Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00317
AL.2010.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ bezog innerhalb einer ersten zweijährigen Rahmenfrist, die vom 10. September 2007 bis zum 9. September 2009 lief, Arbeitslosentaggelder über die Unia Arbeitslosenkasse auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'430.00 (Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Uster [RAV] vom 17. August 2007, Urk. 7/3). Am 1. Oktober 2007 hatte X.___ bei der Firma Y.___ eine Teilzeitstelle als Chauffeur zur Besorgung von Schulbusfahrten angetreten (Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2007, Urk. 7/5); das dabei erzielte Einkommen wurde ihm als Zwischenverdienst angerechnet (vgl. die Taggeldabrechnungen und Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate September 2008 bis September 2009 in Urk. 7/4/2-14).
         Aufgrund des Antrags vom 30. September 2009, mit dem sich X.___ ab dem 10. September 2009 (weiterhin) zur Vermittlung einer 80%-Stelle zur Verfügung stellte (Urk. 7/2), wurde ihm ab diesem Zeitpunkt eine weitere Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet, wobei der versicherte Verdienst auf Fr. 1'809.00 festgesetzt wurde (vgl. die Berechnung in Urk. 7/4/1). Der Versicherte hatte seine Teilzeitstelle bei der Firma Y.___ weiterhin inne und deklarierte die entsprechenden Einkünfte nach wie vor als Zwischenverdienst (vgl. die Taggeldabrechnungen, die Kontrollblätter und die Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate September 2009 bis September 2011 in Urk. 11/1-59).
2.       Mit Verfügung vom 7. September 2010 teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass für den Monat August 2010 "kein Anspruch auf Anrechnung von Zwischenverdienst" beziehungsweise kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, da das Zwischenverdiensteinkommen höher sei als die Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/8). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 8. September 2010 Einsprache (Urk. 7/9). Mit Entscheid vom 14. September 2010 wies die Kasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/10).
         Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2010 reichte X.___ mit Eingabe vom 30. September 2010 Beschwerde ein mit dem Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 5. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3.       Am 3. November 2010 erliess die Unia Arbeitslosenkasse eine weitere Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2010 mit derselben Begründung wie denjenigen für den Monat August 2010 verneinte (Urk. 2 des Prozesses Nr. AL.2010.00346). Auf die Beschwerde dagegen vom 5. November 2010 (Urk. 1 des Prozesses Nr. AL.2010.00346) trat das Gericht mit Verfügung vom 10. November 2010 nicht ein und überwies die Beschwerdeschrift zur Behandlung als Einsprache an die Arbeitslosenkasse (Urk. 4 des Prozesses Nr. AL.2010.00346).
4.       Am 10. Januar 2011 verneinte die Arbeitslosenkasse mit einer weiteren Verfügung den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2010 (Urk. 7/2 des Prozesses Nr. AL.2011.00011). Die Einsprache dagegen vom 13. Januar 2011 (nicht bei den Akten) wies die Kasse mit Entscheid vom 17. Januar 2011 ab (Urk. 2/1 des Prozesses Nr. AL.2011.00011 = Urk. 7/1 des Prozesses Nr. AL.2011.00011). Mit Entscheid gleichen Datums (irrtümlicherweise mit 17. Januar 2010 datiert) wies die Kasse auch die ihr vom Gericht überwiesene Einsprache vom 5. November 2010 ab (Urk. 2/2 des Prozesses Nr. AL.2011.00011 = Urk. 3/2 des Prozesses Nr. AL.2011.00011 = Urk. 7/3 des Prozesses Nr. AL.2011.00011).
         Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 erhob der Versicherte gegen beide Einspracheentscheide vom 17. Januar 2011 Beschwerde, stellte den Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für die Monate August und Oktober 2010 und ersuchte um Überprüfung aller Abrechnungsmonate, in denen er wegen Schulferien keine Schulbusfahrten unternehmen konnte (Urk. 1 des Prozesses Nr. AL.2011.00011). Die Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 in Bezug auf beide Entscheide wiederum auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 des Prozesses Nr. AL.2011.00011), und der Versicherte wurde davon am 1. März 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9 des Prozesses Nr. AL.2011.00011).
