Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00356
AL.2010.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Schetty


Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2010 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Juni 2010 verneint hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. November 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2011 (Urk. 9) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG); Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist, wobei diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss (BGE 113 V 352),
         als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem ein Versicherter beitragspflichtig ist, wobei Beitragszeiten die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden und 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
         gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können;
         in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Zeit vom 4. Juni 2008 bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 4. Juni 2010 eine Betragszeit von 10.774 Monaten nachweisen könne; er weiter am 19. Juni 2009 aus der Schweiz weggezogen sei und sich am 1. Juni 2010 wieder angemeldet habe, so dass er keine Auslandbeschäftigung von über einem Jahr nachweisen könne; er damit weder die Beitragszeit erfüllt habe noch von der Erfüllung befreit sei und so keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass von einem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG in Pfäffikon ab dem 1. Juni 2009 auszugehen sei, da das vorgesehene Arbeitsverhältnis in den USA mangels vorliegendem H1B-Visum noch nicht habe gestartet werden können; damit insgesamt eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten ausgewiesen sei (Urk. 1),
unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigungen für die Z.___ AG sowie die A.___ Ltd. in der Zeit vom 4. Juni 2008 bis 31. Mai 2009 eine Beitragszeit von 10.774 Monaten nachweisen kann (Urk. 10/69 ff.),
strittig und zu prüfen ist, ob und wie sich die Arbeitstätigkeit ab dem 1. Juni 2009 auf die Beitragszeit auswirkt,
der Beschwerdeführer am 30. April 2009 mit der Y.___ AG in Pfäffikon eine Vereinbarung geschlossen hat, gemäss welcher er die Stelle als General Manager der Firma B.___ Inc. in North Miami Beach, Tochtergesellschaft der Y.___ AG in Pfäffikon, übernimmt; dabei ein monatliches Salär von USD 8'000.-- vereinbart war, der Beschwerdeführer weiter den arbeitsrechtlichen Gesetzen der USA unterstehen und für seine steuerrechtlichen Belange selbst verantwortlich sein sollte; überdies für die Zeit vom 8. bis 25. Juni 2009 eine Schulung in München vorgesehen war (Urk. 10/22),
der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 26. Juni 2009 ferienhalber nach Rio de Janeiro reiste und der offizielle Stellenantritt per 1. Juli 2009 vorgesehen gewesen war (Urk. 1); der Beschwerdeführer zwischen dem 8. Juli und dem 21. September 2009 mehrere Male geschäftlich zwischen Miami und Rio de Janeiro gependelt sei (Urk. 1); das H1B-Visum vom 1. Oktober 2009 an gültig gewesen (Urk. 3/1) und er vor dem 21. September 2009 jeweils mit einem Touristenvisum in die USA eingereist sei; er dabei diverse Dinge in Miami vorbereitet und in Rio de Janeiro Kunden besucht habe (Urk. 1),
gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass er spätestens nach dem 1. Juli 2009 (Abmeldung bei den Schweizer Behörden am 19. Juni 2009, Urk. 10/80; erster Bargeldbezug in Rio de Janeiro am 25. Juni 2009, Urk. 10/54) aufgrund der geschlossenen Arbeitsvereinbarung als ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer angesehen werden muss,
daran das erst ab Oktober 2009 gültige HB1-Visum nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit von Rio de Janeiro aus mit einem Touristenvisum aufnehmen konnte,
weiter den Akten nicht entnommen werden kann, dass er in direkter Weise Arbeiten für das Mutterhaus in Pfäffikon übernommen hat; der Beschwerdeführer sich überdies auch nicht in Pfäffikon aufgehalten hat (Urk. 1 S. 2); weiter der Lohn ab Juli 2009 vereinbarungsgemäss in USD ausbezahlt worden ist; es überdies auch der Vereinbarung entspricht, dass weder in der Schweiz noch in den USA allfällige Versicherungsbeiträge abgerechnet worden sind,
entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit nach dem 1. Juli 2009 nicht mehr beitragszeitbildend war; dabei offen bleiben kann, ob die im Monat Juni 2009 stattgefundene Schulung noch anzurechnen wäre, da auch dann die erforderliche Beitragzeit von 12 Monaten nicht erreicht würde,
aufgrund der Wiederanmeldung am 1. Juni 2010 in Zürich auch nicht von einer Arbeitstätigkeit im Ausland von mehr als einem Jahr ausgegangen werden kann,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).