Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00004
AL.2011.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 16. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, Postfach 2255, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene X.___ meldete sich am 21. Mai 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an  (Anmeldebestätigung vom 25. Mai 2010, Urk. 7/15) und beantragte am 15. Juni 2010 Arbeitslosenentschädigung ab 21. Mai 2010 (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei und X.___ von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit sei (Urk. 7/10). Die von X.___ am 9. September 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 23. November 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 5. Januar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 21. Mai 2010 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat.
1.2     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
1.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.  einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.  Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.       eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
1.4     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgrund einer Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG besteht nur, wenn die versicherte Person durch die Weiterbildung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert wurde. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Weiterbildung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Weiterbildung einem Vollzeitpensum entspricht. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 336 Erw. 5).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die Beitragszeit für den Leistungsbezug gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt. Sie macht jedoch geltend, sie sei aufgrund einer Umschulung bzw. Weiterbildung von der Beitragszeit befreit. Die Lehrgänge Y.___, Z.___ und A.___ hätten nämlich insgesamt 296 Tage gedauert (Urk. 1).
2.2
2.2.1   Die Beschwerdeführerin ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn ihre Umschulung bzw. Weiterbildung in der Zeit vom 21. Mai 2008 bis am 20. Mai 2010 zumindest 12 Monate gedauert hat. Gemäss eigener Aufstellung hat sie für den Lehrgang Y.___ in dieser Zeit 203,5 Tage aufgewendet (Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Laut Informationen zum Lehrgang Y.___ ist bei 66 Kurstagen jedoch lediglich mit einem Zeitaufwand von insgesamt 100 Tagen zu rechnen, und dies über drei und nicht zwei Jahre verteilt (Urk. 7/4). Gemäss Rechtsprechung werden zur Festsetzung des Gesamtaufwandes einer Ausbildung inklusive Aufwand für Vor- und Nachbearbeitung die Unterrichtsstunden verdoppelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. November 2003 in Sachen E., C_234/02, Erw. 4.2.2). Vorliegend ergäbe dies bei 66 Unterrichtstagen einen Gesamtaufwand von 132 Tagen in drei bzw. 88 Tagen in zwei Jahren. Die von der Beschwerdeführerin angeführten 203,5 Tage stehen somit klar im Widerspruch zu den Weiterbildungsunterlagen der Ausbildungsstätte und zur rechtsprechungsgemässen Umrechnung von Unterrichtsstunden in Vor- bzw. Nachbearbeitungszeit.
         Ausgehend von den Informationen der Ausbildungsstätte, wonach der Gesamtaufwand für den Lehrgang Y.___ 100 Tage beträgt, würde sich zusammen mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand für die Lehrgänge Z.___ und A.___ von 37 bzw. 55,5 Tagen (Urk. 7/5 und Urk. 7/6) lediglich ein Gesamtaufwand von 192,5 Tagen bzw. 8,9 (192,5 : 21,7) Monaten ergeben.
2.2.2 Selbst wenn jedoch von dem von der Beschwerdeführerin angeführten Aufwand für die Ausbildung Y.___ ausgegangen würde, nähme die gesamte Ausbildung nicht einen Zeitaufwand von 12 Monaten in Anspruch. Die Beschwerdeführerin ging bei ihrer Aufstellung davon aus, dass ein Arbeitstag lediglich 6 Arbeits- bzw. Lernstunden umfasst (vgl. Urk. 7/4: 435 : 72,5 = 6). Die durchschnittliche Arbeitszeit betrug in den Jahren 2008 und 2009 aber 41,6 bzw. 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 94 Tabelle B 9.2), respektive ungefähr 8,3 Stunden pro Tag. Wenn die von der Beschwerdeführerin aufgeführten 435 Stunden korrekt in Tage à 8,3 Stunden umgerechnet werden, ergibt dies lediglich 52,4 Tage. Gleichzeitig sind auch die genannten 120 Stunden Literaturstudium in 14,5 Tage à 8,3 Stunden und die drei Lernwochen von 90 Stunden in 10,8 Tage à 8,3 Stunden umzurechnen. So ergibt sich auch bei Übernahme sämtlicher von der Beschwerdeführerin angeführten Arbeitszeiten für die Ausbildung Y.___ lediglich ein Totalaufwand von 173,7 Tagen (12 + 21 + 8 + 4 + 1 + 13 + 2 + 15 + 20 + 52,4 + 10,8 + 14,5). Rechnet man den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand für die Lehrgänge Z.___ (Urk. 7/5) und A.___ (Urk. 7/6) entsprechend um, kommt man auf einen Aufwand von 27,3 Tagen (1 + [80 : 8,3] + [18 : 8,3] + [60 : 8,3] + [60 : 8,3]) und 46 Tagen (6 + 6 + 6 + 1 + 2 + 0,5 + [53 : 8,3] + [30 : 8,3] + [90 : 8,3] + [30 : 8,3]). Insgesamt ergibt sich so ein Aufwand von 247 Tagen bzw. 11,4 (247 : 21,7) Monaten.
2.3         Zusammenfassend ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausbildungsaufwand nicht ausgewiesen. Selbst wenn jedoch von dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Aufwand ausgegangen würde, so besteht bei einer korrekten Umrechnung von Arbeitsstunden in Arbeitstage kein Anspruch auf eine Befreiung von der Beitragszeit. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).