5.       Mit Verfügung vom 18. August 2011 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2011, auch diesmal wieder mit der Begründung, dass das Zwischenverdiensteinkommen höher sei als die Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/9 des Prozesses Nr. AL.2011.00218). Der Versicherte erhob am 19. August 2011 abermals Einsprache (Urk. 7/10 des Prozesses Nr. AL.2011.00218), welche die Kasse in der Folge mit Entscheid vom 9. September 2011 abwies (Urk. 2 des Prozesses Nr. AL.2011.00218 = Urk. 7/12 des Prozesses Nr. AL.2011.00218).
         Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 14. September 2011 erneut Beschwerde ein und machte geltend, seit Juli 2010 insgesamt 40 Taggelder zu wenig erhalten zu haben (Urk. 1 des Prozesses Nr. AL.2011.00218). Die Kasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2011, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 des Prozesses Nr. AL.2011.00218), was dem Versicherten am 14. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9 des Prozesses Nr. AL.2011.00218).

6.       Am 8. Februar 2012 zog das Gericht zur Vervollständigung der Akten sämtliche Taggeldabrechnungen, Kontrollblätter und Zwischenverdienstbescheinigungen der Rahmenfrist von September 2009 bis September 2011 bei (Urk. 11/1-59; vgl. die Telefonnotizen vom 8. und vom 16. Februar 2011, Urk. 10 und Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Gegenstand der vier angefochtenen Einspracheentscheide, nämlich desjenigen vom 14. September 2010 (Urk. 2), der beiden vom 17. Januar 2011 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2 des Prozesses Nr. AL.2011.00011) und desjenigen vom 9. September 2011 (Urk. 2 des Prozesses Nr. AL.2011.00218), ist in jedem Fall die Anrechnung des Zwischenverdienstes bei der Firma Y.___ in verschiedenen Monaten (August 2010, Oktober 2010, Dezember 2010 und Juli 2011). Zwischen den drei Verfahren Nr. AL.2010.00317, Nr. AL.2011.00011 und Nr. AL.2011.00218) besteht also ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesse Nr. AL.2011.00011 und Nr. AL.2011.00218 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2010.00317 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen.
         Die Prozesse Nr. AL.2011.00011 und Nr. AL.2011.00218 sind als dadurch erledigt abzuschreiben, und deren Akten sind im vorliegenden Prozess als Urk. 14/0-10 und als Urk. 15/0-10 zu führen.

2.       Die vier angefochtenen Einspracheentscheide betreffen den Taggeldanspruch für je einen Monat. Der monatliche Höchstanspruch beläuft sich auf 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 1'809.00 (vgl. Urk. 7/4/1), und der Beschwerdeführer selber macht in seiner letzten Beschwerdeschrift vom 14. September 2011 geltend, für die Zeit seit Juli 2010 seien insgesamt 40 Taggelder ausstehend (Urk. 15/1). Der Streitwert übersteigt daher den Betrag von Fr. 20’000.00 nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fiele (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Da jedoch die grundsätzliche, auch für die künftige Zeit massgebende Frage der Anrechnung von Zwischenverdienst während jeweiliger Ferien zur Diskussion steht, rechtfertigt es sich, dass die Beschwerden gestützt auf § 11 Abs. 4 GSVGer durch die ordentliche Dreierbesetzung beurteilt werden.

3.
3.1     Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Abs. 4).
3.2     Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst und sich entweder auf 80 % oder auf 70 % beläuft. Ein Taggeld von lediglich 70 % erhalten nach Art. 22 Abs. 2 AVIG Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt, und nicht invalid sind.
3.3     Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen.
