Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 14. Januar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Juli 2010 (Urk. 12/1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. September 2010 (Urk. 2), einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Mai 2010 mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2010 (Urk. 6) sowie die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 27. Mai 2008 bis 26. Mai 2010 hatte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1) und in dieser Zeit eine Beitragszeit von 12 Monaten aufweisen muss, um, wie beantragt (Urk. 7/31), ab 27. Mai 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Mai 2010 mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer sei vom 1. Mai 2003 bis 30. April beziehungsweise 30. Mai 2007 als Hausangestellter im Restaurant B.___ tätig gewesen, die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe jedoch vom 27. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2010 gedauert (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2), während welcher Zeit er keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne,
dass der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbrachte, er sei von 2000 bis 2007 erwerbstätig gewesen; sinngemäss führte er weiter aus, er habe sich nicht früher angemeldet, da seine damaligen Ehefrau als selbständige Wirtin tätig sei und er so keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte (Urk. 1),
dass gemäss den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 31. Mai 2010 der Beschwerdeführer letztmals vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2007 im Restaurant B.___ als Küchen- und Buffetangestellter tätig war (Urk. 7/1 Ziff. 15, Ziff. 17, Urk. 7/9),
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2010 festhielt, er sei lediglich bis 2007 erwerbstätig gewesen (Urk. 1),
dass auch aus den übrigen Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht,
dass damit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 27. Mai 2008 und dem 26. Mai 2010 keiner Arbeitstätigkeit nachging,
dass er damit keine Beitragszeit von 12 Monaten nachzuweisen vermag und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dass der Umstand, dass er mit einer selbständigen Wirtin verheiratet war, an diesem Ergebnis ebenso wenig ändert wie die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers,
dass sodann kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) gegeben ist, da der Beschwerdeführer grundsätzlich schon bisher erwerbstätig sein wollte und die Scheidung (Urk. 3) nicht kausal für den Wunsch der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist,
dass zusammenfassend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).