Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00086
[8C_910/2012]
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AL.2011.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 10. September 2012
in Sachen
Sozialdienst X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch X.___
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene Y.___ war vom 1. Dezember 2008 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. März 2010 als Hilfsarbeiter/Schweisser angestellt (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2-3 und 10) und beantragte am 1. März 2010 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/8).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 7/45 = Urk. 3/3) stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Z.___ fest, dass der Versicherte und seine Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt seien (Dispositiv Ziff. 1) und stellte die gemeinsamen Kinder unter die Obhut der Ehefrau (Ziff. 4). Der Versicherte wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 275.-- pro Kind, gesamthaft Fr. 1‘100.--, verpflichtet (Ziff. 6).
1.3 Am 12. November 2010 ersuchte der Sozialdienst X.___, die Arbeitslosenkasse um Verrechnung / Drittauszahlung von Nachzahlungen / Leistungen der Familienausgleichskasse wegen Vorleistungen / Unterhaltsleistungen der Fürsorgebehörde (Urk. 7/44 = Urk. 3/2b). Dies wurde damit begründet, dass sich der Versicherte bisher geweigert habe, die Familienzulagen, die er seit April 2010 zusammen mit der Arbeitslosenentschädigung erhalte, der unterhaltsberechtigten Mutter - die von der Behörde unterstützt werde - auszuzahlen (S. 1 unten).
In der Folge zog die Arbeitslosenkasse am 30. November 2011 von der dem Versicherten für November 2010 ausbezahlten Entschädigung unter dem Titel „Abzug Dritte Sozialdienst X.___“ Fr. 963.15 ab (Urk. 7/12 = Urk. 7/42 = Urk. 3/2d).
1.4 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 7/11 = Urk. 7/41 = Urk. 3/2c) stellte sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt, die Auszahlung an die Sozialbehörde sei mangels Rechtsgrundlage zu Unrecht erfolgt und forderte den Betrag von Fr. 963.15 zurück (S. 2).
Am 11. Januar 2011 unterzeichnete die Ehefrau des Versicherten eine als Globalzession bezeichnete Erklärung zugunsten der Sozialberatung Winterthur (Urk. 7/14 = Urk. 3/2a, je S. 4 Ziff. 11).
Die gegen die genannte Verfügung am 20. Januar 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/10 = Urk. 3/2) wies die Arbeitslosenkasse am 17. März 2011 ab (Urk. 7/9 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2011 (Urk. 2) erhob die X.___ am 15. April 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), die Rückerstattungsverpflichtung im Betrag von Fr. 963.15 sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 2) und es sei festzustellen, dass ihr der anstelle von Familienzulagen ausgerichtete Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung solange zustehe, als sie für den Unterhalt der Kinder aufkommen müsse (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2011 (Urk. 6) beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung rechtmässig ist. Die Antwort auf diese Frage hängt - umgekehrt - von der Antwort auf die Vorfrage ab, ob die erfolgte Drittauszahlung rechtmässig war.
Da hinsichtlich der Vorfrage der Streitwert unbestimmt ist, ist das Urteil nicht einzelrichterlich, sondern in ordentlicher Besetzung zu fällen (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer).
1.2 Mit Drittauszahlung ist hier gemeint, dass die Beschwerdegegnerin den anstelle der Kinderzulagen ausgerichteten Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung statt dem unterhaltsverpflichteten (aber diesbezüglich säumigen) Versicherten seiner von ihm getrennt lebenden, unterhaltsberechtigten Frau beziehungsweise der diese unterstützenden Beschwerdeführerin ausbezahlt hat.
1.3 Die Parteien berufen sich zur Bekräftigung ihrer Standpunkte teils auf die gleichen, teils auf unterschiedliche Gesetzesbestimmungen. Deren Anwendbarkeit und Bedeutungsgehalt ist nachstehend - mit Blick auf die strittigen Fragen - zu klären.
2.
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) erhalten Versicherte einen Zuschlag, welcher den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht. Dieser wird im Folgenden als „Kinderzulagen-Zuschlag“ bezeichnet. Voraussetzung für den Anspruch auf einen Kinderzulagen-Zuschlag ist, dass die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (b).
Für den Anspruch auf den Kinderzulagen-Zuschlag ist in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht entscheidend, wer einen direkten Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen hätte, wenn er noch im Arbeitsverhältnis stünde; es „kommt nicht darauf an, ob er die Kinderzulagen an die alimentenberechtigte Person weiterleiten muss“ (Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bern 1988, N 35 zu Art. 21-22 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können abgetreten werden unter anderem der öffentlichen Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Abs. 2 lit. a).
Die Ausnahme vom Abtretungsverbot „bezieht sich ausschliesslich auf Nachzahlungen von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen“ (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage Zürich 2009, N 19 zu Art. 22 ATSG), wobei eine Nachzahlung vorliegt, wenn die fragliche Leistung bisher nicht bezogen wurde, obwohl sie bereits geschuldet war (Kieser, a.a.O., Rz 20 zu Art. 22 ATSG).