3.4     Erzielt die versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode, also eines Kalendermonates (vgl. Art. 18a AVIG in Verbindung mit Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, einen sogenannten Zwischenverdienst, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, wobei sich der anzuwendende Entschädigungssatz nach Art. 22 AVIG bestimmt. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles im gerade definierten Sinn besteht gemäss Art. 24 Abs. 4 AVIG längstens während der ersten zwölf Monate einer Zwischenverdiensttätigkeit, bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, während längstens zwei Jahren. Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht nach Art. 41a Abs. 1 AVIV (e contrario) dort, wo das Einkommen höher ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung.
         Hat die versicherte Person keinen Anspruch mehr auf sogenannte Kompensationszahlungen nach Art. 24 Abs. 4 AVIG, so wird gemäss Art. 41a Abs. 4 AVIV das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihr zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Zudem gilt in diesen Fällen gestützt auf Art. 41a Abs. 2 AVIV ein Einkommen ab 70 % des versicherten Verdienstes als zumutbar, mit der Folge, dass diesfalls gar kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3.5     Der versicherte Verdienst wird nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV bemessen. Bemessungszeitraum ist in der Regel der Lohn der letzten sechs, ausnahmsweise der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1, 2 und 3bis). Dort, wo Ferienlohn als Zuschlag zum Grundlohn entrichtet worden ist und die versicherte Person im Bemessungszeitraum keine Ferien bezogen hat, wird der Ferienlohn rechtsprechungsgemäss nicht in den versicherten Verdienst einbezogen, da der versicherte Verdienst andernfalls in solchen Fällen höher ausfallen würde als bei Personen, die ihr Ferienguthaben beziehen (BGE 130 V 492 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 123 V 70).
         In Entsprechung dazu ist die Ferienentschädigung, die in einem Zwischenverdienst enthalten ist, grundsätzlich erst dann an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, wenn die versicherte Person tatsächlich Ferien bezieht (BGE 125 V 42; Urteil des Bundesgerichts C 24/01 und C 137/01 vom 28. April 2003, E. 3.2).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer in den Monaten August 2010, Oktober 2010, Dezember 2010 und Juli 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
4.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch für alle vier Monate mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen bei der Firma Y.___ sei höher als der nach Art. 22 AVIG berechnete Taggeldanspruch (Urk. 2, Urk. 14/2/1, Urk. 14/2/2 und Urk. 15/2).
         Nicht strittig und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der versicherte Verdienst in der Höhe von Fr. 1'809.00 und das daraus berechnete Taggeld im Betrag von Fr. 66.69, nämlich 80 % des versicherten Verdienstes, umgerechnet auf einen Wochentag (vgl. Art. 40a AVIV).
         Hingegen stellt der Beschwerdeführer das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Anrechnung des Zwischenverdienstes bei der Firma Y.___ in Frage.
4.3     Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2007 (Urk. 7/5) ist der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ als Chauffeur angestellt, und seine Aufgaben sind die Besorgung von Schulbusfahrten, eventuell auch Taxifahrten. Der Beschwerdeführer ist zu einem Stundenlohn von Fr. 25.00 brutto angestellt; eine fixe Anzahl Wochenstunden ist nicht vereinbart. Im Stundenlohn enthalten sind 8,33 % Ferienentschädigung, was einer Entschädigung für vier Ferienwochen entspricht (52 Wochen : 108,33 % x 8,33 % = 4). Zudem ist im Arbeitsvertrag das Folgende vermerkt: "Während der Schulferien ist X.___ bei uns nicht beschäftigt, und hat somit keinen Lohnanspruch" (Urk. 7/5 S. 2).
4.4
4.4.1   Die erste Beschwerde vom 30. September 2010 (Urk. 1) betrifft den Taggeldanspruch für den Monat August 2010 (Einspracheentscheid vom 14. September 2010, Urk. 2).
