AL.2010.00355

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 6. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, arbeitete vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 sowie erneut vom 9. Februar bis zum 31. Juli 2009 temporär als Product Manager Y.___ für die Z.___ AG in A.___ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/12). Dazwischen besuchte er vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2009 einen Sprachkurs (Russisch) in Moskau (vgl. Urk. 3/1-2). Vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 absolvierte der Versicherte eine Weiterbildung an der Staatlichen Linguistischen Universität in Irkutsk, Russland (vgl. Urk. 7/4-5). Anschliessend besuchte er vom 3. bis 31. Juli 2010 einen Russisch-Kurs in St. Petersburg (vgl. Urk. 3/4-5). Am 3. August 2010 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (vgl. Urk. 7/16-17; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Au-gust 2010, Urk. 7/19).
         Mit Verfügung vom 26. August 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2010, da er die Beitragspflicht nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2010 Einsprache (Urk. 7/3), welche die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2010 abwies (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. November 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 14. Dezember 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
         Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
         Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.1; BGE 121 V 336, S. 342 f. Erw. 5b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14).
         Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, das heisst wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 121 V 336, S. 343 Erw. 5b mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft, seco, über die Arbeitslosenentschädigung, Fassung vom 1. Januar 2007, Rz B184).
1.4     Wenn die Aus- und Weiterbildung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit weniger als ein Jahr gedauert hat, können gemäss Rechtsprechung zur Kompensation der Differenz nicht Zeiten, während welchen eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt wurde, herangezogen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 10. Dezember 2004, C 202/04 Erw. 1 mit Hinweisen, publiziert in: ARV 3/2005 S. 205-207).
1.5         Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits-losenentschädigung ab dem 3. August 2010.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe (S. 3 unten). Auch habe er keine Ausbildung von mehr als 12 Monaten absolviert, welche ihm die Erfüllung der Beitragszeit verunmöglicht habe (S. 4 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeldern vollumfänglich erfülle. Er habe innerhalb der Rahmenfrist Ausbildungen in Moskau, Irkutsk und St. Petersburg von insgesamt mehr als 12 Monaten absolviert.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hat sich am 3. August 2010 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/19). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. August 2008 bis zum 2. August 2010 (vgl. Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).
         Der Beschwerdeführer ging vom Beginn der Rahmenfrist (3. August 2008) bis zum 31. Dezember 2008, mithin knapp fünf Monate, sowie erneut vom 9. Februar bis zum 31. Juli 2009, also weniger als sechs Monate, einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Z.___ AG nach. Da er unbestrittenermassen während der Rahmenfrist keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausübte, steht fest, dass er die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der vom 3. August 2008 bis 2. August 2010 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erreicht hat.
         Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) erfüllt sind.
3.2     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt - wie dargelegt (vgl. Erw. 1.3) - einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer während seinen Weiterbildungen an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war.
         Aus den eingereichten Bescheinigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2009 in Moskau einen Sprachkurs (Russisch) mit insgesamt 100 Lektionen besuchte (vgl. Urk. 3/1-2). Vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 absolvierte er eine Weiterbildung an der Staatlichen Linguistischen Universität in Irkutsk mit einem Total von 640 Unterrichtsstunden (vgl. Urk. 7/4-5). Anschliessend besuchte er vom 3. bis 31. Juli 2010 in St. Petersburg einen Intensivkurs mit 100 Lektionen (25 Stunden pro Woche, Urk. 3/4-5).
         Der fünfwöchige Sprachkurs in Moskau beinhaltete 100 Lektionen, was eine Unterrichtszeit für den Beschwerdeführer von durchschnittlich etwa vier Stunden täglich bedeutete. Während der Weiterbildung an der Universität in Irkutsk musste er jeweils etwa drei Stunden pro Tag für den Unterricht aufwenden. Der vierwöchige Intensivkurs in St. Petersburg beanspruchte den Beschwerdeführer mit fünf Stunden täglich. Damit zeigt sich, dass es sich bei den Russisch-Kursen nicht um vollzeitliche Weiterbildungen handelte. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer auch bei durchschnittlich vier oder fünf Unterrichtsstunden pro Tag - und umso mehr bei drei Lektionen täglich wie bei der zeitlich längsten Ausbildung an der Universität in Irkutsk - zumutbar gewesen, während der restlichen Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
         Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass nach der Rechtsprechung bereits eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine genügende Beitragszeit bildet und es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildung fehlt, wenn während einer Ausbildung eine entsprechende Zeitspanne für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit zur Verfügung steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. E. vom 17. November 2003, C 234/02, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Vor- und Nachbereitungen zu anerkannten Kursen gelten nach der Rechtsprechung lediglich dann als Ausbildungszeit, wenn sie genügend überprüfbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. K. vom 2. September 2003, C 157/03 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
         Bei dieser Sachlage wäre dem Beschwerdeführer somit zumindest während der im Vordergrund stehenden Zeit in St. Petersburg selbst dann genügend Zeit für eine beitragspflichtige Beschäftigung verblieben, wenn er für die Vor- und Nachbereitung dieselbe Zeit wie für die Kurse selbst investiert hätte. Das dies der Fall war ist jedoch weder geltend gemacht worden noch wäre selbiges überprüfbar.
3.3         Inwiefern es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich gewesen wäre, in Russland eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht zu berücksichtigen, da er die Ausbildungsorte für seine Sprachkurse selber gewählt hat und nicht besser zu stellen ist als Versicherte, die einen Sprachkurs in der Schweiz besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildungstätigkeit.
3.4         Mangels Arbeitnehmertätigkeit in Russland ist der Beschwerdeführer auch nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit.
3.5         Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. August 2010 somit zu Recht verneint.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).