AL.2011.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 17. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Neuber
Berther Moeri Neuber Rechtsanwälte
Schipfe 32, 8001 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Y.___
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1989 geborene X.___ meldete sich am 11. Januar 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Y.___, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/2) und beantragte am 13. Januar 2010 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Dezember 2009 (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 8/17) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da X.___ die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 13. November 2010 (Urk. 8/18) wies die Unia mit Entscheid vom 6. Dezember 2010 (Urk. 2) ab.

2.         Hiergegen liess X.___ am 21. Januar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Beitragszeit gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt habe. Sodann seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Beschwerdeantwort, Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-21), liess das Gericht einen Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin erstellen (Urk. 11) und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wobei es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, alle verfügbaren Unterlagen betreffend die Tätigkeiten bei der Malermeister Z.___ GmbH sowie bei A.__ aufzulegen (Verfügung vom 18. März 2011, Urk. 12). Während die Beschwerdegegnerin am 7. April 2011 (Urk. 15) Stellung nahm, liess sich die Beschwerdeführerin auch innert dreimal erstreckter Frist (letztmals bis am 27. Juli 2011, Urk. 18) nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. August 2011 (Urk. 19) setzte das Gericht der Beschwerdeführerin daher Frist, den mit Verfügung vom 18. März 2011 gemachten Auflagen nachzukommen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass in den betreffenden Zeiträumen kein Lohn geflossen sei. Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin einige zusätzliche Dokumente auflegen (Urk. 22/1-8). Am 16. September 2011 (Urk. 25) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
         Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256).

2.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist vom 11. Januar 2008 bis zum 10. Januar 2010 eine Beitragszeit von 12 Monaten vorweisen kann.
2.1     Die Beschwerdegegnerin erachtete folgende Arbeitsverhältnisse als ausgewiesen (Urk. 2):     

      B.___ AG
      vom 04.01.10 bis 10.01.10
      B.___ AG
      vom 05.12.09 bis 16.12.09
      C.___
      vom 30.11.09 bis 04.12.09
      D.___
      vom 09.11.09 bis 27.11.09
      E.___
      vom 01.03.09 bis 15.05.09
      F.___
      vom 01.11.08 bis 28.02.09

         Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die Beschwerdegegnerin sodann eine Beitragszeit von 8.053 Monaten und hielt dafür, betreffend die Beschäftigung bei I.___ und der G.___ GmbH sei die Dokumentation ungenügend. Gestützt auf den Arbeitsvertrag mit der G.___ GmbH, das entsprechende Kündigungsschreiben sowie die beiden Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2009 könnten diese beiden Monate zusätzlich als Beitragszeit angerechnet werden, was insgesamt zu einer Beitragszeit von 10.053 Monaten führte, aber nichts daran änderte, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit nicht erfülle (Urk. 2 S. 2).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich klar, dass ihre Anstellung bei der G.___ GmbH (H.___) vom 1. Juli 2009 bis zum 22. Oktober 2009 gedauert habe. Sodann sei aus der von der I.___ verfassten Kündigung ersichtlich, dass jenes Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2009 ordentlich beendet worden sei. Mithin seien die Beschäftigungszeiten bei der G.___ GmbH (1. Juli 2009 bis 22. Oktober 2009, Urk. 8/1) und bei I.___ (1. Juni bis 1. Juli 2009, Urk. 8/1) rechtsgenüglich erstellt und die erforderliche Beitragszeit erfüllt. Dass von der G.___ GmbH und I.___ keine Arbeitgeberbescheinigung habe erhältlich gemacht werden können, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen (Urk. 1 S. 3). Ergänzend erklärte die Beschwerdeführerin, die Lohnzahlung für den Monat Juli 2009 sei in bar erfolgt, weshalb dafür kein Beleg vorhanden sei. Weitere Unterlagen hätten nicht aufgetrieben werden können, sei doch H.___ als einziger Gesellschafter der G.___ GmbH „spurlos verschwunden“ (Urk. 21 S. 2, Urk. 22/1). Unter Auflage von Belegen zur Beschäftigung bei der Malermeister Z.___ GmbH sowie bei A.___ hielt die Beschwerdeführerin schliesslich dafür, die beigebrachten Unterlagen genügten, um den Beweis für die angegebene Beschäftigungsdauer zu erbringen (Urk. 21 S. 2-3).

3.
3.1     Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Beitragszeit im Umfang von 8.053 Monaten (E. 2.1) ist ausgewiesen (Urk. 8/3-6 und Urk. 8/9-10). Sodann räumte die Beschwerdegegnerin ein (E. 2.1), gestützt auf die vorhandenen Unterlagen könnten auch die Monate August und September 2009 als Beitragszeit angerechnet werden.
         Beim Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Beantwortung der Frage, ob innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von 12 Monaten rechtsgenüglich dargetan ist (E. 1). In Anbetracht des sich bei den Akten befindlichen Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens sowie der Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2009 (Urk. 8/16) ist vorliegend dennoch - trotz fehlenden Nachweises einer Lohnzahlung - mit der Beschwerdegegnerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der G.___ GmbH in der Zeit vom 1. August bis 30. September 2009 als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten. Damit resultiert eine Beitragszeit von 10.053 Monaten.
3.2     Aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich aufgelegten Akten ergibt sich im Weiteren, dass sie vom 1. September 2008 bis zum 30. September 2008 als Aushilfe bei A.___ tätig war. Diese Beschäftigung ist mittels Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Juni 2011 (Urk. 22/7) und durch den Lohnausweis vom 19. Januar 2009 (Urk. 22/8) dokumentiert und ergibt sich ebenso aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 11). Schliesslich ist nunmehr aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. April 2006 bis zum 31. Juli 2008 bei der Z.___ GmbH zur Malerin ausbilden liess (Lehrvertrag, Urk. 22/4; Arbeitszeugnis vom 20. August 2008, Urk. 22/5). Dafür liegen für die Monate Februar, April und Mai 2008 Gutschriftsanzeigen über Zahlungen der Z.___ GmbH zugunsten der Beschwerdeführerin vor (Urk. 22/6; eine weitere Gutschrift lässt sich zeitlich nicht zuordnen), weshalb auch diese Monate als beitragsbildend zu betrachten sind.

4.       In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. Januar 2008 bis zum 10. Januar 2010 während mindestens 12 Monaten eine AHV-beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind auf Fr. 1’100.-- anzusetzen.




Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Dezember 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit erfüllt  und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gerrit Neuber unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).