4.4.2   Der Beschwerdeführer verrichtete gemäss der entsprechenden Zwischenverdienstbescheinigung (Urk. 7/7) im Zeitraum vom 23. bis zum 31. August 2010 29,25 Arbeitsstunden und erzielte damit bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.00 einen Monatslohn von Fr. 731.25 brutto. Die Felder für die Tage vom 1. bis zum 22. August 2010 versah die Arbeitgeberin mit dem Eintrag "Fe"; in dieser Zeit waren Schulferien. Gemäss den handschriftlichen Notizen auf der Zwischenverdienstbescheinigung sowie den Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. September 2010 (Urk. 2) und in der Beschwerde-antwort vom 4. November 2010 (Urk. 6) verminderte die Beschwerdegegnerin den erzielten Zwischenverdienst von Fr. 731.25 um die darin enthaltene Ferienentschädigung und rechnete dem Beschwerdeführer nur diesen verminderten Betrag in der Höhe von Fr. 670.41 an. Hingegen rechnete sie dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 840.21 unter dem Titel "erarbeitete Ferienentschädigung" an.
4.4.3   Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe für den August 2010 keine Ferienentschädigung im angerechneten Betrag von Fr. 840.21 erhalten (Urk. 1). Er ist demnach offenbar der Meinung, in einem bestimmten Monat dürfe nur diejenige Ferienentschädigung angerechnet werden, die ihm im betreffenden Monat ausgerichtet worden ist. Dies trifft nicht zu, sondern gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist mit der Anrechnung der Ferienentschädigung, die in den Monaten ohne Ferienbezug bezahlt worden ist, bis zum Ferienbezug zuzuwarten; während des Ferienbezugs wird mithin die Ferienentschädigung früherer Monate angerechnet.
         Die Beschwerdegegnerin hat die bis August 2010 gesamthaft aufgelaufene Ferienentschädigung und die Anzahl der damit abgegoltenen Ferientage in einem Berechnungsblatt ermittelt, das sie der Zwischenverdienstbescheinigung angeheftet hat (Anhang zu Urk. 7/7). Anhand der vorhandenen Akten lässt sich allerdings nicht abschliessend beurteilen, ob diese Ermittlung in jeder Hinsicht korrekt ist.
         Richtig ist die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin die Zahl der Ferientage eruiert hat, die der aufgelaufenen Ferienentschädigung entsprechen: Bei vier Ferienwochen besteht pro Monat ein Ferienanspruch von 1,67 Tagen, und die in einem bestimmten Zeitraum erarbeitete Ferienentschädigung gilt somit die in diesem gleichen Zeitraum aufgelaufenen Ferientage ab (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2007 [KS ALE], Rz C153). Korrekt ist sodann auch, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Berechnungsblatt die je 1,67 Ferientage in den Monaten November 2009 und Januar 2010, in denen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, weil die Höhe des erzielten Zwischenverdienstes die Höhe des versicherten Verdienstes überstieg (Verfügung vom 3. Dezember 2009, Urk. 11/3, und Verfügung vom 5. Februar 2010, Urk. 11/5), nicht mitzählte. Denn in diesen Monaten galt die Arbeitslosigkeit als beendet mit der Folge, dass der in dieser Zeit erzielte Verdienst nicht als Zwischenverdienst zu betrachten ist (vgl. KS ALE, Rz C139).
