AL.2011.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 3. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Neuber
Berther Moeri Neuber Rechtsanwälte
Schipfe 32, 8001 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, studierte seit September 2002 an der Universität B.___ Japanologie im Hauptfach und Wirtschaftswissenschaft sowie Wirtschafts- und Sozialgeschichte im Nebenfach (Urk. 8/19; Urk. 8/21). Neben dem Studium war sie zuletzt vom 24. Juli 2006 bis zum 30. November 2008 bei der Y.___ AG als Supervisor Luftverkehrsangestellte tätig, ab Mai 2008 mit einem Pensum von 100 %, welches Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aufgelöst wurde (vgl. Urk. 8/95; Urk. 8/103 und Urk. 8/101). Am 27. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/68) und stellte ab dem 1. Dezember 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/67 Ziff. 2). In der Folge wurden der Versicherten Taggelder ausgerichtet.
Mit Meldung vom 4. Mai 2010 teilte das mittlerweile zuständige RAV A.___ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit, dass die Versicherte den Termin für ein Beratungsgespräch vom selben Tag wegen einer Lizentiatsbesprechung nicht habe einhalten können (Urk. 8/35-36). Daraufhin überprüfte das AWA die Vermittelbarkeit der Versicherten (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 bejahte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 1. Juli 2009 im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 %. Für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 verneinte sie die Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/3). Die dagegen mit Eingaben vom 14. September 2010 (Urk. 8/5) und 1. November 2010 (Urk. 8/4) erhobene Einsprache der Versicherten wies das AWA mit Entscheid vom 18. November 2010 ab (Urk. 8/7 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Vermittlungsfähigkeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2009 50 %, vom 1. September bis zum 30. November 2009 70 % und vom 1. Dezember 2009 bis zum 18. Juli 2010 100 % betragen habe, und es seien ihr die entsprechenden gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2011 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 8. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundes-gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-schädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2     Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht. Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen).
1.3     Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, BGE 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.4     Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind, einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen. Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (BGE 120 V 391 Erw. 4c/cc, BGE 108 V 101 Erw. 2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 18. Juli 2010. Unbestritten ist, dass sie vom 1. Juli bis 31. August 2009 vermittlungsfähig unter Anrechnung eines Arbeitsausfalls von 50 % war.
2.2     Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 eine Vermittlungsfähigkeit unter Anrechnung eines Arbeitsausfalls von 50 % bestanden habe. Er gab dazu an, unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Lizentiatsarbeit von etwa 500 Stunden sei bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung überhaupt noch zu 50 % zur Verfügung gestanden habe. Dass sie vom 1. Sep-tember bis zum 30. November 2009 zu 70 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe, sei daher nicht glaubhaft (S. 3 f.). Ab dem 1. Juni 2010 verneinte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dazu hielt er fest, dass gemäss Angaben der Universität B.___ für die Lizentiatsprüfungen mit einer Vorbereitungszeit von etwa drei Monaten zu rechnen sei (S. 4 unten).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei erstellt, dass sie bis im Herbst 2008 sämtliche Pflichtvorlesungen absolviert und im Herbst 2009 bereits ihr erstes Nebenfach abgeschlossen habe (S. 3 Mitte). Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2010 (richtig: 2009) habe sie ihre Lizentiatsarbeit verfasst. Da sie keine Vorlesungen mehr gehabt habe, sei es durchaus realistisch, für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2009 eine 50%ige und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2009 eine 70%ige Vermittlungsfähigkeit anzunehmen (S. 3 unten). Im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Mai 2010 habe sie erwiesenermassen keine Vorlesungen mehr besuchen, keine Arbeiten abliefern oder Prüfungen schreiben müssen. Die Begründung des Beschwerdegegners, dass üblicherweise nebst dem Studium eine Berufsausübung im Umfang von 50 % möglich sei, überzeuge nicht. Es sei vielmehr auf die tatsächlichen Umstände und die tatsächliche Vermittlungsfähigkeit abzustellen (S. 4 Mitte). Zur Vorbereitungszeit gab die Beschwerdeführerin an, sie habe erst am 19. Juli 2010 zu lernen begonnen. Da sie ihr 1. Nebenfach bereits im Herbst 2009 abgeschlossen gehabt habe, habe sie weniger Prüfungen absolvieren und weniger Stoff lernen müssen als andere Studenten (S. 4 f.).

