AL.2011.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 7. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 6. April 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung abgewiesen hat (Urk. 2);
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. April 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1 und 5), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 17. Juni 2011 (Urk. 8) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); ein Arbeitsausfall unter anderem anrechenbar ist, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG); ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall jedoch dann nicht als anrechenbar gilt, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG); das Gesetz damit vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen will (BGE 121 V 374 E. 2a, 119 V 358 E. 1a, je mit Hinweisen),
ein Arbeitsausfall ebenfalls nicht anrechenbar ist, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1);
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass sich die Baubranche grundsätzlich in einer guten Konjunkturlage befinde, weshalb der geltend gemachte Auftragsmangel als saisonal und betriebsüblich zu bezeichnen sei; auch bei Auftragsverschiebungen respektive -absagen von einem normalen Betriebsrisiko auszugehen sei (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, dass ein Grossauftrag von März 2011 auf Mai 2011 verschoben worden sei, was keine saisonale Schwankung darstelle; ein Auftragsmangel als wirtschaftlicher Grund im Sinne der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung zu bezeichnen sei (Urk. 2),
vorab festzuhalten ist, dass sich die Baubranche auch zu Beginn des Jahres 2011 in einer konjunkturell guten Verfassung befunden hat (vgl. dazu etwa "Bauindex Schweiz" des Schweizerischen Baumeisterverbandes und der Credit Suisse),
die Beschwerdeführerin in der "Voranmeldung von Kurzarbeit" einräumte, dass im Bereich Auftragsbestand bereits in den Jahren 2010 und 2009 zur gleichen Zeit ähnliche Probleme bestanden hätten (Urk. 9/1 S. 3),
der Auftragsmangel per Frühjahr 2011 damit zumindest zum Teil auf saisonale Schwankungen zurückzuführen und damit nicht anrechenbar ist,
weiter darauf hinzuweisen ist, dass Beschäftigungsschwankungen aufgrund verstärkter Konkurrenzsituation wie auch Arbeitsausfälle im Baugewerbe wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder Verzögerungen wegen hängiger Einspracheverfahren ein normales Betriebsrisiko darstellen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2323 Rz. 483 mit weiteren Hinweisen),
die Beschwerdeführerin damit unter Hinweis auf die geringen Gewinnmargen und die aufgebrauchten Reserven nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (Urk. 9/6),
zudem bei Hoch- und Tiefbauunternehmungen im Speziellen gilt, dass Schwankungen der Auftragslage im Jahresverlauf - insbesondere ein Rückgang der Aufträge im Winter - erfahrungsgemäss üblich sind, ebenso Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder aus anderen Gründen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2324, Rz. 485 mit weiteren Hinweisen),
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall insgesamt nicht als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bezeichnen, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist; allenfalls auch saisonale Aspekte eine Rolle spielen, welche aber ebenfalls keinen anrechenbaren Arbeitsausfall zu begründen vermögen,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).