007 an mehreren Projekten als Bildredaktor mitgewirkt und er diese Tätigkeit im nachfolgenden Zeitraum bis Frühjahr 2010 bei mehreren namhaften Unternehmen (Medienunternehmen; Bildagentur) fortgesetzt hat, nebst der erfolgreichen Absolvierung des berufsbegleitenden, spezialisierten Z.___-Lehrgangs zum Bildredaktor im Frühjahr 2010. Somit verfügte er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Frühjahr 2010 zusätzlich zu dem bei diesem Lehrgang erworbenen theoretischen und praktischen Wissen bereits über eine bei unterschiedlichen Unternehmungen gesammelte, reiche, vielschichtige und mehrjährige Berufserfahrung als Bildredaktor. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Praktikum beim A.___ arbeitsmarktlich unmittelbar geboten ist. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer bereits erworbenen Berufserfahrungen ist die erforderliche Notwendigkeit und Geeignetheit der Förderung seiner Vermittelbarkeit durch ein weiteres Praktikum vielmehr klar zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass das beantragte Berufspraktikum - wie praktisch jede berufliche Massnahme - wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Denn es besteht kein Anspruch auf eine nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr (Erw. 1.3). Somit erfolgte die Ablehnung des beantragten Berufspraktikums zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Bähler
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse comedia
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).