AL.2011.00030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, hatte vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine Festanstellung als Operator / Drucker im Y.___ der Z.___ AG, B.___, inne (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 8/13). Nach Auflösung des Vertrages erfolgten zwischen dem 16. Juli 2009 und dem 8. Februar 2010 weitere Arbeitseinsätze auf Stundenlohn-Basis (Urk. 8/13 Ziff. 13 und Ziff. 16). Am 25. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Stellenvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 8/6; vgl. auch Urk. 8/1). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. November 2010 (Urk. 8/19) respektive dieser ersetzenden Verfügung vom 17. November 2010 (Urk. 8/20) infolge Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Oktober 2010. Die dagegen vom Versicherten am 6. Dezember 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 ab (Urk. 8/25 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Februar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 28. März 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10)
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11)
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12)
d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14)
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).
1.3 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).
Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage (das heisst die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat), sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Verweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer die gesamte Zeitspanne vom 25. Oktober 2008 (Beginn der Rahmenfrist) bis zum 3. September 2009 als Beitragszeit an, obwohl er nach dem 30. Juni 2009 nicht mehr durchgehend, sondern nur noch vom 16. bis zum 23. Juli 2009 sowie vom 27. August bis zum 3. September 2009 arbeitete. Zudem berücksichtigte sie die beiden weiteren temporären Arbeitseinsätze im November 2009 sowie Januar und Februar 2010 (vgl. Urk. 8/13) und ermittelte so eine Beitragszeit von gesamthaft 11.773 Monaten (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Einsprache (Urk. 8/24) geltend, er habe sich nicht früher bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, da er nicht unnötig habe Taggelder beziehen wollen. Er habe daher von seinem Ersparten gelebt. Seit Anfang Februar 2010 sei er arbeitslos gewesen. Wenn er sich einen Monat früher angemeldet hätte, hätte er eine Beitragszeit von mehr als 12 Monaten - und nicht wie jetzt nur 11.773 Monaten - erreicht.
In der Beschwerde (Urk. 1) hielt er fest, er habe bis zum 28. Februar 2010 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und daher auch Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
2.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. Oktober 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Oktober 2008 bis zum 24. Oktober 2010 (vgl. Art. 9 Abs. 1-3 AVIG).
Vom Beginn der Rahmenfrist (25. Oktober 2008) bis zum 30. Juni 2009 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG fest angestellt. Ausserdem leistete er vom 16. bis zum 23. Juli 2009, vom 27. August bis zum 3. September 2009, vom 16. bis zum 27. November 2009 sowie vom 12. Januar bis zum 8. Februar 2010 temporäre Arbeitseinsätze.
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Lohnausweis (Urk. 3/1) geltend machte, bis Ende Februar 2010 in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der Arbeitgeberbestätigung klar hervorgeht, dass der 8. Februar 2010 sein letzter effektiver Arbeitstag war und auch die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgte (Urk. 8/13 Ziff. 14-16). Zudem nannte der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung den 8. Februar 2010 als den letzten geleisteten Arbeitstag (Urk. 8/1 Ziff. 19). Auch im Rahmen der Einsprache gab er noch an, er sei seit Anfang Februar 2010 arbeitslos gewesen (Urk. 8/24).
Eine weitere beitragspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist unbestrittenermassen nicht aus.
2.4 Ausgehend von der Zeitspanne vom 25. Oktober 2008 bis 3. September 2009, wie sie die Beschwerdegegnerin angenommen hat, ergeben sich 10 Beitragsmonate (November 2008 bis August 2009) und 8 Beitragstage (Werktage in der Zeit vom 25. bis 31. Oktober 2008 sowie vom 1. bis 3. September 2009). Dazu kommen die Arbeitseinsätze vom 16. bis zum 27. November 2009, mithin 10 Beitragstage, sowie vom 12. Januar bis zum 8. Februar 2010, entsprechend 20 Beitragstagen. Wie dargelegt (vgl. Erw. 1.3), ist die Zahl dieser Beitragstage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Dadurch ergeben sich 53.2 Kalendertage (38 x 1.4). Da 30 Kalendertage einem Beitragsmonat entsprechen (vgl. Erw. 1.3), resultiert insgesamt eine Beitragszeit von 11 Monaten und 23.2 Tagen beziehungsweise 11.773 Monaten.
Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der vom 25. Oktober 2008 bis zum 24. Oktober 2010 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erreicht hat. Dies stellte auch der Beschwerdeführer nicht in Frage.
Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
2.5 Zusammenfassend fehlt es nach dem Gesagten sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Oktober 2010 somit zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).