Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00016[8C_332/2011]
AL.2011.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 die einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juli 2010 verneinende Verfügung vom 28. Oktober 2010 bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 7. Februar 2011 (Urk. 9 unter Beilage seiner Akten, Urk. 10/1-41),

in Erwägung,
dass eine Person, welche im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, selbst wenn ihr Arbeitgeber, welcher sie beschäftigt, seinen Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung], anwendbar für die Schweiz gemäss Art. 8 und Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]), und mithin das Beschäftigungslandprinzip von massgebender Bedeutung ist (vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 284, Rz 2),
dass damit Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz, welche nur in einem EU-Staat arbeiten, in der Alters-, Hinterlassenen- und Arbeitslosenversicherung nicht versichert sind (Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand Januar 2011, Rz 2018 und Anhang 3),
dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem ihr von der Y.___ GmbH, Z.___, per 31. Juli 2009 gekündigt worden war (Urk. 10/16), am 6. Juli 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ anmeldete (Urk. 10/11) und um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld nachsuchte,
dass Arbeitsort (Beschäftigungsland) und Wohnsitz der Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH vom 1. September 2007 bis zum 31. Juli 2009 immer in Deutschland war (Vertrag vom 20. August 2007, Urk. 10/15; Urk. 10/30) und die Beschwerdeführerin vom 1. August 2009 bis zum 5. Juli 2010 (Einreise in die Schweiz, Urk. 3/5) in Deutschland Arbeitslosengeld bezog (Urk. 10/4 S. 8-9),
dass mithin eine Versicherungsdeckung in der Schweiz nicht besteht und auch eine Anrechnung im Sinne von Art. 67 der Verordnung entfällt, war doch die Beschwerdeführerin vor ihrer Arbeitslosigkeit ausschliesslich in Deutschland tätig,
dass damit Art. 71 der Verordnung ebenfalls keine Anwendung findet und die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Annahme weder als Grenzgängerin noch als Saisonarbeiterin (Art. 1 lit. b) und c) der Verordnung) oder Entsandte (Art. 14 Abs. 1 a) der Verordnung) zu betrachten ist,
dass auch das mit Deutschland unterzeichnete bilaterale Abkommen eine Versicherungsdeckung der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. Kreisschreiben des Seco über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung [KS-ALE-FPV] vom Dezember 2004, Rz B228-B230),
dass der Beschwerdegegner mithin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 7. Juli 2010 verneinte,
dass daran die Entrichtung von AHV-Beiträgen durch die Y.___ GmbH (Urk. 3/10) nichts zu ändern vermag, hat doch die Beschwerdeführerin ein allfälliges Wahlrecht (vgl. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer in: NomosKommentar, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 2010, Rz 12 S. 352) jedenfalls in Deutschland bereits ausgeübt,
dass damit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse A.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).