AL.2010.00340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 2. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 19.., meldete sich am 25. Mai 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wetzikon zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Anmeldebestätigung vom 8. Juni 2010, Urk. 7/4) und stellte am 15. Juni 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 % ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (Urk. 3/2) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2010, weil X.___ immer noch in einem Arbeitsverhältnis stehe und keinen Lohnausfall erleide. An dieser Einschätzung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2010 (Urk. 2) fest mit der Ergänzung, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2010 neu überprüft werden müsse, da X.___ inzwischen die Kündigung per 31. August 2010 erhalten habe.

2.       Hiergegen erhob X.___ am 22. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2010 zu bejahen (Urk. 1). Unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/2-34).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei unverändert mit einem Pensum von 50 % in der Pizzeria Ristorante Z.___ tätig, weshalb er keinen Lohnausfall erleide. Weil ihm jedoch in der Zwischenzeit per 31. August 2010 gekündigt worden sei, sei neu ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2010 zu prüfen (Urk. 2).
1.3     Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es treffe zwar zu, dass er seit März 2009 in einer Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 50 % in der Pizzeria Ristorante Z.___ arbeite, wobei darauf hinzuweisen sei, dass ihm diese Arbeitsstelle per 31. August 2010 gekündigt worden sei. Vor seiner Anstellung in der Pizzeria sei er ab 1. September 1999 zu 100 % im Gasthof A.___, B.___, tätig gewesen. Ab Juli 2007 sei das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers in ein Teilzeitpensum umgewandelt worden, wobei die Wiederaufstockung vorgesehen gewesen sei. Aufgrund eines Vorfalles am 21. Juni 2008, welcher zur strafrechtlichen Verurteilung seines damaligen Arbeitgebers geführt habe, sei er bis zum 15. Januar 2009 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe er, wieder zu 50 % arbeitsfähig, die Teilzeitstelle in der Pizzeria angetreten. Nun sei er seit dem 1. Juni 2010 wieder vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb er sich zum Taggeldbezug im Umfang von 50 % angemeldet habe und sich um eine Vollzeitstelle bemühe (Urk.1 S. 2). Da er während mehr als 12 Monaten teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, habe er innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Weil die Kausalität zwischen der fehlenden Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer (100%igen) Arbeitstätigkeit gegeben sei, sei die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung gegeben (Urk. 1 S. 3-4).

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

3.
3.1     Durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 1999 bis zum 30. Juni 2007 in einer Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiter im Gasthof A.___ tätig war. Ab Juli 2007 wurde diese Beschäftigung jedoch nur noch in einem Teilzeitpensum weitergeführt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/10). Nachdem sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Urk. 1 S. 2) am 21. Juni 2008 an seinem Arbeitsplatz ein Vorfall zugetragen hatte, welcher zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 15. Januar 2009 führte und ihm die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit unzumutbar machte (Urk. 3/7-8), nahm er, ab dem 16. Januar 2009 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/6), in diesem Umfang am 1. März 2009 eine Teilzeitbeschäftigung in der Pizzeria Ristorante Z.___ auf. Seinem früheren Arbeitsplatz blieb der Beschwerdeführer fern (Urk. 1 S. 3). Weil er per 1. Juni 2010 wieder seine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit erlangte, beantragte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Ersatz für seinen Verdienstausfall im Umfang von 50 %. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/29) wurde sein Arbeitsverhältnis in der Pizzeria per 31. August 2010 gekündigt (Urk. 7/11-13).


