Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00088[8C_767/2011]
AL.2011.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, bezog seit 1992 eine Rente der Unfallversicherung und war seit 2005 als alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift teilzeitlich als Schneider bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1/11, Urk. 7/1/21, Urk. 7/2/8 Ziff. 8, Urk. 7/2/9-10, Urk. 7/2/15), welche das Arbeitsverhältnis am 18. Juni 2009 wegen Ausweisung aus den Geschäftsräumlichkeiten per sofort auflöste (Urk. 7/2/13-14). Seit der Gründung der Y.___ GmbH war der Versicherte zudem als Gesellschafter mit einem Stammanteil von Fr. 19‘000.-- (vom gesamten Stammkapital von Fr. 20‘000.--) im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/1/24, Urk. 7/2/15). Am 3. Juli 2009 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/2/9) und beantragte am 4. Juli die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 19. Juni 2009 (Urk. 7/2/8 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 7/2/5) und mit Einspracheentscheid vom 17. September 2009 (Urk. 7/2/2) wies die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten ab. Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. März 2010 (Urk. 7/2/1, Verfahren Nr. AL.2009.00248).

2.       Am 16. September 2010 wurde die Y.___ GmbH im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/1/24), und am 1. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 18. Juni 2009 an (Urk. 7/1/7 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit ab (Urk. 7/1/6). Die dagegen am 10. Januar 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/1/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2011 (Urk. 7/1/1 = Urk. 2) ab.

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. April 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids und um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2011, welche dem Versicherten am 14. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung bildet Beitragszeiten, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 451 ff. Erw. 3.2.3; ARV 2008 S. 314, 2007 S. 46 Erw. 2.1).
1.3     Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung innert der vom 16. September 2008 bis zum 15. September 2010 (Tag vor der Löschung der Y.___ AG im Handelsregister) bestehenden zweijährigen Rahmenfrist nur bis zum Tag der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG am 18. Juni 2009 nachgewiesen sei. Damit betrage die errechnete Beitragszeit lediglich 9.166 Monate, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten abzuweisen sei (Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass ihm bis zur Löschung der Y.___ AG im Handelsregister gemäss Urteil des hiesigen Gerichts eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, was zwingend zur Folge habe, dass während dieser Zeit auch die Beitragszeit erfüllt werde (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen sind die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Erfüllung der Mindestbeitragszeit.

3.
3.1     Die Löschung der Y.___ AG im Handelsregister erfolgte am 16. September 2010 (Urk. 7/1/24), sodass ab diesem Zeitpunkt von der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen ist, welche in Anwendung von Art. 31 lit. c AVIG und der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 123 V 237 mit Hinweisen; vgl. vorstehend Erw. 1.2) im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. März 2010 zur Anspruchsverneinung geführt hatte (Urk. 7/2/1). Frühestens ab diesem Zeitpunkt erfüllte der Beschwerdeführer somit die Anspruchsvoraussetzungen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für die Beitragszeit zutreffend auf den Zeitraum vom 16. September 2008 bis zum 15. September 2010 festlegte (Urk. 7/1/8, Urk. 7/1/6; Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraums während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.2     Unbestrittenermassen übte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. September 2008 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 18. Juni 2009 (Urk. 7/1/20) als Angestellter der Y.___ GmbH eine beitragspflichtige Tätigkeit aus, aufgrund derer er eine Beitragszeit von insgesamt 9.166 Monaten auszuweisen vermag (Urk. 7/1/8).
3.3     Gemäss übereinstimmenden Angaben in der Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/1/7 Ziff. 16, 18, 19), der Kündigung, der Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/1/19 Ziff. 2, 10, 14), dem Arbeitszeugnis (Urk. 7/1/21) und der Steuererklärung endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG am 18. Juni 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Lohnzahlung (Urk. 7/1/19 Ziff. 15).
Auf einem Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin zur Einreichung sämtlicher Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen und Kündigungsschreiben aller Arbeitsverhältnisse seit Juli 2009 vermerkte der Beschwerdeführer, dass er „nicht mehr gearbeitet“ habe (Urk. 7/1/26).
Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. März 2010 wurde sodann nach Dezember 2008 kein Lohn mehr abgerechnet (Urk. 7/2/11).
Gemäss seinen eigenen Angaben in den monatlich auszufüllenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ ging der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2009 bis September 2010 weder einer unselbständigen noch einer selbständigen Tätigkeit nach. Vielmehr gab er an, Arbeit zu suchen, und bezeichnete sich als arbeitslos (Urk. 7/1/36 Ziff. 1-2 und 9-10, Urk. 7/2/17-28 Ziff. 1-2 und 9-10).
3.4 Aufgrund dieser Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH am 18. Juni 2009 keiner Arbeit mehr nachging und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte. Auch ist kein Lohnfluss nachgewiesen, welcher allenfalls als Indiz für eine solche hätte gelten können. Damit bleibt es bei einer Beitragszeit von 9.166 Monaten (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) stellt das blosse Innehaben einer arbeitgeberähnlichen Stellung keine Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit dar. Dabei handelt es sich nicht, wie sinngemäss von ihm angeführt, um einen Widerspruch im System der Arbeitslosenversicherung.
Da keine Anhaltspunkte für die Befreiung von der Beitragspflicht nach Art. 14 AVIG bestehen und der Beschwerdeführer eine solche auch nicht geltend macht, ist davon auszugehen, dass er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat, weshalb er die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt.

4.       Damit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia, Zürich
- Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).