Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00023
AL.2011.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 18. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, arbeitete ab 19. Mai 1980 bei der Y.___. Mit Vereinbarung vom 9./11. April 2008 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2008 aufgelöst (Urk. 7/11).
         Ab 1. Januar 2009 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung und stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/9). Am 13. Juli 2009 ersuchte er das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) um Übernahme der Kosten für einen Gefahrengut-Grundkurs SDR/ADR und einen Tankwagenkurs SDR/ADR, welche er bereits im Mai 2009 besucht hatte (Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 lehnte das RAV dieses Gesuch ab (Urk. 7/8/3). Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 9. September 2009 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 24. September 2009 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kurskosten (Urk. 1). Das AWA schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen, die in Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen unterteilt sind (Art. 60-75 AVIG).
         Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
- die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a);
- die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- markts fördern (lit. b);
- die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder
- die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
         Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung.
2.2     Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 2375 N 641).
         Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation (Nussbaumer, a.a.O., S. 2375 N 640). Das hat sich auch mit der seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen Gesetzesrevision nicht geändert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 24. Dezember 2004, C 77/04; BBL 2001 S. 2245 ff.).
         Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet, mithin dadurch die Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Es soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diesen Gedanken bringt das Gesetz in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Januar 2005, C 56/04, Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., S. 2381 N 660 und S. 2387 N 687).

3.       Das AWA wies das Gesuch um Übernahme der Kurskosten wegen mangelnder arbeitsmarktlicher Indikation ab. Seinen Entscheid begründete es wie folgt: Der Beschwerdeführer habe von 1980 bis 1981 eine Lehre als Zustellbeamter absolviert und danach bis 2008 bei der Y.___ gearbeitet. Zu seinen Hauptaufgaben habe das Sortieren der Sendungen, die Zustellung von Sendungen und die Verarbeitung von unzustellbaren Sendungen gehört. Damit verfüge er über fast 30 Jahre Berufserfahrung in der Logistik und im Speziellen in der Distribution. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung stellten die Logistik beziehungsweise die Distribution den angestammten Tätigkeitsbereich und demzufolge den Suchbereich dar, in dem die grössten Chancen für den Wiedereinstieg bestünden. Anders zu beurteilen seien die Voraussetzungen als Chauffeur Kat. C. In diesem Bereich habe der Beschwerdeführer lediglich von September 2006 bis März 2007 in einem 50 %-Pensum gearbeitet und verfüge dementsprechend nur über sehr wenig ausgewiesene Berufserfahrung. Die Arbeitsmarktchancen als Chauffeur Kat. C seien daher im Vergleich zu einer Tätigkeit in der Logistik beziehungsweise Distribution als weit weniger gut zu beurteilen. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung sei es deshalb nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer in diesem Bereich zu fördern. Folglich seien die beiden ADR/SDR-Kurse nicht unterstützungswürdig (Urk. 2).
         Diese Begründung überzeugt. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs hat der Beschwerdeführer die besten Chancen auf dem bisherigen Tätigkeitsgebiet Distribution und Logistik. Die anbegehrten ADR/SDR-Kurse dienen der beruflichen Neuorientierung und drängen sich aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht auf. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass ihm der Besuch dieser Kurse auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt (Urk. 1).
         Die Kosten für die beiden ADR/SDR-Kurse sind folglich bereits aus diesen Gründen nicht vom RAV zu übernehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch formelle Gründe einer Kostenübernahme entgegenstehen. Denn gemäss Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch spätestens 10 Tage vor Kursbeginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen. Obschon der Beschwerdeführer auf dieses Erfordernis hingewiesen worden war (Urk. 6, Urk. 7/8/2), reichte er erst am 13. Juli 2009, also weitaus verspätet, die Kursgesuche ein.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 6
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).