Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 12. Juli 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/59), betätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/62 = Urk. 2), einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosentschädigung mangels Wohnsitzes in der Schweiz abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2011 (Urk. 6), sowie die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren (damals fünfzehn) Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft trat,
dass es unter Vorbehalt der gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Vorgaben Sache des innerstaatlichen Rechts ist, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 214 E. 5.3),
dass vorliegend somit Schweizer Recht zur Anwendung gelangt,
dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, aufgezählt sind und die versicherte Person danach unter anderem in der Schweiz wohnen muss (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG),
dass das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen ist, sondern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 E. 2a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, C 227/05 vom 8. November 2006 E. 4.1; Urteil des EVG C 290/03 vom 6. März 2006 E. 6.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung des Einwohnerkontrolle der Gemeinde Embrach vom 24. Dezember 2010 (Urk. 3/1) und der Quittung vom 6. Juli 2010 (Urk. 3/2) ab 21. Juni 2010 an der Adresse Y.___ in Z.___ wohnhaft war,
dass er sich am 23. August 2010 bei der Gemeinde Z.___ wieder abgemeldet und die Schweiz nach D.___ verlassen hat (Urk. 7/49-50),
dass der Beschwerdeführer vor und nach dem Aufenthalt in der Schweiz an der B.___ in C.___, D.___, wohnhaft war (Urk. 7/51, Urk. 7/24-27) wobei es sich offenbar um das Haus seiner Grossmutter handelt (Urk. 1), auf welches er offensichtlich Zugriff hatte,
dass er in der Schweiz vom 21. bis 23. Juni 2010 bei der E.___, F.___, als Hilfsdachdecker (Urk. 7/38, Urk. 7/35) und vom 8. bis 21. Juli 2010 bei der G.___ AG, H.___, als Maler (Urk. 7/41-42) tätig war,
dass der Beschwerdeführer während des knapp dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz insgesamt zwei Wochen und drei Tag arbeitete,
dass er sich am 29. Juli 2010 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/4) und am 16. August 2010 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug ab 22. Juli 2010 (Urk. 7/1) anmeldete,
dass er sich im Juli 2010 und August 2010 zwar, wenn auch nicht genügend, um Arbeit in der Schweiz bemühte (Urk. 3/7-8),
dass er die noch offenen Ergebnisse seiner Bewerbungen offensichtlich nicht abwartete und wieder zurück nach D.___ zog,
dass damit keine Absicht beziehungsweise keine Möglichkeit (Urk. 1 Ziff. 3) des Beschwerdeführers bestand, den Aufenthalt in der Schweiz über eine längere Zeit aufrechtzuerhalten,
dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Schweiz keine eigene Wohnung hatte (vgl. Urk. 7/1) und auch eine solche nicht suchte (beziehungsweise keine entsprechenden Beweise auflegte), so dass auch aus diesem Grund nicht von einer Absicht des Beschwerdeführers, über eine längere Zeit in der Schweiz zu bleiben, ausgegangen werden kann,
dass er sich zusammenfassend um einen blossen Versuch handelte, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen, und in keiner Art und Weise von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz ausgegangen werden kann,
dass zusammenfassend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass anzufügen ist, dass es vorliegend ohnehin nur um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 29. Juli 2010 (Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, RAV; Urk. 7/4) bis 23. August 2010 (Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Embrach; Urk. 7/49-50) ginge, was abzüglich der Wartezeit von 5 Tagen (Art. 18 AVIG) 21 Anspruchtage (allfällige Einstelltage nicht miteinbezogen, vgl. Urk. 3/7-8) und aufgrund des tiefen Verdienstes des Beschwerdeführers keinen erheblichen Betrag ergeben würde,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).