AL.2010.00324
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli
Südstrasse 57, 8617 Mönchaltorf
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. September 2010 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit abgewiesen hat (Urk. 2);
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Oktober 2010, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schlies-sende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2010 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG); gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen; zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft gehört, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),
zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche studiumbegleitend oder zwischen einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, festzuhalten ist, dass ein Student, der - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolviert und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande ist, als vermittlungsfähig gilt; weiter für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitlosen in zeitlicher Hinsicht massgebend ist, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen (BGE 120 V 385 E. 4);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der aufgelaufenen Studienzeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei, aber mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe,
der Vertreter des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, dass die Anforderungen und damit der Druck auf die Studierenden nach den Grundsemestern erheblich sinken würden, so dass sich der Beschwerdeführer wieder zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Umfang von ca. 40 % entschlossen habe; es seinem Mandanten grundsätzlich frei stehe, sein Pensum jederzeit zu reduzieren; weiter aus der Tatsache, dass er sich für das kommende Wintersemester 2010/2011 für ein Vollzeitstudium immatrikuliert habe, weder auf eine mangelnde Bereitschaft zu einer Arbeitsaufnahme noch auf eine mangelnde Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden könne (Urk. 1),
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 ein Informatikstudium angetreten hat, wobei er sich zunächst für die Teilzeitvariante entschied (60 %), nach dem ersten Semester zum Vollzeitstudium wechselte und dabei in den folgenden zwei Semestern den versäumten Stoff des ersten Semesters nachholte (Urk. 8/17, Urk. 8/5); er sich am 17. Juni 2010 für einen Beschäftigungsgrad von 40 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat (Urk. 8/30); er sich weiter für das am 20. September 2010 beginnende Herbstsemester 2010/2011 für die Vollzeitvariante immatrikuliert hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/17),
der Beschwerdeführer damit in der Zeit ab dem 16. Februar 2009 einem Vollzeitstudium nachging, was auch zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt hat; er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts somit nicht vermittlungsfähig ist, da er in den Semestern zwei und drei des Studiums gerade nicht bereit war - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges - einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies aufgrund der Immatrikulation für ein Vollzeitstudium ab dem 20. September 2010 auch weiterhin nicht naheliegend erscheint,
überdies ein Blick auf die Leistungsübersicht zeigt, dass der Beschwerdeführer nach drei Semestern 90 der für den Studiengang erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht hat (Urk. 8/3); der Argumentation, dass die Anforderungen für die kommenden Semester sinken würden, demnach nicht gefolgt werden kann; weiter auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer einen Vorsprung auf den Studienplan erarbeitet hat (Urk. 8/5; vergleiche dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/06 vom 8. August 2006),
es zuletzt auch aus gesetzessystematischer Sicht nicht angehen kann, dass ein Vollzeitstudent Arbeitslosenentschädigung bezieht, selbst wenn er im Falle eines Stellenantritts sein Studienpensum per sofort reduzieren könnte, wäre doch einem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch mangels anrechenbarem Arbeitsausfalls ebenfalls verwehrt; überdies könnte sich ein Student so auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zumindest teilweise das Studium finanzieren, ohne die nachteiligen Folgen einer verlängerten Studienzeit tragen zu müssen,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).