Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 13. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zahlstelle Zürich
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ meldete sich am 21. Januar 2010 erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/2) und stellte am 22. Januar 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 7/1). Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA (SYNA) seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Januar 2010 - unter Hinweis darauf, dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während lediglich 11,519 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und dass kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege - mit Verfügung vom 16. März 2010 (Urk. 7/53 f.) verneint hatte, beantragte er am 3. Mai 2010 - nun für die Zeit ab 18. April 2010 - abermals Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/55). Am 12. Juli 2010 verfügte die SYNA - wiederum wegen Nichterfüllung der Beitragszeit - die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/138-140). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/141, Urk. 7/148 f.) am 11. November 2010 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die SYNA verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.
2.1 Die SYNA verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. April 2010 mit der Begründung, aufgrund der aktenkundigen Unterlagen erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innert der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass die Mindestbeitragszeit erfüllt sei. Sofern zur Anspruchsprüfung dennoch weitere Unterlagen erforderlich seien, sei die SYNA anzuweisen, ihm konkret mitzuteilen, welche Belege sie noch benötige (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die SYNA im Zeitpunkt des Erlasses der - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung vom 16. März 2010 (Urk. 7/53 f.) noch keinen Anlass hatte, die - die Mindestdauer von zwölf Monaten damals jedenfalls unterschreitenden - geltend gemachten beitragspflichtigen Beschäftigungen genauer zu überprüfen. Insofern vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die zwischen dem 2. Mai 2008 und dem 15. Januar 2010 angegebenen Erwerbstätigkeiten damals - anders als im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2010 (Urk. 2) - im Rahmen ihrer Erwägungen als beitragspflichtige Beschäftigungen während insgesamt 11,519 Monaten qualifizierte (Urk. 7/53), für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2 Hinsichtlich der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. April 2008 bis 17. April 2010 sind Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von rund 12,5 Monaten aktenkundig. So liegen Dokumente bezüglich Anstellungen bei der Y.___ vom 2. Mai bis 19. Juli 2008 (Tätigkeit im Zwischenverdienst; Urk. 7/8-13, Urk. 7/15) und vom 1. Oktober bis 10. Dezember 2008 (Urk. 7/14-21), bei der Z.___ vom 1. April bis 31. Mai 2009 (Urk. 7/25-30) und vom 1. September 2009 bis 15. Januar 2010 (Urk. 7/36-46, Urk. 7/82) sowie bei der A.___ vom 17. März bis 17. April 2010 (Urk. 7/64-66, Urk. 7/84 f.) vor.
Gemäss dem Beschwerdeführer erfolgten die Lohnzahlungen bei sämtlichen Arbeitgeberinnen in bar (Urk. 7/75, Urk. 7/21); Bankauszüge, welche einen tatsächlichen Lohnfluss während der relevanten Rahmenfrist belegten, liegen nicht vor. Auch erhielt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben für die Jahre 2008 bis 2010 keine Lohnausweise von seinen jeweiligen Arbeitgeberinnen (Urk. 7/75). Die einschlägigen Abklärungen der SYNA ergaben, dass für die fragliche Zeitspanne keine Eintragungen im individuellen Konto vorgenommen worden waren (Urk. 7/86, Urk. 7/88). Während aufgrund der aktenkundigen entsprechenden Unterlagen rechtsgenüglich dargetan ist, dass der Beschwerdeführer vom 2. Mai bis 19. Juli 2008 (im Zwischenverdienst [Urk. 7/8-12]) und vom 1. Oktober bis 10. Dezember 2008 (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. September 2008 [Urk. 7/16], Kündigungsschreiben vom 1. Dezember 2008 [Urk. 7/17], Lohnabrechnungen [Urk. 7/18-20] sowie - damit übereinstimmende - Einkommensdeklaration in der Steuererklärung [Urk. 7/107 S. 2]) bei der Y.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, sind weitere relevante Arbeitstätigkeiten jedenfalls nicht in einem anspruchsbegründenden Ausmass ausgewiesen. So ist dem Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Andelfingen vom 5. November 2010 (Urk. 7/150-152 = Urk. 4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis am 15. Januar 2010 bei der Z.___ einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, dies indes nicht ab dem 1. September 2009, sondern erst ab dem 1. November 2009 (Urk. 7/151), mithin während einer zwei Monate kürzeren Dauer, als es die eingereichten Dokumente (Urk. 7/36-46) nahe legen. Für das Jahr 2009 deklarierte er denn in der Steuererklärung mit Erwerbseinkünften von Fr. 7'237.-- (Urk. 7/103) offensichtlich auch nur den in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2009 bei der Z.___ generierten Lohn (Fr. 4'200.-- brutto beziehungsweise Fr. 3'618.61 netto [Urk. 7/25-30]). Nachdem die Mindestbeitragszeit schon aufgrund dieser Gegebenheiten nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine fundierte Prüfung des gemäss Arbeitsvertrag vom 17. März 2010 (Urk. 7/65) zwischen dem 17. März und dem 17. April 2010 bestandenen - dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] vorschriftswidrig nicht gemeldeten (Urk. 7/119) - befristeten Arbeitsverhältnisses mit der A.___. Anzumerken ist hiezu immerhin, dass die Angabe des Beschwerdeführers im Schreiben vom 3. Mai 2010 an die SYNA (Urk. 7/76), seit Monaten kein Einkommen mehr erzielt zu haben, im Widerspruch zum fraglichen Arbeitsvertrag (Urk. 7/65), der entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/64) und der eingereichten Lohnabrechnung (Urk. 7/66), gemäss welcher im April 2010 ein Nettolohn von Fr. 3'339.25 ausbezahlt worden war, steht.
3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 18. April 2008 und dem 17. April 2010 während höchstens rund 10,5 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Auf weitere Abklärungen ist zu verzichten, da kein anderes Ergebnis anzunehmen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 Erw. 1d, mit Hinweisen). Die SYNA hat die Anspruchsberechtigung ab dem 18. April 2010 demnach zu Recht verneint (Urk. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).