Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Stauffacherstrasse 60, Postfach 1142, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, und tätig als Desktop publisher, arbeitete bis Ende Juli 2008 bei der Y.___. Nachdem er ab 1. September 2008 eine Stelle bei der A.___ hatte antreten können, die jedoch nur bis Ende Dezember 2008 befristet war (Urk. 3/1), meldete er sich am 28. November 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/2). Die Arbeitslosenkasse Comedia (heute Syndicom) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 28. November 2008 bis 27. November 2010 für 520 Taggelder (Urk. 21/20). Im Januar 2009 konnte der Versicherte einen Auftrag für ein Museum ausführen (Urk. 7/7) und er arbeitete schliesslich vom 1. Mai bis 27. November 2009 für die Z.___ (Urk. 3/5-6, 7/2, 21/80). Diese Tätigkeiten wurden dem Versicherten als Zwischenverdiensttätigkeiten angerechnet und der Erwerb als Zwischenverdienst vom Taggeldanspruch abgezogen (Abrechnungen Urk. 21/3-19). Weil der Verdienst bei der Z.___ (Z.___) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung überstieg, wurde der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und er bezog von Mai bis Oktober 2009 keine Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/9). Am 27. November 2009 (Urk. 3/7) stellte er sich der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung und bezog während der Monate November und Dezember 2009 und weiter ab Januar bis November 2010 erneut Arbeitslosenentschädigung (Urk. 21/3-8).
Am 30. September 2010 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit nach Ablauf der ersten Rahmenfrist, ab 28. November 2010 (Urk. 7/1). Es entspann sich in der Folge eine Diskussion zwischen der Arbeitslosenkasse und dem Versicherten hinsichtlich einer möglichen Verlängerung bzw. Neueröffnung einer weiteren Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 21/52). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 3/10) lehnte schliesslich die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. November 2010 ab, da der Versicherte keine hinreichende Beitragszeit aufweise und auch kein Befreiungsgrund vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2010 (Urk. 3/9) Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse Comedia mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2010 (Urk. 2) abwies.
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung weiterer Arbeitslosentaggelder (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2011 (Urk. 6) schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 12), während die Arbeitslosenkasse in ihrer Duplik (Urk. 16) weiterhin eine Abweisung der Beschwerde beantragte und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht zog in der Folge weitere Akten der Arbeitslosenkasse bei und holte beim Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 18, 21, 22, 23). Es zog die Protokolle des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) C.___ bei (Urk. 27) und gab beiden Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern; beide verzichteten darauf.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers nach Taggeldern über den 28. November 2010 (Urk. 21/52, 21/53) hinaus in der Verfügung und dem Einspracheentscheid unter dem Aspekt der Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab 28. November 2010. Hierzu stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der neuen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. November 2008 bis 27. November 2010 mit den Erwerbstätigkeiten bei der A.___ und der Z.___ über eine Beitragszeit von 7,980 Monate verfüge, was für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nicht ausreichend sei (Urk. 3/10, Urk. 2).
2.2
2.2.1 Die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Versicherten dauerte vom 28. November 2008 bis 27. November 2010. Am Ende dieser Rahmenfrist wies der Beschwerdeführer nach eigenen - unbestritten gebliebenen - Angaben noch einen Restanspruch von 179.3 Taggeldern auf (Urk. 1). In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer nun - wie bereits zuvor in den E-Mails mit der Kasse - zum einen sinngemäss geltend, Anspruch auf Auszahlung dieser restlichen Arbeitslosenentschädigung zu haben. Durch die Anstellung bei der Z.___ und Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung sei seine laufende Rahmenfrist unterbrochen worden und habe sich durch die Dauer des Zeitraums, während welchem er keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, verlängert (Urk. 1). Es ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.
2.2.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während dieser Rahmenfrist aufgrund eines hohen Zwischenverdienstes bei der Z.___, der den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung überstiegen hat, eine Zeit lang abgemeldet war, änderte - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - an dieser Rahmenfrist nichts, diese hat sich durch die Zwischenverdienste nicht verschoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 224/03 vom 1. März 2004, E. 3). Denn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 477 E. 2a mit Hinweisen auf die Lehre). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht nur, aber immerhin unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 75/02 vom 11. Juni 2002, E. 2.b/aa). Ein solcher Tatbestand steht hier indessen nicht zur Diskussion, ebensowenig wie derjenige des Wechsels von einer unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 9a AVIG, der eine Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug zur Folge haben kann. Die Auszahlung der restlichen 179.3 Taggelder der ersten Rahmenfrist nach dem Ablauf der ersten Rahmenfrist ist somit nicht mehr möglich.
