AL.2010.00408
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 26. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete vom 8. Mai 1995 bis 31. Dezember 1996 bei der Y.___ als Heizungsmonteur. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 4. Juni 1996 gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente zu. Am 8. Dezember 1998 verfügte sie deren Aufhebung, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2000 geschützt wurde. Auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 5. Juli 2000 hin erliess die IV-Stelle am 13. August 2003 eine rentenablehnende Verfügung, welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2005 bestätigt wurde. Nachdem sich der Versicherte in der Folge am 7. Dezember 2005 erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2010 wiederum geschützt (Urk. 7/24/178, Urk. 9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 ab (Urk. 7/180).
Am 17. Mai 2010 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 7/23, vgl. auch Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 15. September 2010 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Leistungsbegehren mangels Vermittlungsfähigkeit ab (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Daraufhin wies ihn das AWA mit Schreiben vom 8. November 2010 darauf hin, dass auch die Erfüllung der Beitragszeit fraglich erscheine, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein (Urk. 7/12), wovon der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2010 Gebrauch machte (Urk. 7/13). Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2010 verneinte das AWA die Anspruchsberechtigung ab 10. Mai 2010 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Mai 2010 zu bejahen (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 387 Erw. 2b; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [Bger] vom 13. Juli 2007, C 123/06, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Mai 2008 bis 9. Mai 2010 keine Beitragszeit erworben hat. Streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.
3.1 Aufgrund der umstrittenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit wurde im IV-Verfahren nach erfolgter Neuanmeldung vom 5. Juli 2000 ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 2. Juni 2003). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Patellaektomie links vom 10. Februar 1997 (ICD-10 Z98.8) bei Status nach Osteosynthese einer Patellatrümmerfraktur vom 26. August 1995 (ICD-10 T93.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) bei Symptomatik vor allem im Rahmen der somatischen Diagnose sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) mit vermeidendem Verhalten und starker Tendenz zur Somatisierung innerer Konflikte angeführt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass dem Versicherten körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht indessen keine Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit maximal 20 %. Demnach sei dem Versicherten eine adaptierte Tätigkeit bei einer maximalen Leistungseinschränkung von 20 % ganztägig zumutbar (vgl. Urk. 9 S. 12 ff.). Diesem Gutachten mass das Sozialversicherungsgericht im mit in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 21. Juni 2005 volle Beweiskraft zu (Urk. 9).
Im darauffolgenden IV-Verfahren, ausgelöst durch die Neuanmeldung vom 7. Dezember 2005, wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 2. August 2008 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Wegen der Schmerzproblematik erachtete er den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig. Gleichzeitig hielt er fest, eine willentliche Überwindung der Schmerzstörung scheine nicht unzumutbar (Urk. 7/168/81). Auf dieses Gutachten stellte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 24. Februar 2010 ab. Dabei wies es unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 130 V 352) zudem daraufhin, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung an sich noch keine Invalidität zu begründen vermöge, weil die Vermutung bestehe, dass eine solche Störung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei (Urk. 7/178). Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht im Urteil vom 24. Februar 2010 (Urk. 7/180).
3.2 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, zumal ihm die willentliche Überwindung der Schmerzen zumutbar ist. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung finde zwar in der Invaliden-, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung Anwendung, weshalb vorliegend von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ist die Arbeitsfähigkeit auch in der Arbeitslosenversicherung entsprechend Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), also wie er auch in der Invalidenversicherung verwendet wird und in dessen Rahmen die Zumutbarkeit der noch zu leistenden Arbeit das Bemessungskriterium bildet, zu definieren (Urteil des Bundesgerichts [Bger] vom 3. März 2006, C 282/05, Erw. 2.3). Folglich reicht auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung bei Schmerzstörungen eine rein medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht aus (vgl. auch das Urteil des Bger vom 14. Mai 2009, 8C_988/06, Erw. 4.2.1). Dies ergibt sich ausserdem aus dem (in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen) Leitentscheid BGE 130 V 352, wo ausgeführt wird, dass die psychiatrische Erklärbarkeit einer Schmerzproblematik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht genüge (Erw. 2.2.4).
Nicht stichhaltig ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, erst mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Februar 2010 habe er einsehen können, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 1 i.V.m. Urk. 7/13). Spätestens mit der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2008 war ihm bekannt, dass ihm die erwerbliche Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit zugemutet wurde. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bger vom 1. April 2002, C 333/00, Erw. 3) oder dass die IV-Verfügung vom 21. August 2008 beschwerdeweise angefochten worden ist (vgl. Urteil des Bger vom 8. Mai 2006, C 238/05, Erw. 4.2). Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2008 ergab sich vielmehr in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 Erw. 4.2 in fine; 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 400, je mit Hinweisen) die Verpflichtung zur Arbeitssuche.
Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Feststellungen der IV-Stelle beschränkten sich auf den Zeitraum bis 21. August 2008, während die Rahmenfrist vom 10. Mai 2008 bis 9. Mai 2010 gedauert habe (Urk. 1). Denn zu Recht behauptet er nicht und in den Akten sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich sein Leiden nach dem 21. August 2008 bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 9. Mai 2010 verschlechtert hatte. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Kurztattest des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 16. Dezember 2010, in welchem ohne Begründung eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2008 bis 1. Mai 2010 attestiert wurde (Urk. 3). In Anbetracht der früheren Berichte von Dr. B.___ ist dieses Attest vielmehr als Bestätigung der von ihm vorgängig geäusserten abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu werten (vgl. Urk. 7/165/1-8, Urk. 7/168/47-49).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse Horgen 60723
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).