AL.2011.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1980, studierte an der Universität Z.___ Rechtswissenschaften, welches er nach eigenen Angaben am 31. Juli 2009 abbrach  (Urk. 10/3/15a). Vom 7. Februar 2007 bis 31. Juli 2009 war er in einer Teilzeitanstellung bei der B.___ AG tätig (Urk. 10/2/14 S. 1 Ziff. 1, Urk. 10/2/22 S. 1 unten). Der Versicherte meldete sich am 23. März 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/1/1a = Urk. 10/1/1b) und stellte am 27. April 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1/5). Mit Zeugnis vom 15. Mai 2009 attestierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 22. Februar 2009 (Urk. 10/1/21). Am 24. Juni 2009 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet mit dem Hinweis, er solle sich wieder anmelden, wenn er zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/1/22). Mit Schreiben vom 7. September 2009 erklärte der Versicherte den Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2009 (Urk. 10/1/26).
1.2     Am 12. Juli 2010 beziehungsweise 5. August 2010 beantragte der Versicherte die rückwirkende Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab 23. März 2009 (Urk. 10/2/1, Urk. 10/2/11). Mit Verfügung vom 6. September 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2009 (Urk. 10/2/22). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2010 Einsprache (Urk. 10/3/1a-1n). Daraufhin forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten auf, diverse Unterlagen bezüglich seines Studiums einzureichen (Urk. 10/3/6). Am 28. Oktober 2010 erging der Einspracheentscheid, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung verneint wurde (Urk. 10/3/29 = 10/3/31 = Urk. 2/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2010 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte am 3. Januar 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2009 (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
         Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde und Einreichung einer hinreichenden Begründung angesetzt, dies verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4). Dem kam der Versicherte mit Eingabe vom 24. Januar 2011 (Urk. 6) fristgerecht nach und beantragte unter anderem, das Verfahren AL.2010.00398 und das vorliegende Verfahren AL.2011.00002 seien von unterschiedlichen Richterpersonen zu beurteilen (Urk. 6 S. 1 Ziff. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung des Verfahrens AL.2010.00398 mit dem vorliegenden Verfahren AL.2011.00002 (Urk. 9 S. 3). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 8. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Verfahren AL.2010.00398 und AL.2011.00002 seien zu vereinigen (Urk. 9). In den zwei Prozessen handelt es sich um verschiedene Fragen der Anspruchsberechtigung, und eine Vereinigung der Verfahren drängt sich aus prozessökonomischer Sicht nicht auf.

2.
2.1     Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (kumulativ):
a) ganz oder teilweise arbeitslos ist
b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
c)  in der Schweiz wohnt
d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht noch eine Altersrente der AHV bezieht
e)  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
f)  vermittlungsfähig ist und
g) die Kontrollvorschriften erfüllt.
         Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nur, wer die in Art. 8 Abs. 1 lit. a-g AVIG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt. Bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung entfällt der Leistungsanspruch (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, S. 2210 Rz 98, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auf-lage 2007).
2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss er sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, eine Auflistung der Lehrveranstaltungen, welche er im Zeitraum von März 2007 bis März 2009 an der Universität Z.___ besucht habe, einzureichen. Daher sei dieser Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht genügend überprüfbar. Damit sei der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verneinen (Urk. 2/1 S. 4).
3.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe alle notwendigen Unterlagen eingereicht, damit der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG behandelt werden könne (Urk. 1 S. 3 unten ff.).
3.3     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. März 2009 beim RAV Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/1/1).
4.2     Vom 23. März 2009 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 24. Juni 2009 stand der Beschwerdeführer noch in einem Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG das sich wegen Krankheit verlängert hatte (Urk. 10/1/16b). Damit galt der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 10 AVIG.
         Somit entfällt ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 23. März 2009 bis 24. Juni 2009 (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
4.3     Am 24. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 10/1/22).
         Mit Schreiben vom 2. August 2010 (Urk. 10/2/4, Urk. 10/2/5) und E-Mail vom 13. August 2010 (Urk. 10/2/8 S. 1 oben) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer müsse sich zuerst beim RAV anmelden, damit seine Anspruchsberechtigung behandelt werden könne. Sodann meldete sich der Versicherte am 18. August 2010 beim RAV Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung an. Vor dieser Anmeldung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen.
         Da der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 von der Arbeitsvermittlung abge-meldet worden ist, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG ab diesem Zeitpunkt nicht.
         Damit entfällt von vornherein ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 2.1).
4.4     Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe sich nur auf die Tätigkeit bei der B.___ AG bezogen (Urk. 6 S. 3 Mitte), ist unbegründet. Denn ob sich die Arbeitsfähigkeit nur auf seine Tätigkeit bei der B.___ AG bezieht, kann vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte, falls er mit der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung nicht einverstanden gewesen wäre, direkt nach der Abmeldung reagieren müssen, was er jedoch nicht tat. Mit Schreiben vom 7. September 2009 verzichtete der Versicherte sogar auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2009 (Urk. 10/1/26). Ferner hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit schriftlicher Anfrage vom 12. Mai 2009 (Urk. 10/1/22) aufgefordert, anzugeben, zu wieviel % er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle (Urk. 10/1/19). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, und somit ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Arztzeugnis vom 15. Mai 2009 von Dr. C.___ zu Recht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres ausgegangen und hat den Beschwerdeführer zu Recht von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.
4.5     Ferner hat die Beschwerdegegnerin (in Bezug auf ein volles Pensum) festgehalten, dass der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG man-gels genügender Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Urk. 10/3/25, Urk. 10/3/26a, Urk. 10/3/28) nicht überprüft werden kann. Den Nachweis seiner besuchten Lehrveranstaltungen an der Universität Zürich hat der Beschwerdeführer auch nicht vor dem hiesigen Gericht erbracht. Selbst wenn der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen wäre, könnte auch vor dem hiesigen Gericht ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht positiv beurteilt werden.

5.
5.1     Die Tatsache allein, dass dieselben Richterpersonen im vorliegenden und im Verfahren AL. 2010.00398 entscheiden, lässt - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 6 S. 1 Ziff. 4) - nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Ferner ergeben sich vorliegend auch keine Anhaltspunkte der Befangenheit.
5.2     Die darüber hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.4) fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichts und betreffen auch keine im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2009 verneinte.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).