         Gleich verfahren müssen hätte die Beschwerdegegnerin auch mit dem Monat Juni 2010, denn auch in diesem Monat hatte der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom 4. August 2010 (Urk. 11/10) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Für den Juni 2010 wurden daher zu Unrecht 1,67 anrechenbare Ferientage und eine anrechenbare Ferienentschädigung von Fr. 169.52 eingesetzt (vgl. Anhang zu Urk. 7/7), weshalb die Beschwerdegegnerin dies zu korrigieren hat. Sodann ist auch nicht beurteilbar, ob die Beschwerdegegnerin den sogenannten "Übertrag aus alter Tabelle" von 18,63 Ferientagen, die mit Fr. 981.59 abgegolten werden, zutreffend ermittelt hat. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um die Übertragung der Ferienentschädigung und der Ferientage handelt, die in der vorangegangenen Rahmenfrist vom 10. September 2007 bis zum 9. September 2009 aufgelaufen sind. Die alte Tabelle findet sich jedoch nicht in den Akten. Es kann daher an dieser Stelle nur darauf hingewiesen werden, dass die in einer früheren Rahmenfrist erarbeitete Ferienentschädigung nur ausnahmsweise berücksichtigt werden darf, nämlich dann, wenn ein Zwischenverdienst beim gleichen Arbeitgeber ohne Unterbruch über den Rahmenfristwechsel hinaus weitergeführt wird (KS ALE, Rz C151). Diese Ausnahme ist vorliegendenfalls gegeben; die Beschwerdegegnerin wird jedoch die Berechnung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Nichtberücksichtigung von Monaten ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und auf die nachfolgenden Ausführungen zur Anrechenbarkeit der Ferienentschädigung noch zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren haben.
4.4.4   Wenn feststeht, ob die anzurechnenden Ferientage und Ferienentschädigungen richtig ermittelt worden sind, so stellen sich weiter die Fragen, wann die Anrechnung erfolgen darf und welche Rolle der Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage dabei spielt.
         Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann, wobei nach Art. 27 Abs. 2 AVIV als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit Tage zählen, an denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der Verwaltungspraxis sind die zu Beginn des Ferienbezugs zur Verfügung stehenden kontrollfreien Tage im Ausmass der Ferientage abzubuchen. Überschreiten die bezogenen Ferientage die zur Verfügung stehenden kontrollfreien Tage, so besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr. Dies gilt praxisgemäss dort nicht, wo sich durch die erarbeiteten Ferienentschädigungen weitere Tage abdecken lassen; dort besteht auch für diese Tage Anspruch auf Kompensationszahlungen (KS ALE, Rz C154). Das Kreisschreiben hält zudem fest, dass während der Betriebsferien nur dann kontrollfreie Tage abzubuchen sind, wenn die versicherte Person während dieser Zeit auch effektiv Ferien bezieht, also nicht vermittlungsfähig ist, dass erarbeitete Ferienentschädigung aber in jedem Fall als Zwischenverdienst anzurechnen ist (KS ALE, Rz C154).
         Aus dem Grundsatz in Art. 27 Abs. 1 AVIV, wonach die versicherte Person frei wählen kann, wann sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage einlösen will, ist zu folgern, dass die Kasse mit der Anrechnung der Ferienentschädigung grundsätzlich zuzuwarten hat, bis diese Einlösung stattfindet. Wenn die Verwaltungspraxis in den Betriebsferien eine Anrechnung der Ferienentschädigung unabhängig vom Bezug kontrollfreier Tage zulässt, so kann sich dies nur auf vom Arbeitgeber entschädigte Betriebsferien beziehen, also auf Ferien des Arbeitnehmers im Rahmen des ordentlichen Ferienanspruchs, die der Arbeitgeber gestützt auf Art. 329c des Obligationenrechts (OR) anordnet. Bei den Schulferien im Falle des Beschwerdeführers handelt es sich indessen nicht um solche Betriebsferien, sondern um Zeiten, in denen die Firma Y.___ dem Beschwerdeführer - wie dies im Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2007 festgehalten ist (Urk. 7/5) - keine Arbeit zuweisen und dementsprechend keinen Lohn zahlen kann. Die Schulferien hängen somit nur insoweit mit dem durch Lohnzuschläge abgegoltenen vierwöchigen Ferienanspruch zusammen, als der Beschwerdeführer den Bezug seiner Ferien im Interesse seiner Arbeitgeberin in die Schulferien zu verlegen hat, damit er in der Unterrichtszeit für die Schulbusfahrten eingesetzt werden kann. Die Beschwerdegegnerin darf daher nur während der Zeiten dieses effektiven Ferienbezugs aufgelaufene Ferienentschädigung anrechnen.
