Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, arbeitete vom 17. November 2008 bis 17. Februar 2009 bei der Y.___ AG als Contact Center Agent zu 100 %. Am 10. Februar 2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 17. Februar 2009 (Urk. 5/18 Ziff. 3 und Ziff. 15-19, Urk. 5/20 Ziff. 1-3 und Ziff. 10). Am 11. März 2009 meldete sich die Versicherte beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/19) und beantragte am 18. März 2009 Arbeitslosenentschädigung ab 17. Februar 2009 (Urk. 5/18 Ziff. 2). Vom 30. Juli 2009 bis 31. März 2010 arbeitete die Versicherte bei der Z.___ AG als Empfangsdame zu 40 % (Urk. 5/21 Ziff. 1-3) und war vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 bei der A.___ AG als Büroaushilfe in einer Teilzeitbeschäftigung angestellt (Urk. 5/22 Ziff. 1-3 und Ziff. 10).
1.2 Mit Verfügungen vom 11. Februar 2011 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Dezember 2010 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/9). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 5. März 2011 (Urk. 5/10) hiess das AWA mit dem Entscheid vom 23. März 2011 teilweise gut und stellte daher die Versicherte lediglich für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/11= Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2011 (Poststempel) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), wovon der Versicherten am 20. Mai 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
Für die Frage, ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können (BGE 124 V 231 E. 4a, BGE 120 V 76 E. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich der Versicherte gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2bis AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2011 (Urk. 2) führte der Beschwerdegegner aus, dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2011 des RAV B.___ eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen für die Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2010 gewährt worden sei. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Folgen bekannt gemacht worden seien. Allerdings seien innert dieser Nachfrist und auch nicht danach beim zuständigen RAV keine Arbeitsbemühungen für die relevante Kontrollperiode eingegangen. Erst mit der Einsprache seien am 9. März 2011 verschiedene Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2010 eingegangen (S. 3 oben). Nachdem der Nachweis über die in der Kontrollperiode November 2010 getätigten Bemühungen dem zuständigen RAV beziehungsweise dem Beschwerdegegner definitiv erst nach Fristansetzung eingereicht worden sei, könne er nicht mehr berücksichtigt werden (S. 3 Mitte).
Ferner stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2011 eine Stelle beim C.___ AG, angetreten habe (Vertragserstellung am 6. Dezember 2010) und per 31. Dezember 2010 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei. Nachdem in den vorangegangenen Kontrollperioden keine Bewerbung an die C.___ AG aufgeführt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Arbeitsverhältnis durch eine Bewerbung beziehungsweise Verhandlungen im November 2010 zustande gekommen sei und daher wenigstens eine Arbeitsbemühung zu berücksichtigen sei (S. 3 f.). Daher seien nicht keine, sondern ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen zu sanktionieren, weshalb sich eine Reduktion der Einstelldauer von sieben auf vier Tage rechtfertige (S. 4 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe sich im November 2010 genügend um Stellen bemüht und ihre Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht (S. 1 oben). Sie sei nicht bereit, die vier Einstelltage zurückzubezahlen, sie sei von Dezember bis Februar zweimal umgezogen und habe teilweise die Briefe nicht erhalten, wobei sie eine Anforderung nachträglich per Post erhalten habe. Anfangs Dezember sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass ihre Bemühungen zusammen mit der Vertragskopie von ihrem neuen Arbeitgeber eingetroffen seien, und somit die Abmeldung per 1. Januar 2011 reibungslos ablaufen werde (S. 1 Mitte). Zudem habe sie mit der Einsprache vom 9. (richtig wohl: 5.) März 2011 alle ihre Unterlagen dem Beschwerdegegner nochmals zugestellt. Sie sehe kein Verschulden ihrerseits (S. 1 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2bis AVIV hat die versicherte Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3.2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 setzte die RAV-Beraterin der Beschwer-deführerin eine fünftägige Nachfrist an, um ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2010 nachzureichen (Urk. 5/6). Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Versicherten die Folgen (Nichtberücksichtigung der nach dieser Frist ohne entschuldbaren Grund noch eingereichten Arbeitsbemühungen) bekannt gemacht worden sind (S. 1). Die Arbeitsbemühungen gingen dem RAV in der Folge jedoch erst mit Einsprache am 9. März 2011 zu (Urk. 2 S. 3 Mitte), mithin erst nach Ablauf der Nachfrist.
