AL.2010.00398

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1980, studierte an der Universität Z.___ Rechtswissenschaften, welches er nach eigenen Angaben am 31. Juli 2009 abbrach (Urk. 10/1/15a). Vom 7. Februar 2007 bis 31. Juli 2009 war er in einer Teilzeitanstellung bei der C.___ AG tätig (Urk. 10/1/3 Ziff. 15, Urk. 10/1/4 Ziff. 8). Der Versicherte meldete sich am 23. März 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. April 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In einem Arztzeugnis vom 15. Mai 2009 wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 22. Februar 2009 attestiert. Am 24. Juni 2009 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet mit dem Hinweis, er solle sich wieder anmelden, wenn er zu 50 % arbeitsfähig sei. Mit Schreiben vom 7. September 2009 verzichtete der Versicherte auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2009 (vgl. Urteil vom 15. März 2011 im Verfahren Nr. AL.2011.00002; Urk. 12 S. 1 f. Erw. 1.1).
1.2     Am 18. August 2010 meldete sich der Versicherte beim RAV Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/1/1) und stellte am 5. bezie-hungsweise 24. August 2010 Antrag auf Arbeitslosentschädigung ab 18. August 2010 (Urk. 10/1/2-3). Mit Verfügung vom 23. September 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2010 (Urk. 10/2/1). Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2010 Einsprache (Urk. 10/2/3). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2010 sistierte die Arbeitslosenkasse das Verfahren (Urk. 10/2/5). Am 11. November 2010 erging der Einspracheentscheid, mit welchem  ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 18. August 2010 verneint wurde (Urk. 10/2/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2010 (15. Juli 2010; Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde dem Versicherten eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde und Einreichung einer hinreichenden Begründung angesetzt, dies verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4). Dem kam der Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2011 (Urk. 6) fristgerecht nach. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens AL. 2010.00398 mit dem Verfahren AL.2011.00002 (Urk. 9 S. 3). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 8. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Verfahren AL. 2010.00398 und AL. 2011.00002 seien zu vereinigen (Urk. 9). In den zwei Prozessen handelt es sich um verschiedene Fragen der Anspruchsberechtigung und eine Vereinigung der Verfahren drängt sich aus prozessökonomischer Sicht nicht auf.

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Bei-tragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
         a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
         b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
         c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 Erw. 1.2, 283 Erw. 2.4, 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2010 mit der Begründung, weder habe der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit erfüllt noch seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben (Urk. 2 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei seit März 2009 derart ernsthaft krank, dass er in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit dem 17. November 2009 sei er zudem bei der Invalidenversicherung angemeldet. Aus diesem Grund sei die Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zweifellos gegeben (Urk. 1 S. 4 oben). Ferner sei bezüglich der Beitragszeit vorliegend der Anmeldezeitpunkt vom 15. Juli 2010 zu berücksichtigen und damit sei die Beitragszeit problemlos gegeben (Urk. 1 S. 7).
3.3     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

4.      
4.1     Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 18. August 2010 beim RAV Zürich Staffelstrasse angemeldet (Urk. 10/1/1). Damit ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AVIG zu Recht von einer Rahmenfrist vom 18. August 2008 bis 17. August 2010 ausgegangen (Urk. 2 S. 2 oben). Unbestrittenermassen ging der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2007 bis 31. Juli 2009 seiner Tätigkeit bei der C.___ AG nach (Urk. 10/1/3 Ziff. 15, Urk. 10/1/4 Ziff. 18). Damit ist erstellt, dass er innert der ab 18. August 2008 laufenden Rahmenfrist vom 18. August 2008 bis am 31. Juli 2009 und damit weniger als 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist, weshalb er die Beitragszeit nicht erfüllt. Unter dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 AVIG besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
4.2     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt nach der Rechtsprechung einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hin-weisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14). Da sodann eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleich-gestellt ist, liegt der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen).
4.3     Am 8. September 2010 führte der Beschwerdeführer in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin aus, er habe am 31. Juli 2009 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich aufgegeben und stelle sich für eine Teilzeittätigkeit im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 70 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 10/1/15a). Ferner reichte er einen Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 7. September 2010 (Urk. 10/1/14) ein. Dr. B.___ hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer ab 10. März 2009 zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/1/14). Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung infolge Krankheit (Urk. 14 Abs. 1 lit. b) nicht gegeben, wäre es dem Beschwerdeführer doch offensichtlich möglich gewesen, im Umfang von 30 % einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
4.4     Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist nicht während mehr als 12 Monaten seinem Studium nachging, so dass bereits aufgrund der Dauer auch ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung) nicht gegeben ist.

5.       Die darüber hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.4) fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichts und betreffen auch keine im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen.

6.       Nach Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 10/2/1) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid (Urk. 2) mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit beziehungsweise Befreiung hiervon für die Zeit ab 18. August 2010 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2010 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).