3.2    
3.2.1   Ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, beurteilt sich nach Art. 8 AVIG, wonach der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er (a) ganz oder teilweise arbeitslos ist; (b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat; (c) in der Schweiz wohnt; (d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; (e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist; (f) vermittlungsfähig ist und (g) die Kontrollvorschriften erfüllt.
3.2.2   Indem der Beschwerdeführer nach Wiedererlangung seiner vollständigen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 7/6) eine Vollzeitbeschäftigung suchte (Urk. 3/2, Urk. 7/4), ist er als teilarbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu betrachten. Ob Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden, beurteilt sich bei Personen, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen, nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung (BGE 121 V 341 Erw. 3), weshalb beim Beschwerdeführer, der eine Vollzeitstelle sucht, in Bezug auf die gewünschte Erweiterung seiner Erwerbstätigkeit ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt.
3.2.3   Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich jenes Teils der Zeit, für die er einen Arbeitsausfall geltend macht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 216), die Beitragszeit erfüllt beziehungsweise, ob dafür ein Befreiungsgrund vorliegt. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG: 1. Juni 2008 bis 30. Mai 2010) kann der Beschwerdeführer nur Beiträge für das bei der Pizzeria Ristorante Z.___ ausgeübte Teilzeitpensum im Umfang von 50 % ausweisen. Genauso wenig wie Personen, welche nie arbeitstätig waren und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, können (unter Vorbehalt von Befreiungsgründe) solche, welche auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet haben, Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen (BGE 121 V 341 Erw. 4). Mittels der in der Pizzeria ausgeübten 50%igen Beschäftigung vermag der Beschwerdeführer mithin die Beitragszeit für eine Vollzeitstelle nicht zu erfüllen.
         Was die frühere Tätigkeit im Gasthof A.___ betrifft, so machte der Beschwerdeführer geltend, dieser Arbeitsvertrag habe spätestens im Mai 2010 als aufgelöst zu gelten, wobei unerheblich sei, durch welche Partei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 3). Seinen eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2008 nie mehr im Gasthof A.___ tätig (Urk. 1 S. 2). Dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr weitergeführt wurde, ergibt sich zudem aus dem im Januar 2009 verfassten Arbeitszeugnis (Urk. 3/10), welches ein Arbeitsverhältnis bis im Juni 2008 bestätigt. Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht während der gesamten Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. Juni 2008 bis 30. Mai 2010) über das bei der Pizzeria ausgeübte Teilzeitpensum hinaus in einer weiteren (Teilzeit)-Anstellung stand. Unerheblich ist dabei, ob der frühere Arbeitgeber des Gasthofs A.___ das Arbeitsverhältnis - allenfalls zu Unrecht - oder der Beschwerdeführer selber fristlos kündigte oder ob die Kündigung nach Ablauf einer Sperrfrist (Art. 336 c OR) rechtsgültig ausgesprochen wurde. So oder anders mangelt es an der Erfüllung der Beitragszeit für den vom Beschwerdeführer über seine Teilzeitbeschäftigung bei der Pizzeria hinaus beanspruchten Pensumsanteil. Denn in jedem Fall hätte der Beschwerdeführer höchstens einen - nach Art. 13 AVIG an die Beitragszeit anzurechnenden - Lohn- beziehungsweise Ersatzanspruch bis längstens Ende Februar 2009 geltend machen können (Art. 337c Abs. 1 OR [bei ungerechtfertigter Kündigung Ersatz dessen, was der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte] i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR [Krankheit: Sperrfrist von 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr] i.V.m. Art. 335c Abs. 1 OR [gesetzliche Kündigungsfrist: zwei Monate bei Dienstverhältnissen von zwei bis neun Jahren]). Damit vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf den geltend gemachten Arbeitsausfall die Beitragszeit auch nicht zufolge Anrechnung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG zu erfüllen, weshalb bezüglich der gewünschten Ausdehnung der Beschäftigung die Anforderung des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht erfüllt ist, insoweit dort die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AIVG verlangt wird.
3.2.4   Somit bleibt zu klären, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, krankheitsbedingt daran gehindert worden zu sein, in der Rahmenfrist Beiträge auf der Grundlage einer Vollzeitarbeitsstelle zu entrichten (Erw. 1.3). Weil eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität der fehlenden Beitragszeit zum Hindernis nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Demgegenüber kommt die Befreiungsregel grundsätzlich nicht zum Zuge, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, auch wenn es sich dabei nur um eine Teilzeitstelle gehandelt hat (vgl. BGE 126 V 386 Erw. 2b). Weil der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist von März 2009 bis Mai 2010, mithin während 15 Monaten, eine beitragspflichtige Tätigkeit ausführte, kommt damit entgegen seiner Auffassung (Erw. 1.3) Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht zur Anwendung.
3.2.5   Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 21. Juni 2008 nichts an der mangelnden Beitragszeit zu ändern vermag. Es lag im eigenen Willensentschluss des Beschwerdeführers begründet, sich - wie von ihm vorgebracht (Urk. 1 S. 2) - ab Juli 2007 dem Wunsch seines früheren Arbeitgebers, sein Arbeitspensum zu reduzieren, zu fügen. Hätte sich der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Pensumsreduktion der Arbeitsvermittlung gestellt, so hätte er (in jenem Zeitpunkt) der Anspruchsvoraussetzung der zu erfüllenden Beitragszeit für ein Vollzeitpensum genügt.

4.       Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Bezug auf die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit auf ein Vollzeitpensum nicht erfüllt sind. Weil zudem der Beschwerdeführer betreffend seine Teilzeitbeschäftigung bei der Pizzeria Ristorante Z.___ noch bis Ende August 2010 im Arbeitsverhältnis stand (Urk. 7/11-13), fehlt es diesbezüglich an einem Arbeitsausfall (Erw. 3.2.1).
         Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2010 verneint. Ob ab dem 1. September 2010 nunmehr ein Anspruch gegeben ist, wird von der Beschwerdegegnerin in einem neuen Verfahren zu prüfen sein.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).