AL.2011.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 19.. geborene X.___ war vom 22. September 2008 bis zum 5. Juni 2009 (Urk. 1 und Urk. 7/15 in Verbindung mit Urk. 2 S. 3) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Y.___ eingeschrieben, wo sie am 21. August 2009 den Master of Law (Urk. 7/17; Masterarbeit vom 5. Juni 2009, Urk. 7/18) erwarb. Nachdem sie vom 15. Juni 2009 bis zum 15. März 2010 ein Rechtspraktikum am Verwaltungsgericht des Kantons A.___ absolviert (Urk. 7/6, 8) und sich gemäss eigenen Angaben vom 16. März bis zum 19. August 2010 (Urk. 7/1a S. 3 in Verbindung mit Urk. 1 S. 2) auf die Anwaltsprüfung vorbereitet hatte, meldete sie sich am 22. September 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z.___, zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung vom 22. September 2010, Urk. 7/4) und stellte am 8. Oktober 2010 (Urk. 7/1a) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. September 2010. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/13) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zufolge fehlender Beitragszeit sowie mangels Vorliegens eines Befreiungsgrundes. An dieser Einschätzung hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2011 (Urk. 2) fest.

2.         Hiergegen erhob X.___ am 23. Februar 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-21) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, in der zweijährigen Rahmenfrist vom 22. September 2008 bis zum 21. September 2010 sei eine beitragspflichtige Beschäftigung während zwölf Monaten nicht ausgewiesen. Sodann könnten lediglich die Studienzeit vom 22. September 2008 bis zur Abgabe der Masterarbeit am 5. Juni 2009 und damit bloss gut acht Monate als beitragsbefreit betrachtet werden (Urk. 2 S. 3). Was die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung betreffe, so sei es einerseits unwahrscheinlich, dass diese einer Vollzeitbeschäftigung gleichgekommen sei. Andererseits fehle es an der Kausalität zwischen der nicht erfüllten Beitragszeit und der Prüfungsvorbereitung, habe sich die Beschwerdeführerin doch bloss über eine rechtspraktische Tätigkeit während neun Monaten ausweisen können, womit die Voraussetzung für eine Zulassung zur Anwaltsprüfung nicht gegeben gewesen sei. Damit komme eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht in Frage und entfalle ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2 S. 4-5).
1.2         Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, zur Ausbildungszeit an der Universität Y.___ sei - da Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltsprüfung - das Praktikum am Verwaltungsgericht des Kantons A.___ vom 16. Juni 2009 bis zum 15. März 2010 hinzuzuzählen (Urk. 1 S. 1). Damit sei eine Ausbildungsdauer von über 12 Monaten ausgewiesen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründet. Nicht weiter von Bedeutung sei, ob sie vom 16. März bis zum 18. August 2010 zu 100 % mit der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung beschäftigt gewesen sei. Diesbezüglich hielt sie erklärend fest, aufgrund ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung sei ihr die Prüfungsvorbereitung nicht leicht gefallen, weshalb sie offen gelassen habe, ob sie im Herbst 2011 oder im Frühjahr 2012 zur Prüfung hätte antreten wollen. Nach Ablauf der Anmeldefrist (9. August 2010) habe sie am 19. August 2010 im Beisein ihrer Laufbahnberaterin entschieden, sich auch nicht für den Frühjahrstermin anzumelden (Urk. 1 S. 2). Schliesslich ziele der Hinweis der Beschwerdegegnerin betreffend fehlende Kausalität ins Leere, habe sie doch bereits vorgängig Praktika absolviert, so dass die Voraussetzungen zur Prüfungszulassung erfüllt gewesen seien (Urk. 1 S. 3).

2.
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444).
2.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.     Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.     eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 131 V 280 E. 1.2, 283 E. 2.4, 130 V 231 E. 1.2.3).

3.
3.1     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nach Erlangung des Master of Law vom 15. Juni 2009 bis zum 15. März 2010 als Rechtspraktikantin am Verwaltungsgericht in befristeter Anstellung tätig war (Urk. 7/8). Aktenkundig ist des Weiteren, dass sie diese rechtspraktische Tätigkeit mit dem Ziel ergriff, die Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung im Kanton A.___ zu erfüllen (vgl. E-Mail vom 16. April 2009, Urk. 3/3). Zwar erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrer Gerichtstätigkeit einen Bruttolohn von Fr. 3'500.-- bzw. ab dem dritten Monat (Urk. 3/5, 7/5) einen solchen von Fr. 4'500.--, was ihr erlaubte, die Lebenshaltungskosten zu decken. Dennoch ist unübersehbar, dass das Rechtspraktikum vorwiegend Ausbildungszwecken, nämlich dem Erwerb des Anwaltpatentes, diente. Ist Ausbildung jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (BGE 122 V 43 E. 3c/aa S. 44; ARV 2000 Nr. 28 S. 146), so hat das zur Erlangung des Anwaltpatentes gesetzlich vorgeschriebene Rechtspraktikum (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, in Verbindung mit § .. Abs. .. der Anwaltsverordnung, AnwV, des Kantons A.___) ebenfalls als Ausbildung zu gelten, gehört der Erwerb des Anwaltspatentes doch zu den berufsüblichen Ausbildungszielen eines Juristen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts, Murer/Stauffer [Hrsg.], 2. Aufl. S. 26f.; vgl. auch ARV 1980 Nr. 42 S. 104; SZS 2004, S. 208). Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Rechtspraktikum im Umfang von gut neun Monaten ist daher als ergänzende Ausbildung zur Studienzeit (22. September 2008 bis 5. Juni 2009) anzurechnen, womit die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 22. September 2008 bis zum 21. September 2010 während mehr als zwölf Monaten in einer Ausbildung stand.
3.2     Weil das zusätzliche Erfordernis des zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt ist (Urk. 3/6-7, Urk. 10), ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. Sie hat damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 AVIG) geben sind, was von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären ist. Gegebenfalls wird diese über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin in masslicher Höhe zu entscheiden haben.

4.       Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und damit zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22. September 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum allfälligen Entscheid über den Taggeldanspruch in masslicher Hinsicht an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Y.___, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).