Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 28. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war nach der Erlangung der Maturität in verschiedenen Tätigkeiten im Bereich Sekretariat/Sachbearbeitung/Projektmitarbeit tätig, ohne eine Ausbildung erlangt zu haben (Urk. 6/5). Nachdem ihm per 31. August 2010 gekündigt worden war (Urk. 6/6 S. 10), meldete sich X.___ am 27. Juli 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/10). Weil er aber am 25. August 2010 eine Ausbildung in Angriff nahm, verzichtete der Versicherte in der Folge auf die Arbeitsvermittlung durch das RAV (Urk. 6/2), weshalb er per 1. September 2010 abgemeldet wurde (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 10/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch von X.___ vom 12. August 2010 um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen (Urk. 6/8) ab. Die Einsprache vom 13. September 2010 (Urk. 10/4) wies es mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 29. Oktober 2010 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen während der Ausbildungsdauer von zwei Jahren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 (Urk. 5 unter Auflage seiner Akten, Urk. 6/1-13) ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung der Beschwerde. Am 12. April 2011 ergänzte der Beschwerdegegner auf gerichtliche Aufforderung hin seine Akten (Urk. 10/1-9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid dafür, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen (Urk. 2 S. 2), und wies darauf hin, dass Ausbildungszuschüsse nur im Zusammenhang mit einer berufsbegleitenden Ausbildung ausgerichtet würden (Urk. 2 S. 3). Ergänzend erklärte der Beschwerdegegner, eine erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund fachlicher Defizite sei nicht ausgewiesen, weshalb auch aus dieser Sicht kein Anspruch auf Ausbildungszuschüsse bestehe (Urk. 5).
1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm ergriffene Ausbildung stehe in nichts der klassischen Lehre als Grafiker nach, daure aber bloss zwei Jahre. Hätte er diesen Lehrgang nicht in Angriff genommen, so stünde er sicherlich noch immer ohne Beschäftigung da und wäre gezwungen, weiterhin Arbeitslosentaggelder zu beziehen (Urk. 1 S. 3). Die Ausbildung befähige ihn, bereits nach kurzer Zeit wieder ins Berufsleben einzusteigen, womit in gesamtheitlicher Betrachtung der Situation die Unterstützung in Form von Ausbildungszuschüssen kostengünstiger sei und damit auch im Interesse der Arbeitslosenversicherung stehe. Mithin erweise sich eine finanzielle Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung von monatlich Fr. 2'500.-- während zweier Jahre als verhältnismässig (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert. Ein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen besteht in der Regel nur, wenn die um Leistung ersuchende Person arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und ihr keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Diese Voraussetzung muss voraussichtlich während der Dauer der Vorkehren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Aufl., Basel 2007, Rz 656).
2.3 Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, die mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Art. 66a Abs. 1 AVIG). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG). Dabei ist der Ausbildungsvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 90a Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.4 Im Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) vom Januar 2009 (KSE-AMM) wird präzisiert, dass im von der versicherten Person und dem Arbeitgebenden unterzeichneten Lehrvertrag das Bruttogehalt aufgeführt sein muss und während der ganzen Ausbildungsdauer ein Lohn auszurichten ist (KSE-AMM Ziff. F16 c). Sieht der Lehrvertrag weder eine Abschlussprüfung noch die Abgabe eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) bzw. eines gleichwertigen Zeugnisses vor, so ist das Gesuch abzulehnen (KSE-AMM Ziff. F17 d). Schliesslich muss die Ausbildung in einem Beruf absolviert werden, in der es reelle Beschäftigungsmöglichkeiten gibt (KSE-AMM Ziff. F19 f).
2.5 Nebst den persönlichen Voraussetzungen (Alter und Ausbildungsstand) verlangt die Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Ausbildungszuschüssen somit einen Ausbildungsvertrag als sachliche Voraussetzung. Auch Versicherte, die nicht über eine ausreichende Schulbildung verfügen, um eine Berufslehre anzutreten und deshalb eine Anlehre absolvieren, müssen einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, damit ihnen Ausbildungszuschüsse gewährt werden (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Diss. Zürich 2006, S. 137 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer legte einen Ausbildungsvertrag auf (Urk. 3/1), welcher eine zweijährige Ausbildungsdauer vorsieht, die ausschliesslich in der Schule absolviert wird. Eine praktische Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ist ebenso wenig Inhalt der Ausbildung wie die Entrichtung eines Lehrlingslohnes (Urk. 3/1). Die Genehmigung des Lehrvertrages durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 14 Abs. 2 BBG) fehlt. Dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten für beide Parteien vorsieht, entspricht sodann ebenfalls nicht den Anforderungen an einen Lehrvertrag, dessen Auflösung bloss aus wichtigen Gründen möglich ist (Art. 14 Abs. 1 BBG in Verbindung mit Art. 346 Abs. 2 OR).
3.2 Mithin steht fest, dass es bereits an den sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen mangelt (Erw. 2.3 - 2.5). Hieran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, gesamthaft betrachtet entstünden der Arbeitslosenkasse mit der Unterstützung in der von ihm angestrebten Ausbildung weniger Kosten, als wenn er wieder in die Arbeitslosigkeit zurückfalle (Erw. 1.2), nichts zu ändern, sind doch das Vorliegen eines Ausbildungsvertrages und die Ausrichtung von Lehrlingslohn gesetzlich vorgesehen und damit unabdingbar (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. November 2003 i.S. K., C 280/02, Erw. 4). Fehlt es an den geforderten sachlichen Voraussetzungen, so kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen überhaupt erfüllte (Erw. 1.1; Erw. 2.2).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Ausbildungsvertrag im Sinne des Gesetzes keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungszuschüssen hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).