4.4.5   Der Beschwerdeführer bezog denn gemäss den Angaben im Kontrollblatt für den Monat Juli 2010 in jenem Monat auch tatsächlich zwei Wochen persönliche Ferien während der Schulferien, nämlich vom 17. bis zum 31. Juli 2010 (Urk. 14/7/15), und gemäss der Verfügung vom 14. September 2010 (Urk. 11/14), welche vorangegangene anderslautende Verfügungen und Abrechnungen ersetzt (vgl. Urk. 11/11-13), rechnete die Beschwerdegegnerin ihm für diese Zeit - richtigerweise - aufgelaufene Ferienentschädigung an. Ob die Beschwerdegegnerin auch kontrollfreie Tage abgebucht hat, kann den nachträglich beigezogenen Akten für den Zeitraum September 2009 bis September 2011 (Urk. 11/1-59) nicht entnommen werden, weil darin nicht die zeitgleich massgebenden Zählerstände, sondern vielmehr diejenigen des Ausdruckdatums vom 13. Februar 2012 aufgeführt sind (vgl. hierzu auch die Telefonnotiz vom 16. Februar 2012, Urk. 13). Aber unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im August 2010 noch kontrollfreie Tage zugut hatte, bezog er auf jeden Fall in diesem Monat keine persönlichen Ferien mehr; er verneinte die entsprechende Frage auf dem Kontrollblatt (vgl. Urk. 7/14/14). Die Beschwerdegegnerin durfte ihm daher in diesem Monat keine aufgelaufene Ferienentschädigung mehr anrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf kontrollfreie Tage im August 2010 aufgebraucht gewesen wäre, denn es bestand die Möglichkeit, dass er durch den weiteren Zeitablauf erneut kontrollfreie Tage hätte erwerben können, während deren Bezug die aufgelaufene Ferienentschädigung dann anzurechnen gewesen wäre.
         Dass der Beschwerdeführer weniger Ferien bezieht, als dies für eine Anrechnung der gesamten Ferienentschädigung nötig wäre, ist in Kauf zu nehmen. Die Verwaltungspraxis weist explizit auf Fälle hin, wo eine solche vollständige Anrechnung nicht erfolgen kann, nämlich dort, wo das Zwischenverdienstarbeitsverhältnis schon vorher beendet worden ist (KS ALE, Rz C150). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es für die versicherte Person nicht in jedem Fall von Vorteil ist, durch den Verzicht auf Ferien die Anrechnung der Ferienentschädigung zu vermeiden, sondern dass die Ferienentschädigungsanrechnung bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in einer nachfolgenden Rahmenfrist von Bedeutung sein kann (vgl. E. 3.5 und wiederum KS ALE, Rz C150, sowie Art. 23 Abs. 4 AVIG und Art. 37 Abs. 3ter AVIV).
4.4.6   Damit ist der Einspracheentscheid vom 14. September 2010 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat August 2010 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, diesen Anspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzulegen.
4.5
4.5.1   Die Beschwerde vom 21. Januar 2011 (Urk. 14/1) betrifft in erster Linie den Taggeldanspruch für den Monat Oktober 2010 (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011, Urk. 14/2/2). Den Taggeldanspruch für den Monat Dezember 2010 (Einspracheentscheid gleichen Datums, Urk. 14/2/1) erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht. Da er jedoch in genereller Weise eine Prüfung des Anspruchs "immer wenn Schulferien sind" verlangt und es sich beim Dezember 2010 ebenfalls um einen solchen Monat handelt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss auch den Einspracheentscheid betreffend den Anspruch im Dezember 2010 überprüft haben will. Die Beschwerdegegnerin machte denn in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 auch Ausführungen zu diesem letzteren Anspruch (Urk. 14/6).