3.
3.1     Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per Dezember 2008 angemeldet hat (Urk. 8/67 Ziff. 2 und 3). Ab Juli 2009 reduzierte sie den Beschäftigungsgrad in Absprache mit ihrem RAV-Berater auf 50 % (Urk. 8/72; Urk. 8/33 S. 3) und erhöhte diesen per 1. September 2009 wieder auf 70 % (Urk. 8/74) und per 1. Dezember 2009 wieder auf 100 % (Urk. 8/76).
3.2    
3.2.1   Die Reduktion des gesuchten Beschäftigungsgrades auf 50 % per 1. Juli 2009 erfolgte aufgrund des Aufwandes für die Lizentiatsarbeit. Die Beschwerdeführerin gab in der Stellungnahme vom 27. Mai 2010 dazu an, sie habe das Pensum während fünf Monaten reduziert, um ihre Lizentiatsarbeit zu schreiben (Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 3 sowie S. 2 Ziff. 5 f.). Im Rahmen der Stellungnahme vom 23. Juni 2010 führte sie aus, sie schätze, dass sie etwa 500 Stunden in die Lizentiatsarbeit investiert habe (Urk. 8/9 S. 2 oben).
         Soweit die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Pensums auf 70 % per September 2009 geltend machte, vermag dies nicht zu überzeugen. So war sie im Zeitraum Juli bis November 2009 unbestrittenermassen mit dem Verfassen der Lizentiatsarbeit beschäftigt. Ausgehend von der eigenen Schätzung der Beschwerdeführerin von 500 Stunden Aufwand, entfallen auf jeden Monat 100 Stunden. Dies entspricht rund 5 Stunden pro Arbeitstag oder etwa drei vollen Arbeitstagen pro Woche. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits ein Pensum von 50 % als zu hoch. Damit ist wenig realistisch, dass die Beschwerdeführerin während diesen fünf Monaten bereit und in der Lage war, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mehr als 50 % anzunehmen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie neben einer 50 %-Beschäftigung, beispielsweise von 8.00 bis 12.00 Uhr, problemlos am Nachmittag noch sechs Stunden an ihrer Lizentiatsarbeit hätte schreiben können. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass es durchaus üblich sei, dass Studenten auch an den Wochenenden an ihren Lizentiatsarbeiten schreiben würden (Urk. 1 S. 3 unten und S. 4 oben). Dazu ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bietet. Dagegen soll sie keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 1. Dezember 2009, 8C_854/2009, Erw. 3.3; BGE 129 V 105, Erw. 2). Somit ergibt sich, dass von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen ist und ein diese übersteigender Aufwand an den Werktagen nicht berücksichtigt werden kann. Arbeitsstunden am Wochenende fallen aus Sicht der Arbeitslosenversicherung ebenfalls nicht in Betracht. Die seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten für die Lizentiatsarbeit und eine 50%ige Anstellung übersteigen eine normale vollzeitliche Beschäftigung. Es ist aber nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, ein Pensum von mehr als 100 % zu entschädigen. Auch deshalb kann nicht von einer Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von mehr als 50 % ausgegangen werden.
3.2.2   Des Weiteren ist auf die Rechtsprechung betreffend beschränkte Dauer der Vermittlungsfähigkeit hinzuweisen. Demnach ist entscheidend, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 32 f.). Vorliegend wäre bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin einen Arbeitgeber findet, der sie für lediglich zwei Monate im Umfang von 50 % beschäftigt und anschliessend einen weiteren, der sie für einen Zeitdauer von drei Monaten mit einem Pensum von 70 % einstellt. Schliesslich ist die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, wenn bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist (vgl. Erw. 1.3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, sie sei während zwei Monaten zu 50 %, dann während drei Monaten zu 70 % und anschliessend zu 100 % vermittelbar gewesen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber die Beschwerdeführerin genau in den entsprechenden, zeitlich abgestuften Pensen einstellen würde. Die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten ist damit zu gross, zumal auch zumindest fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im Voraus den effektiven Zeitaufwand für die Lizentiatsarbeit und damit den Umfang einer möglichen Berufstätigkeit konkret einschätzen konnte.
