Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2010.00402
AL.2010.00402

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von A.___ wegen Nichterreichens des Mindestverdienstes von Fr. 500.-- pro Monat (Urk. 9/14) und mit Einspracheentscheid vom 19. November 2010 ausgehend von einem Arbeitsverhältnis auf Abruf einen Anspruch infolge Überschreitens der zulässigen Beschäftigungsschwankung in den Monaten Oktober 2008, Dezember 2008 und April 2009 (Urk. 2) verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Dezember 2010, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. Januar 2011 (Urk. 8) sowie die übrigen Akten,

in Erwägung,
dass nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde,
dass Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst regelt und sich dieser nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs beziehungsweise zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst (Abs. 1 und Abs. 2),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV die letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (4. April bis 3. Oktober 2010 bzw. April bis September 2010) durchschnittlich Fr. 467.-verdient hat (Urk. 9/12/1-2, Urk. 9/10),
dass sie gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV die letzten zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (4. Oktober 2009 bis 3. Oktober 2010 bzw. Oktober 2009 bis September 2010) durchschnittlich Fr. 433.-- verdient hat (Urk. 9/12/1-2, Urk. 9/10),
dass die Beschwerdeführerin somit weder in den letzten sechs Monaten noch in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Mindestverdienst von Fr. 500.-- (Art. 40 Abs. 1 AVIV) erzielt hat und damit während dieser Zeiträume nicht versichert war,
dass sie gestützt auf Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV in Verbindung mit Art. 40 AVIV keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat,
dass gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV der Bemessungszeitraum unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalles beginnt; Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen,
dass die Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt auf den 12. April 2009 festgelegt hat, mithin nach Beendigung ihres seit 5. Januar 2009 dauernden Mutterschaftsurlaubs (Urk. 2),
dass diese Betrachtungsweise von vornherein unzutreffend ist, ist doch den Akten unstreitig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Niederkunft ihr Arbeitspensum freiwillig reduziert hat, und sie nicht (teil-)entlassen worden ist,
dass sie angesichts der freiwilligen Pensumsreduktion keinen Arbeits- und damit auch keinen Verdienstausfall erlitten hat, wollte sie doch offenkundig nurmehr in eben dem ausgeübten Pensum tätig sein,
dass die Regelung von Art. 37 Abs. 3 AVIV auf Versicherte zugeschnitten ist, welche infolge einer Änderungskündigung oder eines Stellenwechsels einen unzumutbaren Lohn in Kauf nehmen müssen und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung anmelden; diese sollen Taggeldern auf dem ursprünglichen Lohn erhalten (Urk. 9/14),
dass von solchen Verhältnissen vorliegend nicht die Rede sein kann,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Niederkunft im Gegenteil gar keinen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat, weshalb eine Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 37 Abs. 3 AVIV ausser Betracht fällt,
dass es damit mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Stellenverlust per 30. September 2010 (Urk. 9/11) einen Arbeits- und Verdienstausfall erleidet, der versicherte Verdienst unter Fr. 500.-- pro Monat liegt und die Beschwerdeführerin deshalb nicht versichert ist,
dass hieran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen vor der Niederkunft nicht auf Abruf beschäftigt war, sondern vielmehr zu einem fixen Pensum nebst unregelmässigen Aushilfen, da sie dieses Pensum eben nicht verlor, sondern freiwillig aufgab und diese Zeitspanne deshalb nicht massgebend ist,
dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Oktober 2010 verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse Regensdorf 60/725
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).