4.5.2   Für den Oktober 2010 gelten die vorstehenden Ausführungen zum August 2010 ebenfalls. Gemäss der Zwischenverdienstbescheinigung (Urk. 14/7/12) waren vom 11. bis zum 24. Oktober 2010 erneut Schulferien, ohne dass der Beschwerdeführer persönlich ebenfalls Ferien bezogen hätte (vgl. die Angabe auf dem Kontrollblatt in Urk. 14/7/12). Eine Anrechnung aufgelaufener Ferienentschädigung verbietet sich demnach wiederum.
         Auch der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat Oktober 2010 ist daher aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, diesen Anspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzulegen.
4.5.3   Im Monat Dezember 2010 waren ebenfalls Schulferien, nämlich ab dem 24. Dezember 2010, und der Beschwerdeführer gab im Kontrollblatt auch diesmal an, selber keine Ferien bezogen zu haben (vgl. Urk. 14/7/10). In der Zeit vor den Ferien hatte er jedoch mit 69 Arbeitsstunden bereits einen Zwischenverdienst von Fr. 1'725.00 erzielt, was nach Abzug der darin enthaltenen Ferienentschädigung immer noch ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'581.48 ergab, das somit über dem Taggeldanspruch von Fr. 1'447.20 (80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 1'809.00) lag. Damit hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2010 gestützt auf Art. 41a Abs. 1 AVIV (vgl. E. 3.4) auch ohne Anrechnung aufgelaufenen Ferienlohns keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
         Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat Dezember 2010 ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde dagegen ist abzuweisen.
4.6
4.6.1   Die Beschwerde vom 14. September 2011 schliesslich (Urk. 15/1) betrifft den Taggeldanspruch für den Monat Juli 2011 (Einspracheentscheid vom 9. September 2011, Urk. 15/2).
4.6.2   In diesem Monat waren gemäss der entsprechenden Zwischenverdienstbescheinigung ab dem 18. Juli 2011 Schulferien (Urk. 15/7/7), und gleichzeitig bezog der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Kontrollblatt persönliche Ferien (Urk. 15/7/6).
         Die Beschwerdegegnerin rechnete ihm daher zu Recht aufgelaufene Ferienentschädigung an. Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin den generellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung während fünf der zehn bezogenen Ferientage, dies mit dem Argument, dem Beschwerdeführer seien im Juli 2011 nur noch fünf kontrollfreie Bezugstage zugestanden (Urk. 15/2 und Urk. 15/6). Wie schon dargelegt, ist der jeweilige Anspruch an kontrollfreien Tagen aus den Akten nicht ersichtlich, und es kann daher nicht überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer im Juli 2011 tatsächlich fünf kontrollfreie Tage zur Verfügung standen. Des Weiteren hat eine versicherte Person nach der vorstehend zitierten Praxis (E. 4.4.4), die nicht in Frage zu stellen ist, bei einem Ferienbezug ohne Anspruch auf kontrollfreie Tage dennoch Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Massgabe der erarbeiteten und anrechenbaren Ferienentschädigung. Auch diese erarbeitete Ferienentschädigung lässt sich nach dem Gesagten nicht abschliessend ermitteln. Im Besonderen hat die Beschwerdegegnerin in der für Juli 2011 aktuellen Berechnung (Urk. 15/7/8) wiederum nicht konsequent nur dort anrechenbare Ferientage und Ferienentschädigungen eingesetzt, wo ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand.
4.6.3   Damit ist der Einspracheentscheid vom 9. September 2011 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat Juli 2011 ebenfalls aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist auch hier zu verpflichten, diesen Anspruch im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzulegen.


Das Gericht beschliesst:
         Die Prozesse Nr. AL.2011.00011 und Nr. AL.2011.00218 werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. AL.2010.00317 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2010 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat August 2010, gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat Oktober 2010 und gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2011 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat Juli 2011 werden in dem Sinne gutgeheissen, dass diese Einspracheentscheide aufgehoben werden und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie die Taggeldansprüche für diese Monate im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festlege.
           Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 betreffend den Taggeldanspruch für den Monat Dezember 2010 wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 13
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).