Das Bundesgericht hat sich in BGE 135 V 2 (als Urteil 9C_27/2008 von den Parteien angeführt) und BGE 136 V 381 unter anderem mit der Frage befasst, welche Anforderungen eine Abtretungserklärung im Anwendungsgebiet von Art. 22 ATSG erfüllen muss.
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlt werden, die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt von Personen verwendet, für die sie zu sorgen hat (lit. a), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge angewiesen ist (lit. b).
Der hier geregelte Sachverhalt ist mit der Beschränkung auf den Zweck der Unterhaltsdeckung und dem Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit eng gefasst (Kieser, a.a.O., Rz 5 zu Art. 20 ATSG). Überdies handelt es sich bei der hier geregelten Drittauszahlung um eine Kann-Vorschrift. Die Drittperson oder die Behörde hat keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, eine Drittauszahlung zu verlangen; eine solche liegt im Entschliessungsermessen des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 20 ATSG).
2.4 Art. 9 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2) sieht vor, dass eine Person oder ihr gesetzlicher Vertreter, verlangen kann, dass für sie bestimmte Familienzulagen - wenn diese nicht für ihre Bedürfnisse verwendet werden - in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
2.5 Gemäss Art. 289 des Zivilgesetzbuches (ZGB) steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Abs. 1). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2).
3.
3.1 Die Kinder beziehungsweise die getrennt lebende Ehefrau des Versicherten haben einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass der Versicherte ihnen die gerichtlich festgelegten Unterhaltungsbeiträge ausbezahlt. Dieser Anspruch ist gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Beschwerdeführerin übergegangen, ist sie doch das Gemeinwesen, das für den Unterhalt der genannten Personen aufkommt (vgl. vorstehend E. 2.5).
3.2 Der Kinderzulagen-Zuschlag wird ausgerichtet, weil und solange dem Versicherten mangels Arbeitsverhältnis keine Kinderzulagen ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei also nicht um Kinderzulagen, die wegen besonderer Umstände (Arbeitslosigkeit) gleichsam von der Arbeitslosenkasse statt von der Arbeitgeberin zulasten der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt würden, denn ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht gerade nicht. Beim Kinderzulagen-Zuschlag handelt es sich vielmehr um eine - wenn auch nur unter besonderen Umständen (Zulagenberechtigung bei Nichtarbeitslosigkeit) geschuldete - Leistung der Arbeitslosenversicherung.
Somit steht der Anspruch grundsätzlich dem Versicherten zu.
3.3 Damit stehen sich gegenüber einerseits der unterhaltsverpflichtete Versicherte, der einen Anspruch auf den Kinderzulagen-Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung hat, und andererseits (in Vertretung der primär Berechtigten) die Beschwerdeführerin, die einen Anspruch auf die vom Versicherten geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat.
3.4 Zu klären bleibt, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Drittauszahlung des Kinderzulagen-Zuschlags des Versicherten hat.
Keine Stütze für einen allfälligen Drittauszahlungsanspruch findet sich in Art. 22 ATSG; dessen Anwendbarkeit ist klar auf Nachzahlungen beschränkt (vorstehend E. 2.2).
Kein Anspruch auf Drittauszahlung ergibt sich sodann aus Art. 9 FamZG, denn bei der Leistung, deren Auszahlung die Beschwerdeführerin verlangt, handelt es sich nicht um eine Kinder- oder Familienzulage, sondern um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (vorstehend E. 3.2).
Schliesslich scheitert auch eine Bezugnahme auf Art. 20 ATSG, denn diese Bestimmung setzt wiederum (unter anderem) voraus, dass die ursprünglich berechtigte Person Sozialhilfe bezieht (vorstehend E. 2.3); dies wird besonders deutlich in der Formulierung von Art. 9 FamZG, wo die Abweichung von Art. 20 ATSG gerade im Merkmal „ohne Fürsorgeabhängigkeit“ besteht. Ursprünglich berechtigt ist bezüglich Kinderzulagen-Zuschlag, wie dargelegt, der Versicherte. Dass er Sozialhilfe beziehen würde, ist von beiden Parteien nicht geltend gemacht worden und auch auf Grund der Akten nicht anzunehmen.
3.5 Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch einräumen würde, sich den Kinderzulagen-Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung des (unterhaltsverpflichteten) Versicherten direkt auszahlen zu lassen.
Es bleibt somit kein Raum, den zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruch unter dem Titel der Drittauszahlung einer Leistung der Sozialversicherung auf abgekürztem Weg einzulösen. Insoweit ist das Ergebnis vergleichbar mit demjenigen von BGE 134 V 15, wo dem mündigen Anspruchsberechtigten auf eine Kinderrente die direkte Geltendmachung gegenüber der Invalidenversicherung verwehrt wurde und er auf den Zivilweg verwiesen wurde.
4. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Drittauszahlung des Kinderzulagen-Zuschlags hat, erweist sich die erfolgte (einmalige) Auszahlung von Fr. 963.15 als unrechtmässig.
Dementsprechend ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin begründet, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).