Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00345[8C_359/2011]
AL.2010.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse (UNIA) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Mai 2010 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles (Urk. 8/3). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 4. November 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Versicherungsleistung der Arbeitslosenkasse im Umfang von 50 % zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2010 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 lit. b AVIG).
1.2     Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
1.3     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.4    
1.4.1   Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.     Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.     eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
1.4.2   Beim Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit vorliegen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b). Ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall ist der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2).

2.      
2.1     Gemäss bestätigendem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2010 (IV.2009.00416) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Januar 2007 wegen eines HWS-Schleudertraumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte neben anderen Leistungen die Zusprechung einer Invalidenrente. Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 3. Oktober 2008, mit welchem die Versicherungsleistungen auf den 10. Juli 2008 eingestellt wurden, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. November 2008 der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine befristete Dreiviertelsrente ab 19. Januar 2007 bis Ende Juni 2008 in Aussicht. Die Verwaltung bestätigte mit Verfügung vom 12. März 2009 ihren Vorbescheid, gestützt auf das neurologische Gutachten von Prof. Dr. Y.___ vom 18. April 2008, wonach von einer abgeheilten leichtgradigen HWS-Distorsion auszugehen sei und demnach die Versicherte ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig sei (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2010, IV.2009.00416).
2.2     Am 18. Mai 2010 meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und gab an, im Unfang von höchstens 50 % eine Stelle zu suchen (Urk. 8/5). Nach Rücksprache mit ihrem RAV-Berater korrigierte sie ihre Anmeldung mit Schreiben vom 25. Mai 2010 dahingehend, dass sie sich zu 100 % vermittelbar erklärte (Urk. 8/7). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Mai 2010 steht die Versicherte seit 1. September 2008 in einem 50%igen Arbeitsverhältnis mit der Z.___ (Urk. 8/15). Davor arbeitete sie vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 ebenfalls in einem 50 % Pensum bei der A.___ (Urk.8/16). Gestützt hierauf entschied die Arbeitslosenkasse, es bestehe kein Arbeitsausfall, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010, Urk. 2).
2.3     In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, vor dem Unfall im Jahr 2006 habe die Versicherte zu 100 % gearbeitet. Sodann würde sie im selbigen Umfang weiterarbeiten, wäre sie gesund. Gestützt auf die Arztberichte des Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, sei die Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig, weshalb der Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG gegeben sei.

3.      
3.1     Gestützt auf die Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 19. Mai 2010, wonach das Anmeldedatum auf den 17. Mai 2010 festgelegt wurde, dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Mai 2008 bis 16. Mai 2010 (Urk. 8/6). Gemäss Gutachten vom 18. April 2008 bestand ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit. Demnach war die Versicherte krankheitshalber nicht an der Erfüllung der Beitragszeit gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehlgeht. Ebenfalls erstellt ist, dass die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich im Umfang von 50 % einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
3.2     Im vorliegend zu beurteilenden Fall führt dies dazu, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und eine Vollzeitbeschäftigung sucht, vom Zeitpunkt, ab welchem sie sich beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG), d.h. ab 19. Mai 2010, als teilarbeitslos zu betrachten ist (Vgl. BGE 121 V 336, Erw. 3).
3.3     Als weitere - kumulativ - zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung muss nach Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich bei Versicherten, die zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, aber eine Ganztagesstelle suchen, nicht an den Verhältnissen der Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung (vgl. BGE 112 V 229; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11). Entgegen der von der Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 vertretenen Auffassung liegt mit Bezug auf die gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor (SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 2b). Der geforderte Mindestausfall von zwei vollen Tagen innerhalb zweier Wochen (Art. 5 AVIV) ist ebenfalls gegeben (vgl. Gerhards, a.a.O., Bd. I, N. 30 und N. 31 zu Art. 11).
3.4     Zu prüfen ist des weitern, ob die Beschwerdeführerin bezüglich jenes Teils der Zeit, für die sie einen Arbeitsausfall geltend macht, die Beitragszeit erfüllt bzw. ob dafür ein Befreiungsgrund vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; BGE 112 V 240 f. Erw. 2c; SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3 u. 4). Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass Versicherte, welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl sie während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben. Des weiteren können Personen, die nie erwerbstätig waren und daher keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, (unter Vorbehalt von Befreiungsgründen) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen, wenn sie eine Anstellung suchen; genausowenig kann somit derjenige, der bisher lediglich auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung Beiträge entrichtet hat, Leistungen für den Verdienstausfall einer Vollzeitstelle beanspruchen (SVR 1994 ALV Nr. 11 S. 28 Erw. 3).
3.5     Die Beschwerdeführerin kann innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) nur auf einem Teilpensum von 50 % Beiträge ausweisen. Damit genügt sie bezüglich der gewünschten Ausdehnung der Beschäftigung den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht, insoweit dort die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG verlangt wird. Die Beitragszeit ist also nur erfüllt, wenn innert der Beitragzeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, welche sich auf den geltend gemachten Arbeitsausfall bezieht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd XIV, Rz. 216; vgl. auch ARV 2003 Nr. 17 E. 3, Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2008 [C_350/2007]).

4.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 im Ergebnis rechtens.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).