Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2011.00096
AL.2011.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 10. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. April 2011 ihre Verfügung vom 2. Februar 2011 betreffend Aberkennung des Anspruchs von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2011 bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 7/3);
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. April 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2011 (Urk. 6);
        
         in Erwägung, dass
         die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG), zu den Befreiungstatbeständen (Art. 14 AVIG) sowie zu den Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
         zu ergänzen ist, dass Art. 14 Abs. 2 AVIG in erster Linie für jene Fälle vorgesehen ist, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist, und somit auf Versicherte zielt, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2 mit Hinweisen),
         die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung verneint hat, dass er vor der Trennung seiner Ehe als selbständig erwerbender vollzeitlich tätig gewesen sei, womit es am Kausalzusammenhang zwischen der Trennung und der Notwendigkeit der Aufnahme beziehungsweise Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit fehle (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2),
         der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahrens des Bezirkes Y.___ vom 7. Oktober 2010 zum Getrenntleben im Sinne von Art. 175 des Zivilgesetzbuches berechtigt wurden (Urk. 7/22),
         der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. Januar 2011 und in der Einsprache vom 13. Februar 2011 zwar angegeben hatte, bis 31. Dezember 2010 in einfacher Gesellschaft mit seiner als Tierärztin tätigen Ehegattin eine Tierpraxis geführt zu haben (Urk. 7/2, Urk. 7/8, Urk. 7/33; vgl. auch die vom Beschwerdeführer selber unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 14. November 2010, Urk. 7/23),
         die Ausübung einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch in keiner Weise ausgewiesen ist, dagegen unter anderem spricht, dass sich dieser in den Steuererklärungen 2008 und 2009 als angestellter Praxisadministrator seiner selbständigerwerbenden Ehegattin deklarierte (Urk. 7/13-14),
         unter diesen Umständen keine - nicht versicherte und die Berufung auf die Ausnahmeregelung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ausschliessende (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2006, C 14/04, E. 3.2 mit Hinweisen) - selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor der eheschutzrichterlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes angenommen werden darf,
         für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Tierpraxis weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden (Urk. 7/13-14, Urk. 7/19, Urk. 7/27) und keinerlei Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Entlöhnung vorliegen, weshalb auch nicht von einem Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. des Obligationenrechts ausgegangen werden kann,
         mangels Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung die aufgrund der kargen Beweislage in Bezug auf die Entlöhnung möglicherweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallende Prüfung des Arbeits- und Verdienstausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) sowie des für die Höhe der Taggelder massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 22 f. AVIG; vgl. dazu BGE 131 V 444 E. 3.2.1) entfällt,
         gestützt auf die gesamte Aktenlage vielmehr als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die als selbständige Tierärztin erwerbstätige Ehegattin die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, weshalb sich der von ihr wirtschaftlich abhängige Beschwerdeführer nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab Januar 2011 gezwungen sah,
         der Beschwerdeführer im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf persönlichen Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens verzichtete, was vom Eheschutzrichter angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Familie als angemessen betrachtet wurde (Urk. 7/22; vgl. auch die Steuererklärungen 2008 und 2009, Urk. 7/13-14), womit der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgewiesen ist,
         bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der Tierpraxis mitgearbeitet hat, denn vielmehr ist massgebend, dass der Beschwerdeführer auf die trennungsbedingte (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorbereitet war und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in kurzer Zeit neu disponieren muss, weshalb die Erfüllung des Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG zu bejahen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).