Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00318
AL.2010.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 13. Januar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/5), betätigt mit Einspracheentscheid vom 23. August 2010 (Urk. 2), einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosentschädigung ab 6. Januar 2010 mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2010 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einsprache-entscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2010 (Urk. 6) sowie die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Januar 2008 bis 5. Januar 2010 hatte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2) und in dieser Zeit eine Beitragzeit von 12 Monaten aufweisen muss, um ab 6. Januar 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2010 mit der Begründung verneint hat, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der „B.___“ habe vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 gedauert, und die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe am 6. Januar 2008 begonnen; damit könne der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11 Monaten und 25 Kalendertagen vorweisen (Urk. 2 S. 3 ff.),
dass der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbrachte, er sei nicht nur bis Ende Dezember 2008, sondern bis Mitte Januar 2009 bei der „B.___“ tätig gewesen; bei der Angabe, das Arbeitsverhältnis sei per Ende Dezember 2008 beendet worden, sei ihm und der Arbeitsgeberin ein Fehler unterlaufen (Urk. 1),
dass gemäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Januar 2010 der Beschwerdeführer vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 bei der „B.___“ tätig war (Urk. 7/1 Ziff. 17),
dass das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 per 31. Dezember 2008 aufgelöst (Urk. 7/11) und am 22. Dezember 2008 (Urk. 7/4) bestätigt wurde, dass keine „Aufträge“ mehr erteilt würden,
dass auch die „Kurz-Bilanz“ vom Geschäftsjahr April 2008 bis März 2009 keine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer für den Januar 2009 ausweist (Urk. 7/24),
dass das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Fehler begangen und nicht nur bis Ende Dezember 2008, sondern bis zum 15. Januar 2009 bei der „B.___“ gearbeitet (Urk. 1, Urk. 7/6), im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten Akten (Urk. 7/1 Ziff. 17, Urk. 7/4, Urk. 7/11, Urk. 7/24) steht,
dass bei widersprüchlichen Aussagen der „Aussage der ersten Stunde“ in der Regel ein höherer Beweiswert zuerkannt wird als späteren Angaben (BGE 121 V 47 Erw. 1a)und damit den Angaben des Beschwerdeführers, das Arbeitsverhältnis habe vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 gedauert, grösseres Gewicht zukommt,
dass auch die Beitragsabrechnung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/29) und die Lohnabrechnung vom Januar 2009 (Urk. 7/18) ebenso wie die Steuererklärung 2009 (Urk. 7/30 Ziff. 1.1) nicht zu beweisen vermögen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 tatsächlich gearbeitet hat, stammen doch diese sämtlichen Unterlagen aus der Feder der Ehefrau des Beschwerdeführers oder wurden sie durch diese veranlasst,
dass der Beschwerdeführer demnach zwischen dem 6. Januar 2008 und dem 31. De-zember 2008 während weniger als 12 Monaten in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist, weshalb er die Beitragszeit nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dass zusammenfassend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).