3.2.3   Zusammenfassend ist der Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November 2009 zurecht von einer Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % ausgegangen.
3.3     Auch in Bezug auf den Zeitraum 1. Dezember 2009 bis 30. Mai 2010 ist weiterhin von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben seitens der Universität B.___, wonach neben einem Studium eine Arbeitstätigkeit bis zu 50 % möglich sei, ohne dass sich der Studienabschluss verzögere (Urk. 8/13). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr ihres Studiums stand. So kam auch die Kursleitung des von der Beschwerdeführerin im September und Oktober 2009 besuchten Strategiekurses JobBasis zum Schluss, dass die Tatsache, dass zur Zeit der Abschluss des Studiums erste Priorität habe (und haben müsse), ihre beruflichen Optionen limitiere (50%-Stelle; Urk. 8/14).
         Die Beschwerdeführerin absolvierte im Herbstsemester 2009 und im Früh-jahrssemester 2010 ein Forschungs- und Doktorandenseminar (vgl. Urk. 8/25-26). Dazu gab sie im Rahmen der Stellungnahme vom Mai 2010 an, dass sie freiwillig daran teilgenommen habe, da sie keinen Job gehabt habe. Im Falle eines Stellenantritts hätte sie dieses auslassen können. Sie habe ihre letzte Vorlesung respektive ihr letztes Seminar im Herbstsemester 2008 besucht; danach habe sie alle (Pflicht-)Leistungen erfüllt gehabt (Urk. 8/8 S. 2 Ziff. 4).
         Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. So ist bei einem Lizentiatsstudium der Besuch von Vorlesungen und Seminaren erfahrungsgemäss grösstenteils freiwillig, jedoch ist die Zeit, welche in ein Studium investiert werden muss, insgesamt doch beachtlich. Dass gerade im letzten Jahr vor dem Abschluss - in welchem sich die Beschwerdeführerin befand - offenbar kein Aufwand für das Studium mehr erforderlich gewesen sein soll, erscheint nicht realistisch. Auch die Forschungsseminare dienten letztlich der Vorbereitung auf den Abschluss des Studiums. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Pflichtveranstaltungen mehr absolvieren musste, wie sie dies geltend machte, erscheint ein höherer Beschäftigungsgrad nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass sie von Dezember 2009 bis Mai 2010 im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % vermittelbar gewesen wäre, nicht zu erbringen.
3.4     Die noch strittige Zeitspanne vom 1. Juni bis zum 18. Juli 2010 fällt schliesslich in die Vorbereitungszeit für die Abschlussprüfungen. So hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Prüfungen am 26. August 2010 begonnen hätten (Urk. 8/9 S. 2 unten). Angesichts dessen ist wenig wahrscheinlich, dass sie erst am 19. Juli 2010 mit dem Lernen auf die Lizentiatsprüfungen begonnen hat. Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen der Stellungnahme vom Mai 2010 fest, dass ihre Lerntage nicht 8 Stunden lang seien, sondern 12-15 Stunden umfassen würden (Urk. 8/8 S. 2 Ziff. 7). Wie gesehen (vgl. Erw. 3.2), ist von der Normalarbeitszeit auszugehen, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten „Überstunden“ für die Prüfungsvorbereitung keine Berücksichtigung finden können. Gemäss Angaben seitens der Universität B.___ ist ohne Nebenerwerb mit einer Vorbereitungszeit für die Lizentiatsprüfungen von etwa drei Monaten zu rechnen (Urk. 8/13). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Angabe nicht zutreffen sollte. Auch die Beschwerdeführerin vermochte dies nicht nachzuweisen. Demnach ging der Beschwerdegegner zurecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 nicht mehr vermittlungsfähig war.

4.       Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2009 im Ausmass eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 50 % bejahte und die Vermittelbarkeit dann ab dem 1. Juni 2010 verneinte.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gerrit Neuber
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).