2.3
2.3.1 Klarerweise hat der Versicherte für die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 28. November 2010 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit zwischen 28. November 2008 und 27. November 2010 keine hinreichende Beitragszeit von wiederum mindestens 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) erreicht. Als beitragspflichtige Beschäftigungen gelten nur solche aus unselbständigen Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts C 85/06 vom 16. Oktober 2006, E. 1.2), mithin diejenigen bei der A.___, jedoch erst ab der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (28. November bis 31. Dezember 2008) und bei der Z.___ (1. Mai bis 27. November 2009), welche zusammen fraglos keine 12 Monate dauerten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen und daraus ableiten kann, dass eine zweite Rahmenfrist zu eröffnen ist.
Hierzu brachte er zunächst zusammengefasst vor, er sei seitens des RAV-Mitarbeiters falsch beraten worden. Dieser habe ihm bei einem Beratungsgespräch vom 2. Dezember 2009 mitgeteilt, dass er während der laufenden Rahmenfrist bereits 13 Monate gearbeitet habe (Urk. 1 S. 1). Er sei nie richtig darüber informiert worden, dass er für eine neue Rahmenfrist wiederum 12 Monate Beitragszeit innerhalb einer neuen Rahmenfrist für die Beitragszeit benötige (Urk. 1 S. 2). In seiner weiteren Stellungnahme vom 7. Oktober 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei protokolliert worden, dass ihm seitens des RAV-Beraters am 28. Juni 2010 mitgeteilt worden sei, er habe in der laufenden Rahmenfrist bereits 13 Monate gearbeitet (Urk. 22 S. 1). Wäre er richtig beraten worden, so hätte er sich noch um eine andere Form von Zwischenverdienst bemüht, um die fehlende Beitragszeit zu erarbeiten (Urk. 22).
2.3.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 Erw. 5 mit Hinweisen).
2.3.3 Aus dem beigezogenen Gesprächsprotokoll des für den Beschwerdeführer zuständigen RAV-Mitarbeiters B.___ vom 28. Juni 2010 geht in der Tat hervor, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dieser habe in der laufenden Rahmenfrist bis am 28. November 2010 13 Monate gearbeitet (Urk. 27). Diese Aussage war unrichtig, denn weil sich der Versicherte erst am 28. November 2008 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, konnte ihm nicht die ganze Beschäftigungszeit bei der A.___ als Zwischenverdienst angerechnet werden, sondern nur die Zeit nach der Anmeldung, mithin nur das Einkommen, das der Versicherte als Arbeitsloser innerhalb der Rahmenfrist erarbeitet hatte (Art. 24 Abs. 1 AVIG), und diese betrug wie gezeigt keine 12 Monate.
Allerdings kann nicht gesagt werden, dass der Versicherte im Vertrauen auf diese Auskunft Dispositionen getroffen oder Handlungen unterlassen hätte, die ihm schliesslich zum Nachteil gereicht hätten. Denn zum einen hatte diese Aussage keinen Einfluss mehr darauf, dass sich der Versicherte nicht gleich zu Beginn von seinem Stellenverlust bei der Y.___ als arbeitslos gemeldet hatte. Zum andern geht aus den Akten hervor, dass sich der Versicherte - zu Recht - trotz der falschen Aussage weiterhin um Stellen bemühte, laut Aussagen in den Protokollen hinreichend und gut. Allerdings bekam er jeweils Absagen auf seine Bewerbungen. Der Versicherte nützte auch sein Netzwerk, fand jedoch keine neue Anstellung (Urk. 27). Es ist daher - entgegen der allgemeinen Behauptung des Versicherten (Urk. 22) - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne diese Aussage einen weiteren Zwischenverdienst gefunden hätte, der zur Erfüllung der neuen Beitragszeit geführt hätte.
2.3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Falschinformation durch die Behörden rügen will, indem er vorbringt, wenn er gewusst hätte, dass er ohne die Ausübung von Zwischenverdiensten mehr Taggelder hätte beziehen können (Urk. 22), ist er darauf hinzuweisen, dass er aus Pflicht zur Schadenminderung heraus durchaus verpflichtet war, sich um Zwischenverdienste zu bemühen und solche auch anzunehmen, wenn sich die Gelegenheit dazu ergeben hat. Einen schützenswerten Nachteil hat der Versicherte somit aus dieser angeblichen unterlassenen Information nicht erlitten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).