Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 15. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. März 2011 ihre die Anspruchsberechtigung von X.___ ab 6. Januar 2011 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneinende Verfügung vom 11. Januar 2011 bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 7/25),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. April 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Eröffnung einer neuen Leistungsrahmenfrist beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2011 (Urk. 6),
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 8 f. und Art. 13 f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) sowie die zum Begriff der Ausbildung als Befreiungsgrund ergangene Rechtsprechung (insbesondere ARV 2000 Nr. 28) zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 2 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann,
der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 im Hinblick auf die am 5. Januar 2011 ablaufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug um Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ersuchte und dabei auf eine befristete Anstellung bei der Y.___ in Z.___ vom 1. September 2009 bis zum 2. Juli 2010 hinwies (Urk. 7/1),
sich der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (6. Januar 2009 bis 5. Januar 2011) unbestrittenermassen nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen kann (vgl. Urk. 7/18-19, Urk. 7/25, Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 2), womit streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind,
der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, neben der Stellensuche und anschliessend der Organisation des vorgesehenen Auslandsaufenthaltes habe er nach der Ende Februar 2009 nicht bestandenen ersten Master-Arbeit an der Universität A.___ viel Zeit in seine neue Master-Arbeit investiert und diese am 25. Mai 2010 - während der Anstellung bei Y.___ - abgegeben (Urk. 1),
der Beschwerdeführer gemäss Bescheinigung der Universität A.___ vom 3. Februar 2009 sämtliche Prüfungsleistungen im Master-Studium bereits absolviert hatte und nur noch die Note der Marster-Arbeit ausstehend war (Urk. 7/20),
eine Master-Arbeit an der Universität A.___ mit 18 Credits gewichtet wird, was laut dem Beschwerdeführer und den von ihm eingereichten Unterlagen einem Arbeitspensum von 540 Stunden beziehungsweise 12 bis 13,5 Arbeitswochen entspricht (Urk. 3/11-12),
bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer neben der Verfassung seiner zweiten Master-Arbeit, insbesondere nach der Rückkehr aus Z.___, genügend Zeit verblieb, um eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und damit die Mindestbeitragszeit - angesichts der zwischen September 2009 und Juli 2010 bereits gesammelten 10.093 Beitragsmonate - problemlos hätte erfüllen können,
der Beschwerdeführer selbst offenbar von der Vereinbarkeit der Master-Arbeit mit einer Erwerbstätigkeit ausging, was seine Arbeitsbemühungen im Frühling 2009 (Urk. 3/1-10) belegen,
sich die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG mangels einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit zur Ausübung einer (allenfalls vorübergehenden beziehungsweise teilzeitlichen) beitragspflichtigen Beschäftigung vor, während und nach der Verfassung der Master-Arbeit als unbegründet erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).