Es bleibt zu prüfen, ob für das verspätete Einreichen der persönlichen Arbeits-bemühungen nach Ablauf der Frist ein entschuldbarer Grund vorlag.
3.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr anfangs Dezember eine RAV-Mitarbeiterin telefonisch bestätigt habe, ihre Arbeitsbemühungen und der neue Arbeitsvertrag erhalten zu haben (Urk. 1 S. 1 Mitte), erscheint nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Schutzbehauptung. So ist aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 5/16) zwar ersichtlich, dass am 8. Dezember 2010 als Massnahme festgehalten wurde, dass die Vertragskopie und die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2010 noch zuzustellen seien (S. 1), jedoch wurde nichts über ein entsprechendes Telefongespräch vermerkt beziehungsweise, ob die Unterlagen eingetroffen waren. Ausserdem geht aus dem Schreiben vom 27. Januar 2011 (Urk. 5/5) hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Dezember 2010 aufgefordert wurde, ihre Arbeitsbemühungen von November 2010 einzureichen (S. 1). Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. Februar 2011 (Urk. 5/7 S. 1 f.), das Nachfristschreiben vom 27. Januar 2011 erst am 8. Februar 2011 gesichtet und gelesen zu haben, ohne jedoch einzuwenden, dass sie bereits am 22. Dezember 2010 aufgefordert worden sei, ihre Arbeitsbemühungen einzureichen. Insofern ist anzunehmen, dass sie zumindest Kenntnis davon hatte, dass ihre Unterlagen bis zum 22. Dezember 2010 respektive 27. Januar 2011 nicht eingetroffen waren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie die Einträge betreffend Arbeitsbemühungen für den Monat November 2010 weder auf ihrem Laufwerk noch auf ihrem E-Mail Account finden konnte (S. 1 unten). Vielmehr ist es ihr mit der Einsprache vom 5. März 2011 trotzdem gelungen, etliche Kopien von E-Mails einzureichen (Urk. 10).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin den Umstand der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2010 selber zu verantworten, zumal der von ihr geltend gemachte Umzug (Urk. 1 S. 1 Mitte) und die fehlende Gelegenheit, die RAV-Mitarbeiterin zu kontaktieren (Urk. 5/7 S. 1 unten), aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht als entschuldbare Gründe anzusehen sind.
3.4 Nach den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 5. März 2011 einreichte (Urk. 10) und insbesondere dem eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 5/17), ist davon auszugehen, dass sie im November 2010 Stellenbemühungen tätigte. Jedoch ist der Nachweis nicht erbracht, dass sie das Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2010 innert der Nachfrist eingereicht hat. Vielmehr ist gestützt auf dem Nachfristschreiben vom 27. Januar 2011 (Urk. 5/5-6) und dem E-Mail der RAV-Mitarbeiterin vom 9. Februar 2011 (Urk. 5/7 S. 1 oben) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die betreffenden Unterlagen innert Frist nicht eingereicht wurden. Dass die RAV-Mitarbeiterin absichtlich den rechtzeitigen Erhalt der betreffenden Unterlagen verneinte, ist weder anzunehmen noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte.
3.5 Zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (Urk. 2 S. 3 unten). Demnach musste ihr das System der Arbeitslosenversicherung vertraut sein und somit hätte sie ihre Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Arbeitsbemühungen erstrecht kennen müssen.
3.6 Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht innert der ihr gewährten fünftägigen Nachfrist eingereicht hat und sie sich dafür auf keinen entschuldbaren Grund, wie zum Beispiel Krankheit oder Unfall, berufen kann, können die später eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 5/10) nach Art. 26 Abs. 2bis AVIV nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwer-degegner für die Kontrollperiode November 2010 von einem quantitativ ungenügenden und verspäteten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ausging, was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge mangelnden Nachweises im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nach sich zu ziehen hat. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
4. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstelldauer von vier Tagen für die Kon-trollperiode November 2010 liegt im unteren Bereich eines leichten Verschulden. Die verfügte Einstelldauer erweist sich nicht als unverhältnismässig und ist nach dem Gesagten zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft UNIA, Zahlstelle 60/727, Bankstrasse 36, 8610 Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).